Zusammenfassung
Die sozialrechtliche Basis und damit die sozialmedizinische Grundlage für jede Rehabilitationsmaßnahme stellt das deutsche Sozialgesetzbuch (SGB) dar. Das gilt im Speziellen auch für deren Vorbereitung, v. a. aber für ihre qualitätsgerechte Durchführung und für die Gewährleistung einer nahtlosen adäquaten postrehabilitativen Weiterbetreuung bzw. -behandlung des Rehabilitanden. Die unmittelbare Grundlage für eine sich anschließende Nachsorgemaßnahme stellt die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01. Januar 2011 dar. Speziell für den Bereich Orthopädie und Unfallchirurgie kommt der Verordnung von Rehabilitationssport und der angestrebten Motivation der Rehabilitanden zu nachhaltigen Eigenaktivitäten in Sportvereinen eine besondere und damit vorrangige Bedeutung zu.