Skip to main content
Erschienen in: Journal für Ästhetische Chirurgie 3/2016

12.07.2016 | Abrechnung | Medizinrecht

Arzt und Vorschuss?

Was bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen zu beachten ist

verfasst von: B. Koch

Erschienen in: Journal für Ästhetische Chirurgie | Ausgabe 3/2016

Einloggen, um Zugang zu erhalten

Zusammenfassung

Für die Abrechnung privatärztlicher Leistungen gibt es klare Regeln, wenn auch das GOÄ-Gebührenverzeichnis und die darin hinterlegten Leistungslegenden veraltet sind. Ein Anspruch auf Bezahlung des Honorars entsteht erst, wenn eine den formalen Anforderungen der „Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte“ (GOÄ) entsprechende Rechnung erstellt worden ist. Auch nicht indizierte (kosmetische) Leistungen sind nach der GOÄ abzurechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es erlaubt, sich mit dem Privatpatienten über die „Gebührenhöhe“ zu verständigen. Im Rahmen einer solchen (schriftlich zu treffenden) Absprache darf allerdings kein Pauschalhonorar vereinbart werden (Ausnahme: Privatklinik), sondern nur ein von dem 1‑fachen bis 3,5-fachen Satz abweichender Steigerungssatz (Multiplikator). Für das Überschreiten des Gebührenrahmens muss ein berechtigtes Interesse bestehen. Dies wird z. B. bei Leistungen bejaht, die sich durch außergewöhnliche Qualität auszeichnen und/oder die mit einem besonderen Aufwand verbunden sind. Anders als z. B. bei Rechtsanwälten gibt es für Ärzte keine gesetzliche Regelung, die ein Vorschussverlangen erlaubt oder verbietet. Dennoch darf auch ein Arzt ausnahmsweise einen Vorschuss auf das zu erwartende Honorar verlangen, und zwar zur Erstattung verauslagter Materialkosten, bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Patienten und/oder bei auf Verlangen des Patienten erbrachten Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen. GOÄ-Rechnungen sollten zeitnah erstellt werden. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Der Honoraranspruch entsteht auch dann, wenn sich das gewünschte Behandlungsergebnis nicht eingestellt haben sollte, wenn sich bestimmte Risiken verwirklicht haben, und auch dann, wenn Behandlungsfehlervorwürfe im Raum stehen.
Fußnoten
1
BGH, Urt. v. 21.12.2006, III ZR 117/06.
 
2
BGH, Urteil vom 23.03.2006 – Az: III ZR 223/05.
 
3
Z. B. BFH Urt. vom 15.07.2004 – Az: V R 27/03; Urt. vom 01.02.2007 Az: V R 64/05; Urt. vom 30.01.2008 Az: XI R 53/2006; Urt. vom 07.10.2010 Az: V R 17/09 und zuletzt Urt. vom 04.12.2014 Az: V R 33/12.
 
4
Vgl. hierzu auch das die Rechtsprechung des BFH bestätigende Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2013, Az: C 91/12.
 
5
Z. B. Rechtsanwälten über § 9 RVG.
 
6
Allerdings gab es 2011 im Vorfeld des 114. Deutschen Ärztetages einen von den Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer erarbeiteten – vom BÄK-Vorstand dann leider nicht übernommenen – Vorschlag zur Ergänzung von § 12 BO, der ein Vorschussverlangen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich erlauben sollte.
 
7
Beschluss vom 25. November 2015 – Az: 6 t E441//13.T.
 
8
Ratzel/Lippert, Kommentar zur MBO, 5. Auflage 2010, § 12 Rn. 21.
 
9
Für Unzulässigkeit: Ratzel a.a.O § 12 Rn. 21; Klakow/Franck (Hrsg.) Kommentar zur GOÄ Stand November 2014, § 12 Rn. 8; für Zulässigkeit: Funke, Privatärztliches Gebührenrecht, 1988, S. 118 f, jedenfalls für den Fall, dass der Arzt „begründete Zweifel hat, die Forderung realisieren zu können“, und zuletzt überzeugend: Kern, Gesundheitsrecht, 2007, S. 241 ff.
 
10
OLG München, Urt. vom 11.05.1995 – 1 U 5547/97 OLGR 1995 S. 198.
 
11
Die Frage, welcher Zeitraum zwischen Leistungserbringung und Rechnungsstellung liegen kann, ohne dass die Forderung verwirkt ist, ist nicht abschließend geklärt. Nach Auffassung z. B. des Amtsgerichts Frankfurt (Az: 30 CC 2697/95) ist eine Honorarforderung verwirkt, die erst 2 Jahre nach der Behandlung gestellt wurde. Anders das Landgericht Osnabrück (Az: 2 S 623/06). Wegen der Besonderheiten des Falles war eine in 2005 für in 1997 erbrachte Leistungen geltend gemachte Forderung nicht verwirkt.
 
12
So im Fall des LG Osnabrück.
 
13
BGH, Urt. vom 29.02.2011 – Az: VI ZR 133/10.
 
14
OLG Koblenz, Urt. vom 17. Mai 2010 – Az: 5 U 319/09 in einem Zahnarztfall, in dem es um eine vom Gericht als berechtigt bestätigte Forderung des Patienten auf Rückzahlung des schon überwiesenen Honorars ging.
 
Metadaten
Titel
Arzt und Vorschuss?
Was bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen zu beachten ist
verfasst von
B. Koch
Publikationsdatum
12.07.2016
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Schlagwörter
Abrechnung
GOÄ
Erschienen in
Journal für Ästhetische Chirurgie / Ausgabe 3/2016
Print ISSN: 1867-4305
Elektronische ISSN: 1867-4313
DOI
https://doi.org/10.1007/s12631-016-0051-6

Weitere Artikel der Ausgabe 3/2016

Journal für Ästhetische Chirurgie 3/2016 Zur Ausgabe

Abrechnung: Die aktuellen Änderungen im Blick

Abrechnung: Die aktuellen Änderungen im Blick

Ob EBM, GOÄ, UV-GOÄ oder GOP: Die Abrechnungsdatenbank ist mit allen Gebührenordnungen stets auf dem neuesten Stand und wird kontinuierlich mit Kommentaren, Tipps und aktuellen Urteilen versehen.
Mit dem SpringerMedizin.de-Zugang können Sie die Abrechnungsdatenbank in vollem Umfang nutzen.