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Aktuelles zur Abrechnung in der Parodontologie

23.06.2021 | Abrechnung in der Zahnmedizin | Online-Artikel

Neue Abrechnung der Parodontitisbehandlung

Die neuen PAR-Richtlinien und Abrechnungsbestimmungen bereiten in den meisten Praxen Kopfzerbrechen. Hier lesen Sie alles Wichtige zu den neuen BEMA-Positionen, Änderungen und neuen Regeln für die korrekte Abrechnung der Parodontitisbehandlung.

BEMA-Position 04

Erhebung Parodontaler Screening-Index (12 P.)

Die Messung des Parodontalen Screening-Index (PSI) bei Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an den Indexzähnen 11, 16, 26, 31, 36, 46 bzw. bei deren Fehlen an den benachbarten Zähnen mit abgeschlossenem Durchbruch. Die Messung des PSI bei Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an allen vorhandenen Zähnen mit Ausnahme der Weisheitszähne. Die Befunderhebung wird mittels einer Messsonde (WHO-Sonde) mit halbkugelförmiger Spitze und Markierung (schwarzes Band zwischen 3,5 und 5,5 mm) durchgeführt. Zur Erhebung ist das Gebiss in Sextanten eingeteilt. Aufgezeichnet wird der höchste Wert je Sextant:

Code 0
schwarzes Band bleibt vollständig sichtbar, Sondierungstiefe < 3,5 mm, keine Blutung, kein Zahnstein und keine defekten Restaurationsränder

Code 1
schwarzes Band bleibt vollständig sichtbar, Sondierungstiefe < 3,5 mm, Blutung auf Sondieren, kein Zahnstein und keine defekten Restaurationsränder

Code 2
schwarzes Band bleibt vollständig sichtbar, Sondierungstiefe < 3,5 mm, Zahnstein und/oder defekte Restaurationsränder

Code 3
schwarzes Band bleibt teilweise sichtbar, Sondierungstiefe 3,5 - 5,5 mm

Code 4
schwarzes Band verschwindet ganz , Sondierungstiefe > 5,5 mm

Hat ein Parodontium ein Wert von Code 4 wird für den Sextanten die Messung beendet und für den Sextanten ein Wert von Code 4 eingetragen. Sextanten ohne oder mit nur einem Zahn werden durch ein „X“ kenntlich gemacht. Klinische Abnormitäten (z. B. Furkationsbeteiligungen, Rezessionen von 3,5 mm und mehr, Zahnbeweglichkeit) werden durch einen Stern „*“ gekennzeichnet.

Der Versicherte erhält eine Information über das Untersuchungsergebnis, den Behandlungsbedarf, die Notwendigkeit zur Erstellung eines klinischen und eines röntgenologischen Befunds sowie zur Stellung der Diagnose. Diese Informationen erfolgen in einer für den Versicherten verständlichen Art und Weise auf dem Vordruck 11 der Anlage 14a zum BMV-Z.

Die Leistung nach Nr. 04 kann in einem Zeitraum von zwei Jahren einmal abgerechnet werden. Sie kann nicht während systematischer Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen abgerechnet werden.

BEMA-Position 174

Präventive zahnärztliche Leistungen nach § 22a SGB V zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII* erhalten

a.) Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan 20 P.

b.) Mundgesundheitsaufklärung 26 P.

Die Leistungen nach Nrn. 174 a und 174 b können je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden.

Neben den Leistungen nach Nrn. 174 a und 174b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach Nrn. IP 1, IP 2, FU 1, FU 2, MHU, UPT a und UPT b nicht abgerechnet werden.

BEMA-Position MHU

Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (45 P.)

1. Die Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. AIT und umfasst folgende Leistungen:

  • Mundhygieneaufklärung; hierbei soll in Erfahrung gebracht werden, über welches Wissen zu parodontalen Erkrankungen der Versicherte verfügt, wie seine Zahnpflegegewohnheiten aussehen und welche langfristigen Ziele bezogen auf seine Mundgesundheit der Versicherte verfolgt.
  • Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva
  • Anfärben von Plaque
  • Individuelle Mundhygieneinstruktion
  • Praktische Anleitung zur risikospezifischen Mundhygiene; hierbei sollten die individuell geeigneten Mundhygienehilfsmittel bestimmt und deren Anwendung praktisch geübt werden

2. Die Mundhygieneunterweisung soll in einer die jeweilige individuelle Versichertensituation berücksichtigenden Weise erfolgen.

