Erschienen in:
04.03.2015 | AUS DER PRAXIS
Wer Kollegen anstellt, kann Freiberufler bleiben
verfasst von:
Urban & Vogel
Erschienen in:
MMW - Fortschritte der Medizin
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Ausgabe 4/2015
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Auszug
_ Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) üben selbstständige Ärzte ihren Beruf in der Regel auch dann leitend und eigenverantwortlich aus — und werden damit freiberuflich und nicht gewerblich tätig —, wenn sie Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen (Az.: VIII R 41/12). Im konkreten Fall ging es um eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Im Praxisalltag führte jeweils einer der Gesellschafter Voruntersuchungen durch und machte Vorschläge zur Behandlungsmethode. Die eigentliche Leistung erbrachte eine angestellte Ärztin. …