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Die Differenzierung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Schuldfähigkeitsprüfung aus juristischer und psychiatrischer Sicht

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Zusammenfassung

Die Fragen, die mit der Unterscheidung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sowohl bei der Begutachtung wie auch in der gerichtlichen Urteilsfindung verbunden sind, werden in der Literatur nur wenig behandelt, obwohl sich daraus erhebliche Konsequenzen ergeben können. Insbesondere bei Wahn gibt es Unsicherheiten, die immer wieder zu Urteilsaufhebungen wegen gutachterlicher oder richterlicher Argumentationsmängel führen. In dieser Arbeit werden die konzeptionellen Grundlagen wie auch die Implikationen für das praktische Vorgehen bei der Schuldfähigkeitsprüfung systematisch dargestellt und an prototypischen Fällen aus dem Spektrum der Wahnerkrankungen exemplifiziert. Mit dem dabei favorisierten, sehr engen Verständnis von Einsichtsfähigkeit korrespondiert eine Auffächerung der Steuerungsfähigkeit in ihre motivationalen und exekutiven Anteile.
Hinweise
Die Autoren haben zu gleichen Teilen zum Manuskript beigetragen.

Hinweis des Verlags

Der Verlag bleibt in Hinblick auf geografische Zuordnungen und Gebietsbezeichnungen in veröffentlichten Karten und Institutsadressen neutral.

Einführung

Juristen und Psychiater begegnen sich in einem Übergangsgebiet, in dem äußerlich alles klar geregelt erscheint. Geht es im juristischen Bereich um die Beurteilung normverletzenden Verhaltens, so hat der forensische Gutachter dessen möglichen Zusammenhang mit psychopathologischen Veränderungen der Persönlichkeit zu prüfen. Dies erfordert eine heikle Vermittlungsarbeit zwischen unterschiedlichen Denktraditionen, Methoden und Begrifflichkeiten. In der Medizin sind die Verfahren zur Aufklärung von Gesundheitsstörungen in erster Linie empirisch messend oder qualitativ beschreibend und gern dimensional organisiert. Dagegen bevorzugt die Justiz bei der Entscheidung über richtig oder falsch ein normativ setzendes und gern kategoriales Vorgehen. Die unterschiedlichen Anforderungen beider Disziplinen sind in der psychiatrischen Begutachtung bestmöglich miteinander in Einklang zu bringen. Leisten kann die forensische Psychiatrie dabei eine Analyse der Veränderungen psychischer Funktionen durch Krankheit bzw. damit vergleichbare Störungen im Allgemeinen sowie eine Rekonstruktion der inneren Verfassung und der Abläufe in der Psyche eines Täters zur Tatzeit im Besonderen. Eine naturwissenschaftlich fundierte Bestimmung ist hierbei allenfalls für Teilaspekte möglich, im Vordergrund stehen klinisch-psychopathologisches Erfahrungswissen und das Bemühen um verstehenden Nachvollzug.
Für die nähere Untersuchung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die generell unterstellte Entscheidungs- wie Handlungsfreiheit des Individuums durch eine Störung der seelischen Abläufe beeinträchtigt und die strafrechtliche Schuld deshalb reduziert war, gibt der Aufbau der Schuldfähigkeitsparagrafen die systematischen Regeln und im Ansatz zugleich die Aufgabenverteilung zwischen Sachverständigem und Gericht vor. Auch wenn diese auf einer abstrakten Ebene klar bestimmt ist und die endgültige Entscheidung stets dem Gericht obliegt, wird der Erkenntnisprozess vielfach einen forensischen Dialog erfordern. Dabei ist zunächst auf einer psycho(patho)logischen und diagnostischen Ebene zu prüfen, ob eine relevante psychische Störung vorliegt und ob sich diese ggf. einem der vier dort genannten juristischen Eingangsbegriffe zuordnen lässt. Dies ist um die normative Bewertung zu ergänzen, ob eine etwa gegebene Störung den für das jeweilige Eingangsmerkmal erforderlichen Schweregrad aufweist. Anschließend geht es auf einer zweiten, erneut psycho(patho)logischen und nun aber noch stärker normativen Ebene darum, ob aufgrund der aufgefundenen psychischen Störungen zur Tatzeit eine erhebliche Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat.
Dabei wird die eingangs genannte Schwierigkeit, Konzepte und Begriffe der Rechtswissenschaften einerseits und der Psychowissenschaften andererseits aufeinander zu beziehen, gerade an den Begriffen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besonders deutlich. Zwar erscheinen sie prima vista einfach und klar, doch bietet gerade der Begriff der Einsichtsfähigkeit bei näherer Betrachtung einige Schwierigkeiten, die oft zu dem Rat an den forensischen Psychiater führen, sich bei der Begutachtung besser nicht auf eine Problematisierung der Einsichtsfähigkeit einzulassen, sondern stattdessen die Steuerungsfähigkeit in den Vordergrund zu stellen (Schüler-Springorum 1998). Dies ist allerdings aus psychopathologischer Sicht unbefriedigend und widerspricht zugleich der gesetzlichen Konzeption. Deshalb soll im Folgenden der Versuch unternommen werden, sowohl aus juristischer wie aus psychiatrischer Perspektive die notwendige Differenzierung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit näher zu beleuchten. Dabei wird am Beginn die juristische Perspektive stehen, um auf dieser Grundlage die psychiatrischen Probleme zu diskutieren und anhand einiger Fallvignetten aus dem Bereich der Wahnerkrankungen Lösungsmodelle vorzustellen.

Die juristische Situation

Vorbemerkung

Zur juristischen Unterscheidung von Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch nicht viel. Der Begriff des „Einsehens“ wird dort nicht definiert, der Begriff des „Steuerns“ noch nicht einmal verwendet. Die §§ 20, 21 StGB setzen die beiden so genannten Funktionsbeeinträchtigungen zwar voraus, treffen aber keine Aussage darüber, worin menschliche Einsichtsfähigkeit inhaltlich besteht oder was menschliche Steuerungsfähigkeit ihrer Substanz nach ausmacht. Beide Normen haben allerdings auch gar nicht das ganze Spektrum dessen im Blick, was ein Mensch einsehen und verstehen kann. Genauso wenig fragen sie danach, inwieweit er sein Verhalten generell zu beherrschen vermag. Relevant sind beide Fähigkeiten dort vielmehr nur in eng begrenzten Ausschnitten, nämlich soweit sie sich im Fall der Einsichtsfähigkeit auf bestimmte zu erkennende Umstände und im Fall der Steuerungsfähigkeit auf bestimmte Verhaltensanreize beziehen. Es hilft, sich diese Bezugspunkte vor Augen zu führen, denn aus ihnen ergibt sich alles, was zur Unterscheidung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus juristischer Sicht beigetragen werden kann.

