Erratum zu:
Nervenarzt 2022
Die zunächst publizierte Onlineversion des Beitrags enthielt einen fehlerhaften Satz auf S. 6 (linke Spalte, oberer Abschnitt). Bitte beachten Sie die korrigierte Version:
Im Fall eines Konflikts zwischen dem natürlichen und dem vorausverfügten bzw. mutmaßlichen Willen einer aktuell einwilligungsunfähigen Person (a) muss der vorausverfügte bzw. mutmaßliche Wille befolgt werden, sofern im Hinblick auf die dann vorzunehmende Intervention die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit erfüllt sind; und (b) muss der natürliche Wille befolgt werden, sofern die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit nicht erfüllt sind.
Open Access Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
Die in diesem Artikel enthaltenen Bilder und sonstiges Drittmaterial unterliegen ebenfalls der genannten Creative Commons Lizenz, sofern sich aus der Abbildungslegende nichts anderes ergibt. Sofern das betreffende Material nicht unter der genannten Creative Commons Lizenz steht und die betreffende Handlung nicht nach gesetzlichen Vorschriften erlaubt ist, ist für die oben aufgeführten Weiterverwendungen des Materials die Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers einzuholen.