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Erschienen in: Der Urologe 5/2020

27.04.2020 | Pflege | Klinik- und Praxismanagement

Infektionsschutzrecht nach Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes

verfasst von: Dr. P. M. Lissel

Erschienen in: Die Urologie | Ausgabe 5/2020

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Zusammenfassung

Am 1. März 2020 traten die durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) eingeführten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in Kraft. Hintergrund der Änderungen sind die in den letzten Jahren deutlich gestiegenen Masernfallzahlen. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wurden mit dem Masernschutzgesetz Regelungen implementiert, wonach Personen in bestimmten Einrichtungen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder aber eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen. Der Beitrag stellt die aktuelle Rechtslage bezogen auf Gesundheitseinrichtungen dar.
Fußnoten
1
Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020 konnte im Rahmen der Korrekturfahnen noch berücksichtigt werden.
 
2
Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention vom 20.02.2020, BGBl. I 2020, 148.
 
3
So der Gesetzesentwurf der Bundesregierung für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention, BT-Drucks. 19/13452, 1.
 
4
Lissel, Infektionsschutzrecht, Notfall Rettungsmed 2018, 139–142 = Der Pneumologe, 2018, 354–357.
 
5
BGBl. I 2000, 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.03.2020, BGBl. I 2020, 587.
 
6
Vgl. ausführlich Lissel, Infektionsschutzrecht, in: Rieger et al., Heidelberger Kommentar Arztrecht Krankenhausrecht Medizinrecht (HK-AKM), 72. Aktualisierung 2018, Ziffer 2605.
 
7
BVerwG, NJW 2012, 2823.
 
8
Weitere Meldepflichten ergeben sich aus § 7 IfSG (meldepflichtige Nachweise von zahlreichen Krankheitserregern), auf diese wird in weiterer Folge nicht näher eingegangen.
 
9
§ 1 Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) vom 31.01.2020, BAnz AT 31.01.2020 V1. Die Verordnung tritt am 1. Februar 2021 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
 
10
Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten an die epidemische Lage, BGBl. I 2016, 515.
 
11
Art. 3 Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention vom 20.02.2020, BGBl. I 2020, 148.
 
12
Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger (Meldepflichtverordnung – MeldePflV) vom 14.02.2018, GVBl. 2018, 69.
 
13
Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 14/2530, 65.
 
14
Die Anforderungen an die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs. 3 IfSG finden sich in § 10 IfSG.
 
15
VG Würzburg, Beschl. v. 17.10.2016, Az. 6 S 16/993, BeckRS 2016, 53734.
 
16
Gesetzesentwurf der Bundesregierung für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention, BT-Drucks. 19/13452, 28.
 
17
Gesetzesentwurf der Bundesregierung für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention, BT-Drucks. 19/13452, 29.
 
18
Im Einzelnen vgl. Lissel, Infektionsschutzrecht, in: Rieger et al., Heidelberger Kommentar Arztrecht Krankenhausrecht Medizinrecht, 72. Aktualisierung 2018, Ziffer 2605 RN 88 ff.
 
19
Hierauf stützen sich jüngst zahlreiche Verordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem neuartigen, erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen Coronavirus SARS-CoV-2 (2019-nCoV) und die durch das Virus ausgelöste Atemwegserkrankung COVID-19.
 
Metadaten
Titel
Infektionsschutzrecht nach Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes
verfasst von
Dr. P. M. Lissel
Publikationsdatum
27.04.2020
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Die Urologie / Ausgabe 5/2020
Print ISSN: 2731-7064
Elektronische ISSN: 2731-7072
DOI
https://doi.org/10.1007/s00120-020-01212-x

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