Erschienen in:
28.08.2018 | Praxismanagement
GOZ Tipp
Nur das absolut Nötige ist vorgesehen
verfasst von:
Dr. Peter H. G. Esser
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
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Ausgabe 9/2018
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Zusammenfassung
Behandlung nach dem Basistarif. Der Behandler hatte dem Zustandekommen eines privaten Behandlungsvertrages zu den Bedingungen des Basistarifs zugestimmt? Er darf dann ohne den vorherigen Abschluss einer abweichenden Vergütungsvereinbarung nach § 2 (1, 2) GOZ gesetzmäßig (§ 75 Abs. 3a SGB V) nur bis zum 2,0-fachen Satz für GOZ-Leistungen liquidieren, für GOÄ-Leistungen maximal nur den 1,8-fachen und für Röntgenleistungen den 1,38-fachen Satz.