Bezug der Einsichtsfähigkeit auf das Unrecht der Tat

Als Gegenstand der Einsichtsfähigkeit benennt § 20 StGB „das Unrecht der Tat“. Ihr Bezugspunkt ist damit allein die Rechtswidrigkeit des Handelns des Täters. Es geht bei ihr um dessen Fähigkeit zu erkennen, dass er durch ein bestimmtes Verhalten gegen ein Ver- oder Gebot verstößt. Hat ein Täter diese Erkenntnis erlangt, so wird dies als „Unrechtseinsicht“ bezeichnet. Fehlt sie ihm, so befindet er sich in einem so genannten Verbotsirrtum. Dessen Rechtsfolgen sind primär in § 17 StGB geregelt in weitgehender, aber unvollständiger Parallele zum Wortlaut der §§ 20 und 21 StGB. Für die Fälle eines auf mangelnder Einsichtsfähigkeit beruhenden Verbotsirrtums bilden Letztere – wie noch zu zeigen sein wird – lediglich eine Sonderregelung zu § 17 StGB. Wo genau die Grenzen zwischen Unrechtseinsicht und Verbotsirrtum verlaufen, ist in keiner der genannten Vorschriften näher geregelt und in mancher Hinsicht umstritten. Für die hier interessierenden Fragen besteht in Rechtsprechung und juristischem Schrifttum jedoch weitgehend Einigkeit. Danach gilt:
Unrechtseinsicht erfordert zunächst unstreitig nicht, dass sich der Täter die Bewertung seines Verhaltens als rechtswidrig persönlich zu eigen macht. Es geht nicht darum, was er selbst anhand seiner eigenen Maßstäbe für gut oder böse, für zulässig oder inakzeptabel erachtet. Das einzusehende Unrecht bestimmt sich vielmehr allein anhand der staatlichen Rechtsordnung. Eine Unrechtseinsicht ist folglich auch bei einem Gewissens- oder Überzeugungstäter nicht etwa deshalb zu verneinen, weil er eine von ihm als solche erkannte Rechtsnorm aus politischen oder weltanschaulichen Gründen ablehnt und deshalb ihre Verbindlichkeit bestreitet (BGH, Beschluss vom 23.12.1952 – 2 StR 612/52, BGHSt 4, 1; Roxin und Greco 2020 § 21 Rn. 15, 25; Joecks/Kulhanek Rn. 21). Um Einsichtsfähigkeit zu besitzen, muss der Täter daher auch nicht in der Lage sein, sich ergebnisoffen auf Erwägungen über die „Richtigkeit“ oder „Gerechtigkeit“ der in Rede stehenden Strafnorm einzulassen oder deren Geltung auch für sich selbst zu akzeptieren. Er muss lediglich erkennen können, dass sein Handeln mit dem staatlichen Recht kollidiert (s. als Beispiel auch Fall 2 im psychiatrischen Teil).
Für die Unrechtseinsicht ist ferner nicht nötig, dass der Täter die Verbotswidrigkeit seines Handelns bewusst reflektiert. Er muss dabei nicht sprachgedanklich „daran denken“, Unrecht zu tun. In Übertragung einer für Vorsatzfragen entwickelten Lehre lässt man vielmehr ein entsprechendes „Mitbewusstsein“ des Täters in sachgedanklicher Form genügen (z. B. Schmidhäuser 1966, S. 327 ff.; Bülte 2020, Rn. 26). Freilich setzen § 17 und § 20 StGB für die Unrechtseinsicht übereinstimmend voraus, dass sie „bei Begehung der Tat“ bestehen muss, was eine gewisse Gegenwärtigkeit dieser Einsicht impliziert. Um dem Rechnung zu tragen, werden im juristischen Schrifttum im Detail unterschiedliche Wege beschritten. Hierzu wird etwa gefordert, dass dem Täter eine Aktualisierung seines „Mitbewusstseins“ in der Tatsituation ohne besondere Erinnerungsleistung möglich sein muss (Joecks und Kulhanek 2020, Rn. 29; Momsen 2021, Rn. 9), oder dass es in die aktuellen Handlungsbezüge, also in die Art und Weise der Tatbegehung, hineinwirkt (Roxin/Greco § 21 Rdn. 28). Selbst bei Affekttaten werden diese Voraussetzungen aber regelmäßig erfüllt sein (Schmidhäuser 1966, S. 335; Bülte 2020, Rn. 26; Verrel et al. 2021, Rn. 123; zur Rechtsprechung insb. BGH, Beschluss vom 18.03.1952 – GSSt 2/51, BGHSt 2, 194, Rn. 29).
Außerdem ist nicht erforderlich, dass der Täter sichere Kenntnis davon erlangt, dass er gegen ein Gesetz verstößt. Es genügt, wenn er die bloße Möglichkeit erkennt, dass sein Handeln verboten sein könnte (BGH, Urteile vom 20.05.1952 – 1 StR 490/51; vom 13.12.1995 – 3 StR 514/95, NStZ 1996, 236). Schon, wer an der Rechtmäßigkeit seines Handelns zweifelt, besitzt daher ein so genanntes bedingtes Unrechtsbewusstsein, welches im Regelfall einen Verbotsirrtum ausschließt (Momsen 2021, Rn. 6). Im Schrifttum diskutierte Ausnahmen betreffen v. a. die Situation einer objektiv extrem unklaren oder zumindest in der Tatsituation für den Täter nicht klärbaren Rechtslage (z. B. Roxin und Greco 2020, § 21 Rn. 30 ff.; Momsen 2021, Rn. 6; Joecks und Kulhanek 2020, Rn. 25 f.).
Wenn es näher zu bestimmen gilt, wann Zweifel eines Täters an einer objektiv fehlenden Rechtsmäßigkeit seines Handelns einen Grad erreicht haben, der bereits als Unrechtseinsicht zu qualifizieren ist, unterscheiden Rechtsprechung und überwiegendes Schrifttum eine kognitive und eine voluntative Komponente der Unrechtseinsicht: Der Täter muss nicht nur erkennen, dass er (möglicherweise) Unrecht tut, sondern er muss auch „in seinen Willen aufnehmen“ (BGH, Urteil vom 20.05.1952 – 1 StR 490/51; Beschluss vom 23.12.1952 – 2 StR 612/52, BGHSt 4, 1) bzw. billigen und in Kauf nehmen (BGH, Beschluss vom 24.02.2011 – 5 StR 514/09, BGHSt 56, 174; Urteil vom 23.07.2019 – 1 StR 433/18), dass diese Möglichkeit zutrifft (Bülte 2020, Rn. 27 m. w. N.; für ein Beispiel s. Fall 3 im psychiatrischen Teil). Ähnlich wie ein bedingter Vorsatz wird daher auch die Unrechtseinsicht schon bei demjenigen verneint, der seine Zweifel insofern überwindet, als er – etwa aus Leichtsinn – darauf vertraut, dass sein Handeln am Ende doch legal ist. Dagegen wird sie bejaht bei demjenigen, der nur quasi ins Blaue hierauf hofft (z. B. BGH, Urteil vom 11.10.2012 – 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15: „lediglich erhoffte Annahme der Straflosigkeit“). Diese voluntative Komponente wurde in der Rechtswissenschaft bisher allerdings nur wenig reflektiert; zum Teil wird sie negiert (Nachweise bei Bülte 2020). Trotzdem macht ihre überwiegende Anerkennung deutlich, dass auch nach juristischem Verständnis „Einsicht“ mehr erfordern kann als reine Kognition.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Um Unrechtseinsicht zu erlangen, muss der Täter die von ihm verletzte Norm weder persönlich akzeptieren noch reflektieren, noch sich seines Verstoßes gegen sie sicher sein. Einsichtsfähigkeit besitzt schon derjenige, der im Rahmen eines sachgedanklichen Mitbewusstseins kognitiv zu erkennen in der Lage ist, dass sein Handeln nach dem staatlichen Recht möglicherweise verboten ist. Um dann Unrechtseinsicht auch wirklich zu gewinnen, muss er nach herrschender Ansicht zudem (voluntativ) in Kauf nehmen, dass das für möglich erachtete Verbot tatsächlich besteht.
Ergänzen lässt sich dieser Befund aus der entgegengesetzten Blickrichtung noch durch zwei Klarstellungen zum Verbotsirrtum. Dieser bleibt auch dann dem Bereich der Einsichtsfähigkeit zuzuordnen, wenn er nicht den rechtlichen Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat. Solche Verbotsirrtümer sind, gerade wenn sie auf einer psychischen Störung beruhen, durchaus denkbar.
So kann ein Verbotsirrtum zum einen auch den Adressatenkreis der Vorschrift betreffen: Wer aus einer krankheitsbedingten Größenvorstellung heraus glaubt, dass die verletzte Rechtsnorm zwar für andere, aber nicht für ihn gilt, der verkennt das Unrecht seines Tuns. Dies jedenfalls dann, wenn er meint, dass es das staatliche Recht selbst ist, das ihn als besonders ansieht und daher für ihn eine Ausnahme macht – im Gegensatz zum Überzeugungstäter, dem bewusst ist, dass das staatliche Recht auch für ihn Geltung beansprucht, und der sich hierüber nur aufgrund seiner von ihm als solche erkannten privaten Überzeugung hinwegsetzt.
Zum anderen kann ein Verbotsirrtum auch auf einer Fehlvorstellung beruhen, die gar keine Rechtssätze betrifft, sondern Tatsachen: Das Unrecht seines Tuns verkennt auch derjenige, der sich aufgrund einer psychischen Störung einen Sachverhalt vorstellt, der – wäre er real – sein Handeln auch nach dem staatlichen Recht rechtfertigen würde. Wer z. B. einen sich nähernden Passanten niederschlägt, weil er wahnbedingt glaubt, dieser wolle ihn mit einem Messer angreifen, der wäre bei Richtigkeit seiner Vorstellung durch Notwehr gerechtfertigt. Auf den imaginierten Sachverhalt wendet er das Recht konsequent an, aber er irrt über die tatsächliche Situation und nur deshalb auch über die Rechtslage. Die rechtliche Behandlung solcher sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtümer, die formal in die Kategorie des Verbotsirrtums fallen, ist umstritten. Obwohl ein Verbotsirrtum eigentlich nur auf Ebene der Schuld relevant ist, hat sich durchgesetzt, solchen Tätern schon den Vorwurf vorsätzlichen Handelns zu ersparen (z. B. BGH, Beschluss vom 21.08.2013 – 1 StR 449/13, NStZ 2014, 30). Möglich bleibt aber ggf. eine Bestrafung aus dem Fahrlässigkeitsdelikt, sodass bei einem pathologisch bedingten Irrtum trotzdem über die Schuldfähigkeit entschieden werden muss. Dort ändert der tatsachenbezogene Irrtumsgegenstand nichts daran, dass der Täter durch die Fehlvorstellung letztlich an der Unrechtseinsicht gehindert wurde.

Bezug der Steuerungsfähigkeit auf das eingesehene Unrecht der Tat

Die Steuerungsfähigkeit umschreibt § 20 StGB als das Vermögen, „nach dieser Einsicht zu handeln“, wobei noch immer das „Unrecht der Tat“ als Gegenstand der Einsicht fungiert. Die Steuerungsfähigkeit knüpft also ebenfalls an der Unrechtseinsicht an. Während diese bei der Prüfung der Einsichtsfähigkeit infrage steht, wird sie bei Betrachtung der Steuerungsfähigkeit jedoch vorausgesetzt: Bei ihr geht es um die Steuerung anhand dessen, was es zuvor mithilfe der Einsichtsfähigkeit zu erkennen gilt, also anhand des bereits eingesehenen Unrechts der Tat.
Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB lässt sich damit für Begehungsdelikte umschreiben als Fähigkeit des Täters, von einem gewünschten Verhalten schon deshalb Abstand zu nehmen, weil er erkannt hat, dass es verboten ist. Bei Unterlassensdelikten geht es spiegelbildlich um die Fähigkeit, sich zum gebotenen Handeln motivieren zu lassen, aufgrund der Erkenntnis, hierzu rechtlich verpflichtet zu sein.
Die Rechtsprechung hat dies in jüngerer Zeit unter Bezugnahme auf Kröber (2020c) inhaltlich noch weiter konkretisiert, insbesondere um – jedenfalls für bestimmte Störungsbilder – auf einen geringen Indizwert eines zweckrationalen Nachtatverhaltens für die Feststellung von Steuerungsfähigkeit hinzuweisen: „Bei der Steuerungsfähigkeit geht es um die Fähigkeit, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln, also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung, nicht aber um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen“ (BGH, Beschluss vom 30.09.2021 – 5 StR 325/21, NStZ-RR 2022, 7).

