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Erschienen in: Forum 2/2021

03.03.2021 | Suizid | Fokus

Der assistierte Suizid – Reflexionen nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil

verfasst von: Prof. Dr. Friedemann Nauck, Prof. Dr. Alfred Simon

Erschienen in: Forum | Ausgabe 2/2021

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Zusammenfassung

Im Jahr 2015 verabschiedete der Deutsche Bundestag ein Gesetz, das die Beihilfe zum Suizid verbietet, wenn sie geschäftsmäßig (d. h. mit Wiederholungsabsicht) erfolgt. Auch wenn damit Sterbehilfeorganisationen in Deutschland gestoppt werden sollten, sorgte der Wortlaut des Gesetzes für Verwirrung und Missverständnisse. Behandelnde befürchteten u. a. sogar strafrechtliche Konsequenzen, wenn sie mit ihren Patient*innen über dieses Thema sprechen. Die Berufsordnung der Bundesärztekammer verbietet die Beihilfe zum Suizid und erklärt, die Beteiligung am Suizid sei keine ärztliche Aufgabe. Im Jahr 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für verfassungswidrig. Das Recht auf einen selbstbestimmten Tod sei nicht auf Situationen beschränkt, die durch äußere Ursachen wie schwere oder unheilbare Krankheiten definiert sind.
Es muss sichergestellt sein, dass Wünsche nach assistiertem Suizid auf einer freiverantwortlichen, wohlüberlegten Entscheidung beruhen. Dies erfordert eine obligatorische Beratung im Vorfeld und ggf. eine Wartezeit. Palliativmedizinische Unterstützung sollte angeboten werden, um physisches, psychisches und existenzielles Leiden zu lindern. Wird dies jedoch nicht als hilfreich empfunden, ist der Sterbewunsch zu respektieren, wobei aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben kein Anspruch gegen Dritte auf Beihilfe zum Suizid abgeleitet werden kann.
Literatur
1.
Zurück zum Zitat Bundesgerichtshof. Urteil vom 25. Juni 2010 - 2 StR 454/09 Bundesgerichtshof. Urteil vom 25. Juni 2010 - 2 StR 454/09
2.
Zurück zum Zitat (Muster‑)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte - MBO‑Ä 1997 -*) in der Fassung der Beschlüsse des 121. Deutschen Ärztetages 2018in Erfurt, geändert durch Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer am 14. Dez. 2018 (vgl. § 1 Abs. 2 MBO-Ä) (Muster‑)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte - MBO‑Ä 1997 -*) in der Fassung der Beschlüsse des 121. Deutschen Ärztetages 2018in Erfurt, geändert durch Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer am 14. Dez. 2018 (vgl. § 1 Abs. 2 MBO-Ä)
3.
Zurück zum Zitat Nauck F, Ostgathe C, Radbruch L (2014) Ärztlich assistierter Suizid: Hilfe beim Sterben - keine Hilfe zum Sterben. Dtsch Arztebl 111:A67–A71 Nauck F, Ostgathe C, Radbruch L (2014) Ärztlich assistierter Suizid: Hilfe beim Sterben - keine Hilfe zum Sterben. Dtsch Arztebl 111:A67–A71
4.
Zurück zum Zitat Bundesverfassungsgericht. Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. Bundesverfassungsgericht. Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a.
5.
Zurück zum Zitat Simon A (2010) Einstellung der Ärzte zur Suizidbeihilfe: Ausbau der Palliativmedizin gefordert. Dtsch Arztebl 107:A1383–A1385 Simon A (2010) Einstellung der Ärzte zur Suizidbeihilfe: Ausbau der Palliativmedizin gefordert. Dtsch Arztebl 107:A1383–A1385
6.
Zurück zum Zitat Beauchamp TL, Childress JF (2001) Principles of biomedical ethics, 5. Aufl. Oxford University Press, Oxford (1. Aufl. 1979) Beauchamp TL, Childress JF (2001) Principles of biomedical ethics, 5. Aufl. Oxford University Press, Oxford (1. Aufl. 1979)
Metadaten
Titel
Der assistierte Suizid – Reflexionen nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil
verfasst von
Prof. Dr. Friedemann Nauck
Prof. Dr. Alfred Simon
Publikationsdatum
03.03.2021
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Forum / Ausgabe 2/2021
Print ISSN: 0947-0255
Elektronische ISSN: 2190-9784
DOI
https://doi.org/10.1007/s12312-021-00902-7

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