Erschienen in:
05.09.2017 | Geno Gyn
§ Streitfall „persönliche Leistungserbringung“
verfasst von:
Jens-Peter Jahn
Erschienen in:
gynäkologie + geburtshilfe
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Sonderheft 1/2017
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Auszug
Auseinandersetzungen um die persönliche Leistungserbringung sind ein Dauerbrenner. Tatsache ist, dass die Rechtsprechung im Hinblick auf die Erbringung von wahlärztlichen Leistungen sehr streng ist. In der Regel sind die Hauptleistungen höchstpersönlich zu erbringen. Bei operativen Fächern ist dies regelmäßig der operative Eingriff. Eine Stellvertretung ist im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung auf Fälle unvorhergesehener Abwesenheit des Wahlarztes beschränkt und muss durch den ständigen ärztlichen Vertreter erfolgen. Dabei ist der Begriff der unvorhersehbaren Verhinderung eng auszulegen. Grundsätzlich ist zwar auf den Tag des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung abzustellen. Tritt das zur Abwesenheit führende Ereignis aber zum Beispiel am Tag vor dem geplanten Eingriff ein, sollte der Patient schon aus Haftungsgründen informiert werden. Selbst Individualvereinbarungen mit dem Patienten über flexiblere Stellvertreterregelungen bieten keine absolute Rechtssicherheit. Noch strenger als im Rahmen der privatärztlichen Behandlung ist der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bei vertragsärztlichen Ermächtigungen. Hier ist eine Vertretung nur in strengen Ausnahmefällen möglich, die in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte geregelt sind. Eine Vertretung ist danach nur bei Urlaub, Krankheit oder Fortbildung zulässig und setzt stets die Abwesenheit des Vertretenden voraus. Eine „Verdopplung der Arbeitskraft“ darf durch die Vertretung also in keiner Weise erfolgen. …