Logisches Stufenverhältnis von Einsicht- und Steuerungsfähigkeit

Aus der Bezugnahme der Steuerungsfähigkeit auf die Unrechtseinsicht folgt eine von Strafgerichten häufig verkannte Konsequenz: Einsichts- und Steuerungsfähigkeit stehen, jedenfalls in ihren für die §§ 20, 21 StGB relevanten Ausschnitten, in einem logischen Stufenverhältnis. Die Steuerungsfähigkeit, um die es in den §§ 20, 21 StGB geht, setzt Unrechtseinsicht voraus und damit natürlich auch Einsichtsfähigkeit. Wer nicht einsichtsfähig ist, kann keine Unrechtseinsicht haben. Wer aber keine Unrechtseinsicht hat, bei dem stellt sich die Frage der Steuerungsfähigkeit nicht. Denn ihm fehlt ja gerade das „wonach“, an das seine Steuerungsfähigkeit anknüpfen soll, das Koordinatensystem, anhand dessen er sie ausüben könnte.
Bei der Prüfung der Funktionsbeeinträchtigungen und bei der Formulierung des Ergebnisses gilt es, zwei Konsequenzen aus dem Stufenverhältnis von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu beachten:
Dies ist zum einen die Notwendigkeit, zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit überhaupt zu unterscheiden. Wenn eine verminderte Schuldfähigkeit begründet werden soll, so muss ausdrücklich entschieden und belegt werden, dass und warum entweder bereits die Erstere oder erst die letztere Fähigkeit betroffen ist. Es darf nicht offen gelassen werden, woran es dem Täter gemangelt hat (z. B. BGH, Beschluss vom 12.02.2020 – 1 StR 25/20).
Zum anderen können Einsichts- und Steuerungsunfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht nebeneinander stehen. Bei niemandem kann zugleich die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit fehlen. Beide Fähigkeiten können gleichzeitig vermindert sein, aber nicht gleichzeitig aufgehoben. Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn der Täter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war (BGH, Beschluss vom 11.05.2022 – 5 StR 125/22; auch BGH, Beschlüsse vom 05.04.2022 – 1 StR 34/22, NStZ-RR 2022, 202; vom 06.05.2020 – 4 StR 12/20).
Da diese Unvereinbarkeit nur auf dem beschriebenen Stufenverhältnis beruht sowie auf dem beschränkten Blickwinkel der §§ 20, 21 StGB, steht sie aber nicht zwangsläufig im Widerspruch zu Aussagen von psychiatrischer Seite, die gerne dahin gehen, dass eine bestimmte Störung gleichzeitig die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt habe. Solche Aussagen dürften unausgesprochen die Gesamtheit der Einsichts- und Steuerungsfähigkeiten des Menschen in den Blick nehmen und nicht lediglich die kleinen, aufeinander bezogenen Ausschnitte hieraus, um die es in den §§ 20, 21 StGB allein geht.
Eine gleichzeitige Aussage zu einer Einsichts- und Steuerungsunfähigkeit ist zudem auch innerhalb des Systems der Schuldfähigkeit dann möglich, wenn sie partiell ins Hypothetische gewendet und so dem logischen Stufenverhältnis Rechnung getragen wird. So kann ein Fehlen der Einsichtsfähigkeit für möglich erklärt werden und dies mit einer Aussage für den Fall verbunden werden dazu, was wäre, wenn der Täter (wider Erwarten) doch Unrechtseinsicht gehabt haben sollte. Mit den rechtlichen Vorgaben zur Schuldfähigkeit sind solche hypothetischen Aussagen durchaus vereinbar. Insbesondere sagen die §§ 20, 21 StGB nichts darüber aus, welche biologischen Prozesse einer Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jeweils zugrunde liegen. Das Gesetz unterscheidet beide Fähigkeiten allein anhand der beschriebenen Bezugspunkte; dass es sich dabei um verschiedene psychische Vorgänge handeln müsste, besagt es dagegen nicht. Die Normen verlangen nicht mehr als Kausalität zwischen Eingangsmerkmal und Funktionsbeeinträchtigung, sodass diese für die Unrechtseinsicht durchaus auch über dieselben Mechanismen vermittelt werden kann, die zugleich der Steuerung zugrunde liegen.
Vor diesem Hintergrund sind auch einzelne Aussagen aus dem juristischen Bereich zu sehen, die das logische Stufenverhältnis scheinbar außer Acht lassen. So erkennen Roxin und Greco 2021 (§ 20 Rn. 29) unter Verweis auf medizinische Ausführungen (Schwarz und Wille 1971) an, dass Einsichts- und Steuerungsunfähigkeit oft ineinander übergingen und dann nicht deutlich auseinanderzuhalten seien. Auch der Bundesgerichtshof hat in einer – soweit ersichtlich solitär gebliebenen – Entscheidung die Existenz von Krankheitsbildern erwähnt, die von vornherein ambivalent angelegt seien und beide Fähigkeiten vollständig aufheben könnten, und sodann ohne weitere Ausführungen die Annahme einer gleichzeitigen Aufhebung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit durch das Tatgericht akzeptiert (BGH, Urteil vom 18.01.2006 – 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, zu einer Tat, die in einer akuten schizomanischen Episode einer schizoaffektiven Psychose begangen wurde). Soweit dort auf das Urteil des BGH vom 27.09.1989 – 3 StR 241/89 verwiesen wird, wurde dort allerdings lediglich für einen Täter mit zyklothymer Psychose für verzichtbar erachtet festzustellen, bei welcher seiner Taten diese Störung zur Aufhebung der Fähigkeit zur Unrechtseinsicht und bei welcher sie bei erhaltener Unrechtseinsicht zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. In der gleichen Entscheidung wurde bekräftigt, dass es rechtsfehlerhaft wäre, die Anwendung des § 20 StGB bei einer Tat zugleich auf das Fehlen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu stützen.
Deshalb bleibt zu warnen: Jenseits hypothetischer Aussagen der beschriebenen Art ist das logische Stufenverhältnis zwischen Einsichts- und Steuerungsunfähigkeit im Bereich der Schuldfähigkeit nicht verhandelbar, weil es sich eindeutig und zwingend aus dem Gesetz ergibt. Wird dies im Gutachten eines Sachverständigen nicht beachtet, so ist es Aufgabe des Gerichts, den für das Strafverfahren relevanten Gehalt seiner Einschätzung herauszuarbeiten. Oft wird dies jedoch von Gerichten versäumt. Dann ist in Urteilen zu lesen, dass beim Angeklagten neben einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auch noch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder vermindert gewesen sein soll. Das ist im Kontext der §§ 20, 21 StGB eine rechtsfehlerhafte Aussage, weil sie nicht zu der Norm passt, auf die sich das Tatgericht selbst bezieht. Das Revisionsgericht muss dann prüfen, ob bezüglich der Steuerungsfähigkeit eine Aussage für den hypothetischen Fall bestehender Unrechtseinsicht intendiert ist und nur undeutlich formuliert wurde. Oft wird man das annehmen können. Sonst jedoch spricht eine derartige Aussage dafür, dass die Struktur der §§ 20, 21 StGB missverstanden wurde. Folge ist die Aufhebung des Urteils (z. B. BGH, Beschluss vom 11.05.2022 – 5 StR 125/22).

Unrechtseinsicht als gemeinsamer Bezugspunkt und Scheidelinie von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

