Erschienen in:
01.08.2003 | Kasuistik
Relative Kontraindikation von Latanoprost bei Iristumor mit Sekundärglaukom
verfasst von:
Dr. S. J. Fröhlich, A. J. Mueller, A. Kampik
Erschienen in:
Die Ophthalmologie
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Ausgabe 8/2003
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Zusammenfassung
Einleitung
Melanozytäre Tumoren der Iris sind oft gutartig und bedürfen lediglich der Verlaufskontrolle. Dokumentiertes Größenwachstum des Tumors, zunehmende Pigmentierung und Sekundärglaukom können jedoch mögliche Zeichen für eine maligne Entartung sein.
Patient
Wir berichten über einen 34-jährigen Patienten, bei dem seit seiner Kindheit am rechten Auge eine über 2 h reichende umschriebene Hyperpigmentierung der Iris mit geringer Prominenz bekannt war. Der steigende intraokulare Druck war an diesem Auge seit einigen Jahren vom niedergelassenen Augenarzt mit Timolol und Dipivefrin, später mit Latanoprost eingestellt.
Verlauf
Vor 4 Jahren stellte sich der Patient erstmals mit einem Druckanstieg am betroffenen Auge auf 28–30 mm Hg bei uns vor. Es war zu einer deutlichen Heterochromie und einer nodulär-prominenten Oberfläche des Iristumors gekommen. Der Kammerwinkel war in der nasalen Hälfte verlegt und zirkulär verstärkt pigmentiert. Das Ziliarkörperband war frei, der standardisierte Ultraschall ergab eine maximale Dicke des Tumors von 1,2 mm. In den letzten 4 Jahren war es zu keiner weiteren Größenzunahme gekommen, lediglich die Heterochromie nahm bei grenzwertigem Augendruck weiter zu. Eine exzisionale Biopsie des prominenten Anteiles wurde vom Patienten abgelehnt.
Diskussion
Der melanozytäre Iristumor des vorgestellten Patienten zeigt auf der einen Seite zunehmende Malignitätszeichen in Form von progredienter Heterochromie und Sekundärglaukom. Auf der anderen Seite kann differenzialdiagnostisch die Anwendung von Latanoprost zur zunehmenden Pigmentierung geführt haben. Die fehlende Größenzunahme spricht eher gegen eine maligne Entartung. Generell sollte jedoch bei bestehenden kontrollbedürftigen Irisnävi bzw. Iristumoren die Anwendung von Latanoprost vermieden werden, um eine Pigmentierungsänderung als mögliches Malignitätszeichen nicht zu kaschieren.