Erschienen in:
28.10.2020 | Leitthema
Der Arzt als Anwender ist immer schuld?
Wie absichern bei Schadensfällen?
verfasst von:
Prof. Dr. Karl Otto Bergmann
Erschienen in:
Die Orthopädie
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Ausgabe 12/2020
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Zusammenfassung
Der haftungsrechtliche Beitrag zur Patientensicherheit im Rahmen orthopädischer Implantateingriffe klärt die Frage, ob den Arzt die strenge Herstellerhaftung nach dem Medizinproduktehaftungsgesetz trifft oder ob für den Einbau des Implantats die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts für die Vertragshaftung und Deliktshaftung gelten. Grundsätzlich haftet der Arzt nur bei einem schuldhaften Standardverstoß. Ihm obliegt nicht die Beweislast, dass ein Konstruktions‑, Fabrikations- oder Instruktionsfehler den Schaden verursacht hat. Dem Arzt kommt die Therapiefreiheit auch bei der Wahl und Anwendung des Implantats zugute. Im Einzelfall kann aber in der falschen Wahl des Implantats sogar ein grober Behandlungsfehler liegen. Im Übrigen kann sich der Arzt auf eine optische und mechanische Prüfung der Funktionstauglichkeit einer Prothese beschränken, ihm steht der Vertrauensgrundsatz zur Seite, wonach jeder Partner auf die Sorgfalt des Vertragspartners vertrauen darf. Der Beitrag schließt mit einer Reihe praktischer Hinweise.