Die Unrechtseinsicht fungiert – in unterschiedlicher Weise – als gemeinsamer Bezugspunkt der Einsichtsfähigkeit und der Steuerungsfähigkeit: Bei der Einsichtsfähigkeit geht es darum, ob der Täter Unrechtseinsicht gewinnen konnte. Bei der Steuerungsfähigkeit geht es darum, ob der Täter sich dadurch hemmen bzw. motivieren konnte, dass er Unrechtseinsicht tatsächlich gewonnen hat.
Wie im Folgenden gezeigt werden soll, bildet die Unrechtseinsicht aber zugleich eine zentrale Scheidelinie zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Es gilt: Hat ein Täter erkannt, dass sein Handeln (möglicherweise) gegen ein Verbot verstößt, so können die §§ 20, 21 StGB allein noch durch ein Defizit bei der Steuerungsfähigkeit erfüllt werden, aber nicht mehr durch einen Mangel bei der Einsichtsfähigkeit.
Bei § 20 StGB ist das logisch zwingend: Eine Schuldunfähigkeit kann bei einem Täter mit Unrechtseinsicht nicht aus fehlender Einsichtsfähigkeit resultieren. Denn, wenn ein Täter Unrechtseinsicht gewonnen hat, so muss er auch die Fähigkeit hierzu besessen haben. Vollständig aufgehoben kann seine Einsichtsfähigkeit dann nicht gewesen sein.
Der obige Satz gilt jedoch auch für § 21 StGB. Diese Norm kann hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit bei einem Täter mit Unrechtseinsicht ebenfalls nicht mehr erfüllt sein. Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit wird für die Anwendung des § 21 StGB bedeutungslos, sobald ein Täter die Rechtswidrigkeit seines Tuns erkannt hat. Anders als bei § 20 StGB versteht sich das bei § 21 StGB allerdings nicht von selbst. Wenn jemand bei der Tat nur über eine verminderte Einsichtsfähigkeit verfügt hat, so kann sie ihm trotzdem zur Unrechtseinsicht verholfen haben. Beides schließt sich gegenseitig nicht aus. Liest man § 21 StGB, so könnte man der Norm zudem ohne Weiteres entnehmen, dass allein schon eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit eine Strafmilderung ermöglicht – auch bei einem Täter mit Unrechtseinsicht. Weil der Wortlaut des § 21 StGB diese Vorstellung begünstigt, ergehen immer wieder Urteile, in denen ungefähr Folgendes steht: Die Einsichtsfähigkeit des Täters sei wahrscheinlich aufgehoben gewesen. Jedenfalls aber sei seine Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Deshalb sei § 21 StGB erfüllt.
Dies trifft so jedoch nicht zu. Die Ursache dafür liegt in § 21 StGB selbst. Die Norm ist schlecht formuliert. Um das zu erkennen, muss man sie mit § 17 StGB vergleichen, der schon erwähnten benachbarten Vorschrift zum Verbotsirrtum:
§ 17 Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit
…ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Auf der jeweiligen Rechtsfolgenseite der Normen entspricht § 17 Satz 1 StGB dem § 20 StGB (volle Exkulpation) und § 17 Satz 2 StGB dem § 21 StGB (Strafmilderung). Auf der Tatbestandsseite, also bei den Anwendungsvoraussetzungen der Normen, steht hier wie dort mit geringfügig abweichendem Wortlaut die Einsicht, Unrecht zu tun. Was in § 17 StGB im Gegensatz zu den §§ 20, 21 StGB fehlt, ist die Steuerungsfähigkeit; um sie geht es in § 17 StGB und auch im Folgenden nicht. Zudem fehlen in § 17 StGB die aus § 20 StGB bekannten Eingangsmerkmale, auf die § 21 StGB seinerseits Bezug nimmt.
Aus den weitgehenden Gemeinsamkeiten bei nur geringen Unterschieden im Gesetzestext ist erschließbar, dass die §§ 20, 21 StGB, soweit sie die Einsichtsfähigkeit behandeln, lediglich Sonderfälle des Verbotsirrtums des § 17 StGB umschreiben (BGH, Beschluss vom 29.03.2023 – 5 StR 79/23; auch BGH, Beschlüsse vom 10.11.2021 – 5 StR 424/21; vom 05.10.2021 – 3 StR 314/21, StV 2022, 309; aus dem Schrifttum z. B. Verrel et al. 2021, Rn. 8). Auch soweit in § 21 StGB nur dimensional – ein Fehlgriff des Gesetzgebers – von einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit gesprochen wird, muss dort deshalb kategorial ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB vorliegen. Denn nur eine solche Auslegung rechtfertigt, dass beide Normen parallele Rechtsfolgen vorsehen. Soweit sie die Einsichtsfähigkeit thematisieren, haben die §§ 20, 21 StGB speziell diejenigen Verbotsirrtümer zum Gegenstand, die ihre Ursache in einem beim Täter vorhandenen Eingangsmerkmal haben. Die allgemeine Regelung des § 17 StGB geht über die §§ 20, 21 StGB insofern hinaus, also sie auch diejenigen Verbotsirrtümer erfasst, die auf anderen Ursachen beruhen, v. a. auf intellektuellem Irrtum oder auch auf biologischen Defekten, die nicht die Qualität eines Eingangsmerkmals erreichen (Joecks und Kulhanek 2020, Rn. 30).
Hat der Täter erkannt, dass er rechtswidrig handelt, so unterlag er keinem Verbotsirrtum und erfüllt insofern nicht die Voraussetzungen des § 21 StGB. Dass seine Einsichtsfähigkeit reduziert war, nützt ihm als solches nichts. Seine Unrechtseinsicht mag ihn besondere Mühe gekostet haben. Aber allein dafür erhält er keinen Strafnachlass, da dies seine Schuld nicht mindert (Verrel et al. 2021, Rn. 8). Allein noch ein Defizit bei der Steuerungsfähigkeit könnte daher für ihn § 21 StGB erfüllen.
Wenn die §§ 20, 21 StGB wegen eines Defizits bei der Einsichtsfähigkeit bejaht werden, muss folglich zunächst ein Verbotsirrtum bejaht werden. Im obigen Urteil hätte also zusätzlich festgestellt werden müssen, dass dem Angeklagten die Unrechtseinsicht gefehlt hat. Erst wenn das konstatiert wird, gabelt sich der Weg zwischen § 20 und § 21 StGB (BGH a. a. O.). Es muss dann wie in § 17 StGB entschieden werden, ob der Irrtum vermeidbar war: War die Einsichtsfähigkeit völlig aufgehoben, dann war der Verbotsirrtum zwangsläufig unvermeidbar, und dann folgt aus § 20 genauso wie aus § 17 Satz 1 StGB eine volle Exkulpation. War die Einsichtsfähigkeit dagegen nur erheblich eingeschränkt, hätte der Täter also die Unrechtseinsicht mit genügend Anstrengung durchaus erlangen können, so war der Verbotsirrtum für ihn vermeidbar, und aus § 21 StGB folgt – mit gleichem Ergebnis wie in § 17 Satz 2 StGB – die Möglichkeit einer Strafmilderung.

Notwendigkeit einer Aussage zur Unrechtseinsicht

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich als weitere Konsequenz, dass jede Bejahung der §§ 20 oder 21 StGB zwangsläufig erfordert, sich zur Frage der Unrechtseinsicht des Täters zu verhalten. Ohne eine Aussage zur Unrechtseinsicht zu treffen, kann weder § 20 noch § 21 StGB bejaht werden. Nötig sind dazu entsprechende richterliche Feststellungen. Das Vorhandensein oder Fehlen der Unrechtseinsicht ist eine innere Tatsache, die Gegenstand der Beweisaufnahme sein kann. Dort wird eine Einschätzung des Sachverständigen regelmäßig hilfreich sein. Ihr wird entscheidende Bedeutung zukommen, wenn eine reduzierte Einsichtsfähigkeit im Raum steht.
Dem Erfordernis einer solchen Festlegung wird in Urteilen erstaunlich selten ausdrücklich entsprochen. Allerdings ist das in den meisten Fällen unschädlich. Denn in 3 von 4 Konstellationen wird diese Aussage mit einer Bejahung der §§ 20, 21 StGB quasi automatisch getroffen und ist im Ergebnis teils als zwangsläufig bejahte Voraussetzung, teils als Konsequenz enthalten. Nicht der Fall ist das nur in der gerade behandelten Konstellation der verminderten Einsichtsfähigkeit: Soll deshalb § 21 StGB angenommen werden, so muss das Fehlen der Unrechtseinsicht, da es mit verminderter Einsichtsfähigkeit nicht zwangsläufig verbunden ist, ausdrücklich festgestellt werden, was häufig versäumt wird (nur BGH, Beschluss vom 29.03.2023 – 5 StR 79/23). Es ergibt sich folgendes Schema:
§ 20 StGB
  • Einsichtsfähigkeit aufgehoben: Unrechtseinsicht muss logischerweise fehlen
  • Steuerungsfähigkeit aufgehoben: Unrechtseinsicht muss logischerweise vorliegen
§ 21 StGB
  • Einsichtsfähigkeit vermindert: Unrechtseinsicht muss fehlen, dazu aber explizite Feststellung nötig
  • Steuerungsfähigkeit vermindert: Unrechtseinsicht muss logischerweise vorliegen

Bezogenheit auf den Zeitpunkt der Tat und auf die Anforderungen des Straftatbestands

Für die Unterscheidung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit können noch weitere Bezugspunkte Bedeutung erlangen:
Die Beurteilung beider Fähigkeiten ist zunächst stets zu beziehen auf einen bestimmten Zeitpunkt, nämlich auf die Situation „bei Begehung der Tat“. Aussagen sind daher ggf. zu differenzieren, wenn ein Täter zu verschiedenen Zeitpunkten oder über einen längeren Zeitraum hinweg gehandelt hat. Das Gericht muss den Sachverständigen im Rahmen seiner Leitungsverantwortung (§ 78 StPO) darauf hinweisen, welche Tatzeitpunkte es für rechtlich relevant erachtet, soweit sich dies nicht von selbst versteht. Insbesondere in Fällen eines Unterlassens oder in Konstellationen, in denen im weitesten Sinn die Anknüpfung an ein „Vorverschulden“ in Betracht kommt (z. B. bei Fahrlässigkeitsdelikten, Affekttaten, Rauschtaten), besitzt die Bestimmung des Tatzeitpunkts normativen Gehalt.
Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann zudem stets nur in Ansehung des im konkret erfüllten Straftatbestand enthalten Ver- oder Gebots beurteilt werden, denn § 20 StGB setzt voraus, dass der Täter „das Unrecht der Tat“ nicht einsehen bzw. nicht nach dieser Einsicht handeln konnte. Hat der Täter mehrere Delikte begangen, so ist – ggf. mit verschiedenen Ergebnissen – für jeden Straftatbestand gesondert zu beurteilen, ob der Beschuldigte die Anforderungen, die gerade dieser Tatbestand an Einsichtsvermögen und Hemmungsfähigkeit stellt, erfüllen konnte (oft als „Teilbarkeit“ der Schuldfähigkeit bezeichnet; Fallbeispiel etwa bei BGH, Urteil vom 10.11.2021 – 2 StR 173/21).

