Erschienen in:
01.09.2013 | KURZ & KNAPP
Kassenzusagen sind grundsätzlich nur schriftlich rechtssicher!
verfasst von:
Urban & Vogel
Erschienen in:
Der Hausarzt
|
Ausgabe 16/2013
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Auszug
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. März 2013 sollten Vertragsärzte künftig bei der Verordnung medizinisch umstrittener Arzneimittel oder bei „Off-label use“ unbedingt die schriftliche Zustimmung der Krankenkasse einholen. Ansonsten setzt man sich nach Auffassung der Richter der Gefahr eines Regresses aus (Az. B 6 KA 27/12 R). Auf eine rein telefonische Auskunft der Kasse könne man sich im Regelfall nicht verlassen. Die herbei aufgeworfenen Fragen setzen nach Ansicht des Gerichts schwierige Klärungsprozesse der Kasse voraus, sowohl hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit als auch der Tragweite einer möglichen „Zusage“. Deshalb darf der Vertragsarzt nach Meinung der Richter einer Erklärung der Kasse nur vertrauen, wenn er sicher ist, dass sie die Voraussetzung für die Genehmigung fundiert geprüft hat oder die Entscheidung ihrer Verwaltungspraxis entspricht. Nur in Ausnahmefällen nimmt das BSG daher bei telefonischen Zusagen einen Vertrauensschutz des Arztes an. …