Erschienen in:
24.05.2017 | Präimplantationsdiagnostik | Leitthema
Genetisches Präimplantationsscreening
In Deutschland möglich?
verfasst von:
Prof. Dr. Wolfgang Würfel
Erschienen in:
Die Gynäkologie
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Ausgabe 6/2017
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Zusammenfassung
Die präimplantative genetische Untersuchung (PID) von Embryonen im Rahmen einer „künstlichen Befruchtung“ ist in Deutschland nach dem Präimplantationsgesetz (PräImpG) als neu eingefügter Teil des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) möglich geworden, allerdings nur unter strengen Auflagen. Näheres regelt die auf Länderebene unterschiedlich umgesetzte Präimplantationsverordnung (PIDV). Allen Regelungen gemeinsam ist, dass vor einer PID das positive Votum einer entsprechenden Ethikkommission einzuholen ist. Da nun das ESchG unstreitig auf den intrauterinen Transfer entwicklungsfähiger Embryonen abzielt, wurde eine Rechtsposition formuliert, wonach sich ein solches genetisches Screening aus den Prämissen des ESchG ergibt, v. a. bei einem höheren Lebensalter der Frau – freilich nur, falls sie es wünscht. Da zudem die zu untersuchenden Zellen, also murale Trophektodermzellen, kein weiteres Entwicklungspotenzial zu besitzen scheinen, fallen sie offenbar nicht unter diejenigen Zellen, die in der PIDV definiert werden. Hieraus wird der Schluss gezogen, dass ein solches genetisches Screening sich nicht nur aus dem ESchG ableitet, sondern auch, dass es ohne Anrufung der Ethikkommission möglich ist. Dem steht die andere Rechtsposition gegenüber, nach der jegliche genetische Untersuchung an einem Präimplantationsembryo, ganz gleich, um welche seiner Zellen es sich handelt, von der Ethikkommission zu genehmigen ist. Einstweilen bleibt festzuhalten, dass Ethikkommissionen in der Praxis dazu übergegangen sind, bei einer PID aufgrund monogen bedingter Erkrankungen die Aneuploidietestung zu genehmigen, freilich als Einzelfallentscheidung und nach Antragstellung. Die Zukunft wird von dem angestrebten höchstrichterlichen Urteil mit Rechtskraft bestimmt werden.