Die psychiatrische Situation

Vorbemerkung

Die in der forensisch-psychiatrischen Begutachtung etablierten Konventionen zur Differenzierung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bewegen sich zumeist an der Oberfläche der Problematik. Übersehen wird dabei leicht, dass es sich um juristische Konstrukte handelt, die normativ zu bewerten sind. Dabei lassen sich ihre psychiatrischen und psychopathologischen Voraussetzungen nicht unmittelbar erfassen, sondern sie müssen indirekt erschlossen werden. Bei der Prüfung der Einsichtsfähigkeit handelt es sich um die Frage, ob der individuelle Täter in der Lage war, das Unrecht einer bestimmten Tat zu erkennen. Bei der Steuerungsfähigkeit geht es darum, ob der individuelle Täter fähig war, seinen Willen unter Aufbietung aller Widerstandskräfte anhand der erlangten Unrechtseinsicht zu bestimmen. Allerdings zeigen sich aus psychopathologischer Sicht trotz dieser klar wirkenden Differenzierung bei näherer Betrachtung einige wichtige Problembereiche, etwa die Verschränkung von Einsichts- und Steuerungsleistungen, die Unterscheidung zwischen Einsichtsfähigkeit und Einsichtswilligkeit sowie die Frage, ob sich die Einsichtsfähigkeit auf kognitive Aspekte beschränkt. Als besonders komplex erweist sich dabei die Situation bei den Wahnphänomenen und beim sog. geordneten Wahn mit der offensichtlichen Diskrepanz zwischen äußerlich kompetentem Leistungsverhalten und den wahnbestimmten Abläufen im Inneren.

Zur Unterscheidung der Einsichts- von der Steuerungsfähigkeit in der Literatur

In den Lehr- und Handbüchern des Faches findet sich nur wenig zur Differenzierung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, auch werden beide meist gemeinsam, wenn auch unter deutlicher Bevorzugung der Steuerungsfähigkeit abgehandelt. Damit einher geht eine in der Regel sehr enge Definition von Einsichtsfähigkeit, etwa wenn es bei Rasch (1999) heißt, diese beruhe auf der Intaktheit der intellektuellen Funktionen und v. a. der Realitätswahrnehmung. Weitgehend auf die kognitiv-intellektuellen Aspekte konzentriert ist auch die Feststellung von Nedopil und Müller (2017), wonach die Einsichtsfähigkeit fehlt, wenn die kognitiven Funktionen unzureichend sind, so bei schweren intellektuellen Einbußen und psychotischen Realitätsverkennungen. Ähnlich hatte sich Kröber (2007) im Handbuch der Forensischen Psychiatrie geäußert, wo die Einsichtsfähigkeit eher am Rande behandelt wurde, während das Schwergewicht auf den Ausführungen zur Steuerungsfähigkeit lag. Zur Einsichtsfähigkeit wurde recht knapp festgehalten, dass es im Wesentlichen über das Verbotene der Tat gehe. Im Lehrbuch von Dressing und Habermeyer findet sich keine grundsätzliche Auseinandersetzung mit Konzepten zu Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, doch wird von Eusterschulte (2021, S. 263) eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit insbesondere bei Wahnkranken gesehen, wenn Tatmotiv und Tathandlung in klarer Beziehung zur Wahnthematik stehen.
Wenig problematisiert wird in der Literatur, ob Einsichtsfähigkeit mehr bedeutet als die Fähigkeit zur Erkenntnis, dass das Handeln mit dem staatlichen Recht kollidiert. Wiederholt haben forensisch-psychiatrische Autoren eine Sicht vertreten, in der Einsichtsfähigkeit über das kognitive Faktenwissen hinausgeht. Zu denken wäre dabei an die Rolle von moralischen, motivationalen und emotionalen Faktoren. Lammel (2020, S. 397) erinnert zu diesem Themenkreis an eine frühe Feststellung von Aschaffenburg: „Erfahrungsgemäß sind die intellektuelle und die zum Handeln führende affektive Beurteilung der Tat keine getrennten Seelenvorgänge. Scheinbar rein verstandesmäßige Erwägungen stehen meist mehr, als man gemeinhin annimmt, unter dem mächtigen Einfluss mehr oder weniger unklarer Triebe und Wünsche und werden im Sinne uneingestandener Affekte verschoben und verfälscht. Umgekehrt findet der Drang zum Handeln eine bereite Hilfe in Scheingründen.“
Janzarik (1991, 1995) wies aus menschenkundlicher Perspektive darauf hin, dass im Wortsinn von „Einsehen“ eine über den kognitiven Aspekt hinausreichende emotionale Komponente enthalten ist. Einsichtsfähigkeit meine, dass bei Begehung der Tat „Unrechtsbewusstsein“ vorhanden war, mit den an Unrechtswissen gebundenen Bereitschaften zu imaginativ-gedanklicher oder handelnder Stellungnahme (Janzarik 1991, S. 425). Ähnlich hatte Eisen ausgeführt (1974, S. 280), es gehe bei Einsicht um das rationale Erkennen und Erfassen von Sinnzusammenhängen, aber auch um ein fühlendes, von internalisierten Wertungen, jedoch ebenso von Antrieben, Affekten, Gefühlen und Stimmungen abhängiges Denken, das sich auf etwas richte und für etwas entscheide.
Habermeyer und Hoff (2004), die eine sehr differenzierte Studie zur Einsichtsfähigkeit vorgelegt haben, sahen die Einsichtsfähigkeit auf das Engste verknüpft mit der Fähigkeit, den eigenen Willen frei zu bilden. Auch Janzarik 1991 hatte auf die „voluntative“ Komponente der Einsichtsfähigkeit hingewiesen, also die Notwendigkeit der Willensanstrengung, wenn die Erkenntnis erst erlangt werden muss, dies im Hinblick auf den Verbotsirrtum, wie es oben diskutiert wurde. In ähnliche Richtung wiesen Konrad und Rasch (2014), denen im Unterschied zur oben genannten Position von Rasch aus dem Jahr 1999 nun die emotionale Motivation zur Einsicht wichtiger erschien als die kognitiven Funktionen, da erst die Fähigkeit zur emotionalen Auseinandersetzung mit der Situation über das Fehlverhalten entscheide. Von Haidt und Graham (2007) wurde aus psychologischer Sicht dargestellt, dass das moralische Urteilen in Bruchteilen von Sekunden mit einer moralischen Intuition beginnt, die begleitet ist von positiven oder negativen Affekten und dann gefolgt von einer Phase mit moralischer Argumentation („moral reasoning“). Ähnlich beschrieben Decety et al. (2012) sowie Decety und Yoder (2016), dass Empathie mit ihren kognitiven, affektiven und motivationalen Elementen die Einstellungen zu Gerechtigkeit und sozialem Handeln beeinflusst.

Einsichtsfähigkeit bei organischen psychischen Störungen und Intelligenzminderung

Über die psychopathologischen Phänomene bei organischen psychischen Störungen, die Relevanz für die Einsichtsfähigkeit haben, besteht bei den relativ wenigen Autoren, die sich in den letzten Jahrzehnten vertieft mit dieser Frage befasst haben, weitgehende Übereinstimmung (Janzarik 1991; Habermeyer und Hoff 2004; Kröber 2007; Lammel 2020; Lange 2020). Danach ist Grundlage für die Einsicht das Verstehen, Verarbeiten und Bewerten von Informationen. Das dafür erforderliche, in erster Linie intellektuelle Leistungsvermögen wird beeinträchtigt bei Verfassungen, die mit Defiziten im Bereich der kognitiven Funktionen einhergehen, etwa bei Abbauprozessen oder in akuten Störungsbildern bei Intoxikationen, Delirien, Dämmerzustanden und sehr massiven Intoxikationen, in denen es zu einer Desintegration des psychischen Feldes kommt. Zu Demenzkranken heißt es bei Rösler und Retz (2021, S. 170), dass die Beurteilung sich am Ausmaß der kognitiven Beeinträchtigungen, der Behinderungen in den Alltagskompetenzen, an der psychopathologischen Symptomatik und an den Verhaltensstörungen orientiert, wobei in leichteren Fällen eine Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens und ab mittelgradiger Demenz ein Fehlen der Einsichtsfähigkeit in Betracht kommen. Symptomatologisch führend bei organisch bedingten Störungen der Einsichtsfähigkeit sind Orientierungsstörungen, Bewusstseinstrübungen, Störungen des formalen Denkens, Gedächtniseinbußen, Konzentrations- und Auffassungsstörungen sowie Störungen der Kritikfähigkeit. Problematisch wird es allerdings bei inhaltlichen Denkstörungen mit Wahnphänomenen und Störungen der Realitätskontrolle, worauf noch vertieft einzugehen ist.
Weitgehende Einigkeit besteht im Schrifttum auch über die Bedeutung der Intelligenzminderung für die Einsichtsfähigkeit (Lammel 2010, 2014; Lange 2020). Bei einer Person mit Intelligenzminderung geht es im forensischen Kontext um das Wissen bzw. die Zugänglichkeit des Wissens, dass eine spezifische Handlung verboten ist. Dabei müssen Art und Komplexität der Tathandlung berücksichtigt werden, wenn es um die konkreten Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit geht. Weithin anerkannt ist, dass die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht durch die prägenden Prozesse der sozialen Interaktion auch bei intelligenzgeminderten Personen früh intuitiv erworben wurde und bei einfachen Sachverhalten in der Regel gegeben ist. Bedeutsamer als die formale Bestimmung der Intelligenz durch einen IQ-Wert ist die Beschreibung des charakteristischen Syndroms. Langelüddeke und Bresser (1976, S. 133) bezeichnen als wichtigsten Orientierungspunkt für die forensische Beurteilung den Grad der praktischen Intelligenz, der sich viel zuverlässiger nach den tatsächlichen Leistungen des Lebens als mit standardisierten Testuntersuchungen erheben lässt. Auch hier muss das Gericht prüfen, ob die verminderte Einsichtsfähigkeit tat- und tatzeitbezogen zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt hat. Im Übrigen ist, wie Lammel (2014) herausgearbeitet hat, auch bei Intelligenzminderung neben der Einsichtsfähigkeit v. a. die Prüfung der Steuerungsfähigkeit von Bedeutung.