3. Neben der Leistung nach Nr. MHU kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden

BEMA-Position Antiifektiöse Therapie

AIT Antiinfektiöse Therapie

je behandeltem einwurzeligen Zahn 14 P.

je behandeltem mehrwurzeligen Zahn 26 P.

  1. Gegenstand der antiinfektiösen Therapie ist die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr. Die Maßnahme erfolgt im Rahmen eines geschlossenen Vorgehens und sollte möglichst innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden.
  2. Bei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen Attachmentverlust einhergehen, kann im zeitlichen Zusammenhang mit der Antiinfektiösen Therapie die Verordnung systemisch wirkender Antibiotika angezeigt sein.
  3. Mit der Leistung nach Nr. AIT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten.
  4. Gingivektomie und Gingivoplastik sind mit der Nr. AIT abgegolten.
BEMA-Position Befundevaluation

BEV Befundevaluation

a.) nach AIT 32 P.

b.) nach CPT 32 P.

  1. Die Evaluation der parodontalen Befunde im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie erfolgt grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Antiinfektiösen Therapie gemäß Nr. AIT. Im Falle eines erforderlichen offenen Vorgehens erfolgt eine weitere Evaluation grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Chirurgischen Therapie gemäß Nr. CPT.
  2. Die Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten des Parodontalstatus verglichen. Dem Versicherten wird der Nutzen der UPT Maßnahmen erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.
  3. Neben der Leistung nach Nr. BEV kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
BEMA-Position Chirurgische Therapie

CPT Chirurgische Therapie

a.) je behandeltem einwurzeligen Zahn 22 P.

b.) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn 34 P.

  1. Die Chirurgische Therapie erfolgt im Rahmen eines offenen Vorgehens und umfasst die Lappenoperation (einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände) sowie das supra- und subgingivale Debridement.
  2. Der Chirurgischen Therapie hat ein geschlossenes Vorgehen im Rahmen der Antiinfektiösen Therapie vorauszugehen. Die zahnmedizinische Notwendigkeit für ein offenes Vorgehen kann für Parodontien angezeigt sein, bei denen im Rahmen der Befundevaluation eine Sondierungstiefe von 6 mm oder mehr gemessen wird.
  3. Mit der Leistung nach Nr. CPT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten.
BEMA-Position UPT

UPT Unterstützende Parodontitistherapie

a.) Mundhygienekontrolle 18 P.

b.) Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich) 24 P.

c.) Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn 3 P.

d.) Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen, abrechenbar bei Versicherten mit festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL im Rahmen der zweiten und vierten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL, bei Versicherten mit festgestelltem Grad C im Rahmen der zweiten, dritten, fünften und sechsten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL 15 P.

e.) Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn 5 P.

f.) Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je mehrwurzeligem Zahn 12 P.

g.) Untersuchung des Parodontalzustands, die hierzu Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPT d verglichen.
Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. Die Leistung nach Nr. UPT g ist ab dem Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechenbar. 32 P.

1. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz ist abhängig vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PARRichtlinie:

  • Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
  • Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten
  • Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten

2. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g können über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

3. Neben der Leistung nach Nr. UPT b kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.

4. Mit der Leistung nach Nr. UPT c sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten.

23.06.2021 | Abrechnung in der Zahnmedizin | Online-Artikel

Der Erfolg der PAR-Therapie hängt vom Konzept ab

Die aktualisierten Behandlungsrichtlinien spiegeln inhaltlich die bereits erbrachten Leistungen in bisher vorhandenen PA-Konzepte wider. Sie helfen, die Abläufe und die Behandlungsinhalte zu standardisieren und eine konkrete Abfolge der Behandlungsschritte sowie die Qualität der Therapie und Behandlungserfolge zu sichern.

Dr. Dr. Josef Schardt © privat

Unser Autor Dr. Dr. Josef Schardt

Dr. Dr. Josef Schardt verfügt über 32 Jahre Erfahrung als Vertragszahnarzt. Er führte eine eigene Praxis in Waldbrunn im Westerwald. Vor seinem Amtsantritt im Vorstand der KZV Hessen war er viele Jahre als Prothetik-Gutachter der KZVH aktiv. Für die Landeszahnärztekammer und die KZV Hessen war er als Dozent, Referent und Berufsschullehrer für die Ausbildung und für Aufstiegsfortbildungen zahnmedizinischer Fachangestellter tätig. Zudem führte er KZVH-Beratungsseminare zu zahnmedizinischen Abrechnungsfragen durch. Dr. Schardt ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin. Seine Approbation als Arzt erhielt er 1981, die zahnärztliche Approbation 1984.