11.01.2024 | Recht für Ärzte | Orthopädie und Recht
Patientenaufklärung bei ambulanten Eingriffen
verfasst von:
Dr. iur. Torsten Nölling, cand. iur. Lisa-Marie Büchner
Erschienen in:
Die Orthopädie
|
Ausgabe 2/2024
Einloggen, um Zugang zu erhalten
Zusammenfassung
Die Aufklärung des Patienten ist eine zentrale Pflicht für Ärztinnen und Ärzte aus dem Behandlungsvertrag. Die Erweiterung des AOP-Katalogs (Katalog ambulant durchführbarer Operationen nach § 115b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) ab Januar 2023 eröffnet neue ambulante Behandlungsoptionen mit tendenziell höheren Risiken. Bei der Patientenaufklärung muss dieses Risikoprofil berücksichtigt werden.
In jedem Fall sollte der Zeitpunkt der Aufklärung so gewählt werden, dass der Patient seine Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Es gibt keine festgelegte „Sperrfrist“ zwischen Aufklärung und Einwilligung, der Patient kann also sofort einwilligen. Bei risikoreichen Eingriffen sollte die Aufklärung mehrere Tage vorher stattfinden. Kriterien zur Bestimmung des richtigen Zeitpunkts sind Art und Schwere des Eingriffs, Eilbedürftigkeit und individuelle Umstände des Patienten. Die Aufklärung sollte vollständig und verständlich sein, einschließlich Diagnose, Behandlungsnotwendigkeit, Risiken und Alternativen. Eine umfassende Dokumentation der Aufklärung versteht sich von selbst.
Telemedizinische Aufklärung ist bei geeigneten Fällen möglich, jedoch bleibt das Risiko der rechtzeitigen und vollständigen Aufklärung beim durchführenden Arzt. Die Sicherungsaufklärung sollte angesichts ambulanter Eingriffe, die eine Nachsorge zu Hause erfordern, umfassender sein.
Die Erweiterung des AOP-Katalogs eröffnet neue Chancen für ambulante Eingriffe, birgt jedoch rechtliche Risiken. Eine angepasste Risiko- und Sicherungsaufklärung ist erforderlich, wobei die Telemedizin die Praxisorganisation optimieren kann.