Zu den Zusammenhängen zwischen Einsicht und Steuerung

Was die Beziehungen zwischen Einsichts- und Steuerungsfunktionen angeht, so ist in der forensischen Literatur wiederholt darauf hingewiesen worden, dass entgegen der kategorialen Unterscheidung der Begriffe bei den Juristen aus psychiatrischer Perspektive eine Grenzziehung willkürlich wäre, vielmehr greifen beide Leistungen ineinander (Schwarz u. Wille, 1971). Eine besonders intensive Auseinandersetzung mit Problemen von Einsicht und Steuerung findet sich bei Janzarik (1991, 1995, 2000), dessen strukturdynamische Konzeption, die ursprünglich aus der Analyse psychotischer Erkrankungen stammte, später auf forensisch-psychiatrische Fragestellungen erweitert wurde. Janzarik konstatiert, dass nicht nur für die Strafrechtswissenschaft Unrechtsbewusstsein im Regelfall vorauszusetzen ist, sondern dass auch aus menschenkundlicher Sicht nur in Ausnahmefällen über die Berechtigung von Zweifeln an der Einsichtsfähigkeit entschieden werden muss (1995).
Dabei geht Janzarik davon aus, dass die Grundlagen von Unrechtseinsicht im wesentlichen Bestand bereits auf einer vorrationalen Ebene entstehen und nicht durch aktive Bemühung um Rechtskenntnis (1995, S. 49). Dazu gehören die sehr frühen Prägungen in Richtung sozialer Regeln und Erwartungen, die in der mitmenschlichen Kommunikation ausgebildet werden und über Wertorientierung und innere Haltung das Verhalten bestimmen. Allerdings gibt es zwischen einer selbsttätigen Umsetzung der Informationsaufnahme und der zielgerichteten Gewinnung und Verarbeitung von Informationen alle Abstufungen. Hierzu findet sich in der zentralen Arbeit über „Grundlagen der Einsicht und das Verhältnis von Einsicht und Steuerung“ eine heuristisch sehr einleuchtende Schilderung der innerseelischen Verarbeitungsprozesse im Vorfeld delinquenten Verhaltens (Janzarik 1991, S. 426): „Dem Handeln voraus … greift hier Steuerung aktivierend und desaktualisierend ein. Möglichkeiten werden abgewogen und zugelassen, Denkschritte werden eingeleitet, nötigenfalls auch Handlungsschritte eingeschoben, Ergebnisse überprüft, Konsequenzen vorweggenommen. An anderer Stelle wird verleugnet und verdrängt, abgewiesen, unterdrückt, gegenläufigen Gerichtetheiten Raum gegeben. In imaginativ-gedanklichen Abläufen dieser Art geschieht Einsichtssteuerung, gleich, ob daraus Ergebnisse für, gegen oder unbekümmert um Rechtsnormen hervorgehen.“
Für Janzarik ist mit dem Begriff der Einsichtssteuerung verbunden, „dass sich Steuerung gleich bleibt, ob sie nun zur Regulierung der innerweltlichen Abläufe oder des nach außen wirkenden Verhaltens eingesetzt wird“ (1995, S. 50). Allerdings können die desaktualisierenden Steuerungsvorgänge auch fehlgehen. Beispiel wäre ein geordneter Beeinträchtigungswahn, der „den schizophrenen Täter trotz der ‚verrückten‘ Motivation ein Attentat sorgfältig und realitätsgerecht planen und durchführen lässt“ (1991, S. 426) Offen bleibt allerdings die Frage, ob überhaupt und, wenn ja, unter welchen Bedingungen die abweichende Wertorientierung zum Fehlen von Einsichtsfähigkeit und Unrechtseinsicht im eng verstandenen juristischen Sinne führen kann. Auch hierauf wird zurückzukommen sein.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur hat die Denkfigur der Einsichtssteuerung, soweit ersichtlich, keine Resonanz gefunden, obwohl das juristische Konstrukt der Einsichtsfähigkeit für sie durchaus Raum böte, sei es über die schon beschriebene voluntative Komponente der Einsicht, oder sei es, weil zur Einsicht alles gehört, was Voraussetzung eines gelingenden kognitiven Prozesses ist. Das oben angesprochene Gebot, strikt zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu unterscheiden, gilt für die Formulierung des Ergebnisses der Untersuchung dieser Fähigkeiten, wobei die genannte Prüfungsreihenfolge einzuhalten ist. Es bedeutet nicht, dass für die Einsichtsfähigkeit relevante psychische Abläufe ausgeblendet werden müssten, nur weil sie einen „steuernden“ Charakter besitzen.
Inzwischen haben alternative Ansätze zur Analyse von Motivations‑, Entscheidungs- und Handlungsabläufen an Bedeutung gewonnen. Sie bieten zusätzliche Lösungsmöglichkeiten für die aus rechtlichen Gründen geforderte Differenzierung zwischen Einsicht und Steuerung. Neben Vorläufern etwa bei Gerchow (1983) entwickelte sich in der Psychologie eine fruchtbare Forschung über das intentionsgeleitete Handeln, so mit dem einflussreichen Rubikonmodell bei Heckhausen (1987) sowie mit den volitionspsychologischen Arbeiten über Willenstätigkeit und Handlungskontrolle (Kuhl 1987; Goschke 1996, 2007), die Eingang in das forensische Schrifttum gefunden haben (Janzarik 2000). Der Nutzen für den strafrechtlichen Bereich liegt darin, dass bei der Steuerungsfähigkeit nun klarer unterschieden wird zwischen motivationalen und exekutiven Anteilen (Kröber 2007, 2016, 2020c). Dabei steht die motivationale Steuerungsfähigkeit für den Umgang mit aufsteigenden Handlungsimpulsen durch Desaktualisierung und Hemmung, während die exekutive Steuerungsfähigkeit die operativen Fähigkeiten bei der Handlungssteuerung betrifft. Diese Konzeption fand inzwischen ihren Niederschlag in der Rechtsprechung des BGH, etwa im bereits zitierten Beschluss vom 20.09.2021 (5 StR 325/21). Sie kann auch zur Lösung der bislang in der forensischen Praxis uneinheitlich behandelten Aufgabe beitragen, im breiten Spektrum der Wahnerkrankungen eine Differenzierung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorzunehmen.

Zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Wahnphänomenen

Wie oben ausgeführt, wird in der forensischen Literatur gemeinhin zugrunde gelegt, dass Wahn und die damit verbundenen Verzerrungen der Realitätskontrolle die Einsichtsfähigkeit infrage stellen. Allerdings geben pauschale Aussagen dieser Art kaum Handlungsanweisung für die Begutachtung, vielmehr ist rechtlich eine sorgfältige Analyse des Einzelfalles geboten (Dölling 2010).
Habermeyer und Hoff (2004) vertreten in ihrer weiten Konzeption von Einsichtsfähigkeit die Auffassung, dass ein Patient mit floriden Wahnsymptomen nicht in der Lage sei, sich – sofern das Delikt mit seinem Wahnthema in Verbindung steht – für ein rechtmäßiges Vorgehen zu entscheiden. Unter Hinweis auf ein Bild Janzariks (1991) vom verfehlten Gebrauch der intellektuellen Werkzeuge argumentieren die Autoren, die innenweltlichen Entscheidungsstränge könnten durch den Wahn massiv verformt sein, etwa wenn ein Patient mit Verfolgungswahn die Notwendigkeit bzw. Rechtfertigung sehe, sich zur Wehr zu setzen, wobei er sich dann im Unterschied zu „Gesinnungstätern“ in einer sozial unverbundenen, psychotischen Eigenwelt befinde (2004, S. 618, 619).
Ähnliche Überlegungen ließen sich beispielsweise für einen manischen Patienten anstellen, zu dessen Größenideen die Vorstellung gehört, über dem Gesetz zu stehen. Hier liegt es zwar nahe, dass davon die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht tangiert sein kann (s. bereits oben im juristischen Teil), doch dürfte den Ausschlag geben, ob tatsächlich eine unkorrigierbare Überzeugung des Täters vorliegt, dass die Rechtsordnung für ihn außer Kraft gesetzt ist. Auch im melancholischen Wahn kann die verzweifelte Gewissheit der Mutter, ihr hilfloses Kind nur durch die Mitnahme in den Tod vor dem als unerträglich empfundenen Leben bewahren zu können, als Hemmnis für die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht angesehen werden. Doch selbst bei so entstandenen Tatentschlüssen wäre zu bedenken, ob es dabei nicht eher um motivationale Steuerungsfragen als um die Einsichtsseite geht (Lammel 2011).
Entscheidend ist, dass im Begutachtungskontext auch beim Vorhandensein von Wahnphänomenen die enge juristische Auslegung der Einsichtsfähigkeit zu gelten hat. Wenn zu bejahen ist, dass, unbeschadet der wahnbedingten Einflüsse auf die psychischen Funktionen, ein Wissen um den Normenverstoß vorhanden ist, steht die Prüfung der Steuerungsfähigkeit im Vordergrund. Keinesfalls kann schon allein das Vorliegen einer Wahnkrankheit die Annahme einer erheblich verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit begründen. Erforderlich ist vielmehr bei sorgfältiger Differenzierung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit die Auseinandersetzung mit den Fragen, (1) ob im konkreten Fall trotz partieller Verzerrung der Realitätswahrnehmung durch den Wahn vom Fortbestehen der natürlich gegebenen Normenkenntnis vor und während der Tat auszugehen war, (2) ob und welcher inhaltliche Zusammenhang zwischen den Wahnüberzeugungen und dem in Rede stehenden Delikt bestand, sowie (3) wie umfassend und wie tiefgreifend die Auswirkungen der gesamten Symptomatik auf das Persönlichkeitsgefüge zur Tatzeit waren.
Im Folgenden soll die gutachtliche Bearbeitung dieser Gesichtspunkte anhand einiger exemplarischer Fallgestaltungen verdeutlicht werden.

