26.11.2019 | Influenzaimpfung | AUS DER PRAXIS . VON HAUSARZT ZU HAUSARZT
Spahn macht Apotheker zu Mitbewerbern
Erschienen in: MMW - Fortschritte der Medizin | Ausgabe 20/2019
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_ Zeitgleich zum Masernschutzgesetz tritt auch das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken in Kraft, das auch als „Apothekenschutzgesetz“ bezeichnet wird. Zwei Elemente bergen hier ein massives Konfliktpotenzial zwischen Apothekern und Ärzten:-
Belieferung von Patienten mit Medikamenten aufgrund von Wiederholungsrezepten. In § 31 SGB V wird ein Abs. 1b eingefügt: „Für Versicherte mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung ..., die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verschreibungen für eine bis zu drei Mal zu wiederholende Abgabe ausstellen, die als solche zu kennzeichnen sind und die bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durch Apotheken beliefert werden dürfen.“
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Grippeschutzimpfung in der Apotheke. Ein neuer § 132i SGB V regelt: „Die Krankenkassen ... können mit Apotheken ... auf Landesebene Verträge über die Durchführung von Modellvorhaben ... zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken mit dem Ziel der Verbesserung der Impfquote vereinbaren. In den Verträgen ... sind insbesondere die Voraussetzungen für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken sowie deren Durchführung, Vergütung, Abrechnung und Dokumentation zu regeln.“