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2015 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Sozialrechtliche Bestimmungen und sozialmedizinische Grundlagen der medizinischen Rehabilitation

verfasst von : Volkmar Stein, PD Dr. med.

Erschienen in: Rehabilitation in Orthopädie und Unfallchirurgie

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Zusammenfassung

Die sozialrechtliche Basis und damit die sozialmedizinische Grundlage für jede Rehabilitationsmaßnahme stellt das deutsche Sozialgesetzbuch (SGB) dar. Das gilt im Speziellen auch für deren Vorbereitung, v. a. aber für ihre qualitätsgerechte Durchführung und für die Gewährleistung einer nahtlosen adäquaten postrehabilitativen Weiterbetreuung bzw. -behandlung des Rehabilitanden. Die unmittelbare Grundlage für eine sich anschließende Nachsorgemaßnahme stellt die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01. Januar 2011 dar. Speziell für den Bereich Orthopädie und Unfallchirurgie kommt der Verordnung von Rehabilitationssport und der angestrebten Motivation der Rehabilitanden zu nachhaltigen Eigenaktivitäten in Sportvereinen eine besondere und damit vorrangige Bedeutung zu.
Fußnoten
1
Versehrtenleibesübungen sind nicht Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung; für die Versehrtenleibesübungen gilt § 10 Abs. 3 BVG).
 
2
Zu diesen Personenkreisen gehören i.  S. d. Rahmenvereinbarung auch chronisch kranke Menschen, bei denen eine Beeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist.
 
3
Zu diesen Personenkreisen gehören i. S. der Rahmenvereinbarung auch chronisch kranke Menschen, bei denen eine Beeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01. Januar 2011 nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01. Januar 2011 nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX
Zurück zum Zitat Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil. In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil. In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
Zurück zum Zitat Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung. In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung. In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
Zurück zum Zitat Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung. In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung. In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)
Zurück zum Zitat Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung. In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung. In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
Zurück zum Zitat Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung. In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung. In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
Zurück zum Zitat Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. In der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. In der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)
Zurück zum Zitat Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung. In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung. In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022)
Zurück zum Zitat Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe. In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I Bl. 3022) Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe. In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I Bl. 3022)
Metadaten
Titel
Sozialrechtliche Bestimmungen und sozialmedizinische Grundlagen der medizinischen Rehabilitation
verfasst von
Volkmar Stein, PD Dr. med.
Copyright-Jahr
2015
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-44999-4_6

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