Fall 1: akute Wahnpsychose mit Aufhebung der Einsichtsfähigkeit

Es handelte sich um einen 50-jährigen Probanden, aufgewachsen in dörflicher katholischer Umgebung unter sozial und familiär geordneten Bedingungen. Das Elternhaus war geprägt durch ein Festgelegtsein auf Ordentlichkeit, so wie auch er selbst in der Persönlichkeit deutliche Züge des Typus melancholicus im Sinne von Tellenbach (1983) aufwies, also gekennzeichnet war durch Fleiß, Gewissenhaftigkeit, Normentreue und Pflichtbewusstsein. Nach einigen Jahren erfolgreicher Tätigkeit als Angestellter machte er sich selbstständig mit einem Studio für Fitness und Wellness, das er in Zusammenarbeit mit der Mutter, seiner Schwester und deren Tochter betrieb. Abweichend von diesem unauffälligen Werdegang fiel lediglich auf, dass er es nicht zu einer Ablösung vom Elternhaus und Aufnahme einer partnerschaftlichen Beziehung gebracht hatte, vielmehr wohnte er immer noch gemeinsam mit der 76-jährigen Mutter im Haus der Familie. Eine mehrjährige Verbindung zu einer Partnerin in einem Nachbardorf war, als es um die Heirat ging, an der Frage zerbrochen, in welchem der beiden Elternhäuser man wohnen werde.
Psychische Störungen hatte es in der Vorgeschichte des Probanden nicht gegeben. Zwei Wochen vor dem Ausbruch der floriden Erkrankung war in seinem Fitness-Betrieb ein zunehmendes Rivalitätsproblem zwischen zwei Mitarbeitern ausgebrochen, der 20-jährigen Nichte des Probanden und seinem Kompagnon. Ihr gegenüber fühlte er sich familiär und wegen der Perspektive verpflichtet, dass sie einmal seine Nachfolge antreten sollte. Ihm gegenüber bestand eine seit der Schulzeit andauernde freundschaftliche Verbundenheit. Die Belastung durch den Streit zwischen den beiden für ihn signifikanten Personen führte beim Probanden etwa 10 Tage vor dem Ereignis zu einer schweren psychischen Krise. Er geriet in einen Loyalitäts- und Ambivalenzkonflikt, der ihn nach seinen Worten „total bis ins Tiefste“ erschütterte. Verständlich wird dies nur vor dem Hintergrund, dass zum Typus melancholicus eine Ambiguitätsintoleranz gehört, samt dem Bestreben, die persönlichen Beziehungen frei von Reibungen, Konflikten und Schuldhaftem in jeder Form zu halten. Vier Tage vor der Tat entwickelte sich abnormes Bedeutungserleben, etwa anlässlich des geläufigen Glockenläutens im Dorf, auch beschäftigte er sich zunehmend mit Gedanken an Gott, Religion und Kirche. Die Nacht vor der Tat verbrachte er weitgehend schlaflos mit Grübeln.
Am Vorfallstag war er unruhig und getrieben, bis es am Abend zu steigender Erregung kam, mit lautem Beten, Anflehen Gottes um Hilfe, Hören der Stimme Gottes, Hören von Stimmen in Rede und Gegenrede sowie der Überzeugung, Gott werde ihm den Weg zeigen. Inhalte von akustischen Halluzinationen waren Sätze wie: „Es ist nicht Deine Mutter, es ist der Teufel! Du musst ihn besiegen, nur so wird die Welt gerettet!“. Verbunden damit war die Überzeugung, diese Stimme sei von Gott, und Gott spreche durch ihn. Als die Mutter, durch sein lautes Beten aufmerksam geworden, ihn ansprach, kam es zu einer massiven Gewalteruption ihr gegenüber, vergleichbar einem katatonen Erregungszustand, bei dem das Opfer schwerst misshandelt und schließlich getötet wurde. Vom herbeigerufenen Notdienst erhielt er eine Mischspritze mit sedierenden Substanzen und Neuroleptika in einer Dosierung, die ihn einige Stunden beatmungspflichtig machte. Daraus wieder erwacht, war er psychopathologisch weitgehend remittiert, außer dass sich im Verlauf eine adäquate reaktive Verstimmung wegen der abgelaufenen Ereignisse einstellte.
In der forensischen Beurteilung war die Diagnose einer floriden schizophreniformen Psychose zu stellen, mit engem Zusammenhang zwischen der Wahnthematik und der Tat, was bis hin zu imperativen Stimmen reichte. Durch die hochakute psychotische Erregung war es in der Tatsituation offenbar zu einer Fragmentierung und Desintegration des psychischen Feldes gekommen. Aus psychiatrischer Sicht bestand eine umfassende Störung der Realitätskontrolle mit Verlust der Fähigkeit, sich die gültigen Normen zu vergegenwärtigen. Da die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht fehlte, erübrigte sich eine Diskussion der Steuerungsfähigkeit.

Fall 2: expansive wahnhafte Störung mit Aufhebung der motivationalen Steuerungsfähigkeit

Zu begutachten war ein 60-jähriger Proband, der auf einem traditionsreichen Bauernhof als Liebling der Familie aufgewachsen war und von sich selbst sprach als „Hans im Glück“, der es mit Fleiß und Tüchtigkeit zum größten Privatlandwirt in der Region gebracht hatte. Seine Persönlichkeit zeichnete sich aus durch markantes Selbstbewusstsein und eine Neigung zu kämpferischer Durchsetzung seiner Interessen, dabei war er zeitweise in Antrieb und Stimmung etwas gehoben, unkritisch und optimistisch. Auf Querelen um seinen Schweinemastbetrieb führte er eine „Brandstiftung von Neidern und Meckerern im Dorf“ zurück. Er verlegte sich auf den Bau von Sozialwohnungen, doch gab es Einbußen bei den Mieteinnahmen, als die Mietgelder vom Sozialamt nicht mehr direkt an ihn, sondern an die Mieter gezahlt wurden, sodass er Kredite nicht mehr bedienen konnte und in Insolvenz geriet. Als Ursachen dafür sah er eine gezielte Benachteiligung durch die lokalen Kreditinstitute, einen „ideologischen Sozialneid“ und die „Machenschaften einer Ypsilanti-Gang“ in der Politik. Wenige Tage vor Verlust des Erbhofes durch Zwangsversteigerung trat dort Gas aus einer angebohrten Leitung aus, wofür er die Täterschaft leugnete, aber dennoch in einem Indizienprozess zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes und versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion verurteilt wurde.
In der Haft erwies er sich als schwieriger, unbeugsamer Gefangener mit ständigen Beschwerden, darüber hinaus entwickelte er einen hypochondrischen und Vergiftungswahn. Sein umfangreiches Querulatorium richtete sich gegen Politiker, Sparkassenchefs und Justizpersonen, die er für sein Scheitern verantwortlich machte und in ein systematisiertes Wahngebäude einbaute. Seine exzessiven Schriftsätze enthielten neben Beleidigungen und Forderungen auch vage gehaltene Bedrohungen, einschließlich einer Liste seiner vermeintlichen Schädiger, von ihm bezeichnet als „Chronik der Angänge“. Die Folge war, dass am Ende der Haftzeit eine Führungsaufsicht eingerichtet wurde, mit Kontaktverboten und Anordnung einer elektronischen Fußfessel. Diese jedoch lehnte er vehement ab, unter Hinweis auf die voll verbüßte Strafe und mit den Worten: „Ich bin ein freier hessischer Bauer“.
Es folgten zwischen 2017 und 2019 mehrere Verurteilungen wegen Verstoßes gegen die Weisung der Fußfessel. In einem ersten Gutachten wurde eine paranoide bzw. querulatorische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, doch liege keine schwere andere seelische Abartigkeit vor, er sei einsichtsfähig, aber schlicht nicht einsichtswillig. Ein zweiter Gutachter diagnostizierte eine wahnhafte Störung, die er als „krankhafte seelische Störung“ einordnete, wobei die krankhafte Weltsicht eine zutreffende Einsicht in die Wirklichkeit unmöglich mache. Ein dritter Gutachter sah eine wahnhafte Störung mit systematisiertem Wahngebäude, alle Handlungen würden mit wahnhaften Denkinhalten begründet, Wahn und Tat stünden in Zusammenhang, daher sei die Einsichtsfähigkeit aufgehoben. Am Ende wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, bei Feststellung von fehlender Einsichtsfähigkeit infolge wahnhafter Störung.
Bei Aufhebung dieses Urteils durch den BGH (Beschluss vom 23.01.2019 – 2 StR 523/18) wurde neben Kritik an weiteren Punkten vom Senat angeregt, im Verfahren vor einem anderen Landgericht einen externen Sachverständigen heranzuziehen, der sich eingehender mit der Frage des Einflusses der Wahnkrankheit auf die Einsichtsfähigkeit befassen sollte. In der erneuten Hauptverhandlung äußerte der Proband dann u. a.: „Nach meiner Rechtsauffassung war ich nach Verbüßung der Strafe ein freier Mann!“ „Wenn ich die Fußfessel annehme, akzeptiere ich das frühere Urteil.“ Die zuständige Sozialpädagogin der JVA berichtete, dass er das Institut der Führungsaufsicht verstanden, es aber für sich abgelehnt habe.
Die abschließende Begutachtung führte zur Diagnose einer 30-jährigen fanatisch-querulatorischen Fehlentwicklung auf dem Boden einer hyperthymen Primärpersönlichkeit mit paranoiden Bereitschaften, die sich inzwischen verfestigt hatten, als anhaltende wahnhafte Störung mit einem Schweregrad, der einer krankhaften seelischen Störung entsprach. Differenzialdiagnostisch wurde eine schizophrene Erkrankung erwogen. Aus gutachterlicher Sicht beeinträchtigten die wahnhaften Überzeugungen zwar die abgewogene, sachlich-nüchterne Beurteilung der Realität, doch besaß er grundsätzlich die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht für das Anlassdelikt des Unterbringungsverfahrens, also den Weisungsverstoß mit Ablehnung der Fußfessel. Erinnert sei an dieser Stelle an die Ausführungen im juristischen Part, wonach es für die Einsichtsfähigkeit nur auf das Erkennen des Verstoßes gegen die staatliche Rechtsordnung ankommt und nicht auf die privaten Überzeugungen. Dagegen bestand angesichts der hohen Dynamik der Wahnerkrankung und der engen Beziehungen zwischen Wahnthemen und deliktischem Verhalten eine erhebliche Verminderung und nicht ausschließbar auch Aufhebung der motivationalen Steuerungsfähigkeit. Entsprechend wurde im Urteil festgestellt, dass zur Tatzeit die Einsichtsfähigkeit zwar vermindert, aber nicht aufgehoben war, doch lag eine nichtausschließbare Aufhebung des Steuerungsvermögens vor. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung gemäß § 63 StGB wurde abgelehnt und eine Entschädigung für den Freiheitsentzug ab Beginn des Sicherungsverfahrens zuerkannt.

