Beschreibung
Die Systematik der Gattung beruht auf 2 voneinander abweichenden Konzepten, einem Ansatz mit mehreren Arten (Cannabis sativa L., Cannabis indica LAM. und seltener Cannabis ruderalis LASCH.) und einem Ansatz mit nur einer Sammelart (Cannabis sativa L.) in vielen Unterarten und Varietäten.
Charakteristisch und außer in den Samen in allen Pflanzenteilen vorkommend sind die mehr als 60 verschiedenen
Cannabinoide. Von diesen sind die Carbonsäuren von Cannabidiol (CBDA), Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THCA), Cannabichromen (CBCA) und Cannabigerol (CBGA) die quantitativ wichtigsten, genuinen Cannabinoide.
Die höchste Cannabinoidkonzentration bezogen auf die Trockenmasse findet sich in den Deckblättern der (weiblichen) Blüten- und Fruchtstände (3–6 %). In den Laubblättern beträgt der Anteil abhängig vom Alter 1–3 %.
Cannabinoide machen mehr als 90 % des subkutikularen Sekrets der Drüsenhaare aus. Nach Einsetzen der Blüte wird dieses Sekret im Bereich der Triebspitzen der weiblichen Pflanzen als cannabinoidreiches Harz abgeschieden, in dem mit der Zeit die Cannabinoidcarbonsäuren zu Cannabinoidphenolen decarboxyliert werden, z. B. Δ-9-Tetrahydrocannbinolcarbonsäure (Abk. THCA, THC-COOH) zu Δ-9-Tetrahydrocannbinol (Abk. Δ-9-THC, THC). Letzteres ist vor allem für die psychotrope Wirkung von Cannabisprodukten verantwortlich, weshalb Δ-9-THC-reiche Pflanzen zur Drogenherstellung bevorzugt werden. Tatsächlich ist nach dem EMCDDA-Drogenbericht 2016 seit Jahren ein Anstieg des Δ-9-THC-Gehaltes von Cannabisprodukten zu beobachten.
Die Hanfpflanzen(teile) werden durch Trocknung zu Cannabiskraut (Marihuana), durch Auspressen und -kochen zu Cannabisharz (Haschisch) oder durch Destillation zu Hanföl verarbeitet. Für diese 3 Produktgruppen existiert eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Unterprodukten und/oder sog. Straßennamen (
Straßennamen von Drogen).
Die häufigste Konsumform ist das
Rauchen eines „Joints“ (sog. „Kiffen“). Cannabisgebäck (Hanfkekse, Hanfkuchen) und Cannabistee werden seltener aufgenommen, im Einzelhandel erhältliche Produkte sind THC-frei.
Psychotrope Wirkungen sind nach oralem Konsum von etwa 20 mg Δ-9-THC oder Inhalation einer Zigarette mit ca. 2 % Δ-9-THC zu erwarten. Sie sind nicht nur von der Dosis, sondern auch von der individuellen Prägung und dem sog. Setting (Rahmenbedingungen) abhängig. Typische Wirkungen sind Stimmungsänderungen, Antriebsminderung, verminderte Aufmerksamkeit und Denkleistung und eine Beeinträchtigung des Zeitgefühls. Der Cannabisrausch wird überwiegend als angenehm empfunden, mit Euphorie, traumähnlichen Abschnitten und veränderten sensorischen Eindrücken.
In Deutschland ist die Zulassung und Verwendung von Δ-9-THC und seinen Verbindungen und Salzen sowie von Cannabispflanzen und -pflanzenteilen im
Betäubungsmittelgesetz (BtmG) geregelt. Von den illegalen Drogen ist Cannabis die in Europa und Deutschland von allen Altersgruppen mit Abstand am häufigsten konsumierte Droge. Mehr als drei Viertel (78 %) der Drogensicherstellungen des Jahres 2014 entfielen in Europa auf Cannabis (682.000 Sicherstellungen, davon 453.000 auf Cannabiskraut [Deutschland ca. 32.000] und 229.000 auf Cannabisharz [Deutschland ca. 5000]). Zwischen 10–15 % der in Deutschland lebenden 15-bis 34-Jährigen haben in den letzten 12 Monaten Cannabis konsumiert (EMCDDA 2016).
Hanf wurde bereits lange vor unserer Zeitrechnung als Faserpflanze, Nahrungs- und Futtermittel, Heilpflanze und Droge verwendet. Seit einigen Jahren werden die positiven Eigenschaften von Hanf und Hanfprodukten, jenseits psychotroper Wirkungen, wieder entdeckt. Ausnahmegenehmigungen zu Anbau, Verarbeitung und Verwendung von THC-armem Hanf (<0,2 %) sind im BtmG geregelt. Über eine Legalisierung von Cannabis, wie in anderen Staaten, wird in Deutschland konträr diskutiert.
Mit dem „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ vom 6. März 2017 („Cannabis-Gesetz“), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2017 Teil 1 Nr. 11 vom 9. März 2017 werden mit Wirkung vom 10. Mðrz 2017 im Einzelfall für Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen Cannabisarzneimittel als Therapiealternative legalisiert und eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen geregelt. Das Gesetz enthält die hierzu erforderlichen Änderungen im
Betäubungsmittelgesetz (BtMG), der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV), der Betðubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie dem Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG). An dieser Stelle sei lediglich die Umgruppierung von „Cannabis, d. h. Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteilen der zur Gattung Cannabis gehrenden Pflanzen“ von der Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) in die Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungspflichtige Betäubungsmittel) genannt. Bislang fielen diese unter Anlage II aber nur „...zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken...“ und unter Anlage III aber „...nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind“ oder in Form der isolierten Wirkstoffe Dronabinol und Nabilon.