Fall 3: kombinierte Persönlichkeitsstörung und umschriebene wahnhafte Störung mit erheblicher Beeinträchtigung der motivationalen Steuerungsfähigkeit

Bei dem mittlerweile im 6. Lebensjahrzehnt stehenden Mann bestand eine 20-jährige, unheilvoll progrediente Entwicklung in ein schwerstes Querulanzsyndrom. Einzelheiten dieses komplexen Falles finden sich bei Saß (2010), in den BGH-Beschlüssen vom 20.02.2009 – 5 StR 555/08 und vom 20.07.2010 – 5 StR 209/10 sowie bei Maatz (2011). Zunächst waren alle Rechtszüge vor Zivilgerichten durchprozessiert worden; es folgten wiederholte Strafverfahren wegen Beleidigung von Amtspersonen, Nötigungen und Bedrohungen bis hin zur Ankündigung von Tötungen und einem Blutbad. In früheren Begutachtungen lauteten die Diagnosen auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit fanatisch-querulatorischen, narzisstischen, schizoiden und paranoiden Zügen sowie isolierte wahnhafte Störung in der Form des Querulantenwahns. Wegen der schweren Ausprägung erschien die Subsumption des Störungsbildes unter die „krankhafte seelische Störung“ gerechtfertigt. In zwei Landgerichtsurteilen wurde bei verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB Freiheitsstrafe verhängt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Zweimal erfolgte Aufhebung durch den BGH, dabei ging es neben anderen Kritikpunkten um Fragen des Wahns und der Einsichtsfähigkeit.
In der eigenen Begutachtung wurden die früheren diagnostischen Feststellungen bestätigt. Die Einsichtsfähigkeit erschien grundsätzlich erhalten, obgleich der Proband nicht einsichtswillig war und eine einseitige Einsichtsteuerung vornahm. Aus egozentrisch-narzisstischer Haltung heraus wurden die eigenen Rechtfertigungsgründe höher bewertet als die Interessen anderer Personen und rechtliche Normen. Gründe für die Einschätzung, dass die Einsichtsfähigkeit nicht aufgehoben war, lagen darin, dass seine Gewaltandrohungen je nach situativen und rechtlichen Rahmenbedingungen moduliert waren, umsichtig kalkuliert wirkten und dosiert eingesetzt wurden. Die Aktionen waren eingebettet in ausgeklügelte Argumentationen und juristische Schritte, die ein Bemühen um Rechtfertigung der eigenen Position und Ausnutzen der gesetzlichen Möglichkeiten erkennen ließen. Er konnte in kritischen Situationen Relativierungen seiner Ankündigungen vornehmen, die offenbar auf Nützlichkeitserwägungen beruhten. Sein Vorgehen erschien insgesamt abwägend und strategisch planend. All dies deutete darauf hin, dass ihm die Tatsache des Verstoßens gegen rechtliche Normen durchaus bewusst war. Dieses wurde kalkulierend in Kauf genommen, wobei ein solches Verhalten der voluntativen Komponente des Unrechtsbewusstseins, die im juristischen Part erörtert wurde, entspricht.
Demgegenüber war zum Steuerungsvermögen festzustellen, dass die Fehlentwicklungen der vergangenen Jahre zu einer sozialen Isolierung mit Verhärtung in Einstellungen und Verhalten geführt hatten, bei der sämtliche Lebensbezüge dem Ziel der Durchsetzung im Rechtskampf untergeordnet wurden. Die lange gewachsenen, emotional hoch besetzten und inzwischen wahnhaft verfestigten Überzeugungen waren tief in der Persönlichkeit verankert im Sinne einer Strukturverformung. Dieses veränderte Wertgefüge führte zu einer weitgehenden Einengung seiner Weltsicht und disponierte ihn sehr stark zu den angeschuldigten Handlungen. Damit erschien die motivationale Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Gegen eine Aufhebung sprachen die beschriebenen Fähigkeiten zum Taktieren, Innehalten und Modifizieren des Verhaltens im Rechtskampf. Das schließlich rechtskräftig gewordene dritte Landgerichtsurteil folgte dieser Einschätzung von Einsichts- und Steuerungsvermögen, es kam zur Verhängung einer Freiheitsstrafe sowie zur Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus.

Fall 4: geordneter chronisch schizophrener Wahn mit Aufhebung der motivationalen Steuerungsfähigkeit

Der weithin bekannt gewordene, seinerzeit 43-jährige Attentäter hat am 19.02.2020 in Hanau zunächst 9 Personen mit migrantischer Herkunft erschossen und nahm sodann vor dem eigenen Suizid seiner kranken, pflegebedürftigen Mutter das Leben. Über die forensisch-psychiatrisch relevanten Einzelheiten des Falles informieren Darstellungen und Kommentare in der Literatur (Kröber 2020a, b), insbesondere aber eine posthume Begutachtung, die sich auf sehr umfangreiches Material aus Akten und elektronischen Medien stützen konnte (Saß 2022). Dabei zeigte sich, dass seit mehr als 20 Jahren, ausgehend von einer Liebesenttäuschung im Studium, ein Beziehungs- und Verfolgungswahn vorlag, der zunächst als umschriebene wahnhafte Störung angesehen wurde. Später traten jedoch, von der Außenwelt unbemerkt, reichhaltige psychotische Phänomene, einschließlich der klassischen Symptome ersten Ranges, hinzu, sodass retrospektiv eine paranoide Schizophrenie gesichert erscheint. Von etwa 2005 bis 2019 gab es eine bemerkenswert lange Latenzphase, in der ein äußerlich weitgehend unauffälliges Leben geführt wurde, doch reicherte sich das Störungsbild in dieser Zeit offenbar mit einem globalisierten Wahnsystem an. Darüber hinaus erfolgte in den letzten Jahren, wie sich nach der Tat aus Bekennervideos und hinterlassenen Manifesten entnehmen ließ, eine Amalgamierung mit nationalistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen und verschwörungsgeneigten Themen. Dabei war es trotz des mehr als 20-jährigen Verlaufs der chronisch-progredienten Wahnerkrankung nicht zu einem für die Umwelt erkennbaren Verfall der Persönlichkeit oder Residuumsbildung gekommen.
Die Intensität der Wahndynamik ging auch daraus hervor, dass der Täter wenige Monate vor dem Attentat umfangreiche Strafanzeigen bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe und der Kriminalpolizei in Hanau erstattete, mit der Aufforderung, gegen die von ihm gewähnten Geheimorganisationen und ihre Machenschaften vorzugehen. Interessanterweise aber fehlten in beiden Schriftstücken, deren Inhalte ansonsten weitgehend mit den späteren Bekennervideos und hinterlassenen Manifesten übereinstimmten, gerade die Passagen mit Narrativen des Rechtspopulismus, der Abwertung von „Nicht-Deutschen“ und der Vernichtungsfantasien hinsichtlich vieler, v. a. islamischer Staaten und Völker sowie Milliarden von Menschen, die komplett zu eliminieren seien.
In der forensischen Beurteilung ergab sich eine „krankhafte seelische Störung“ in Form der chronischen schizophrenen Psychose mit weit ausuferndem Wahnsystem bei äußerlich zwar isolierter, aber weitgehend geordneter Lebensführung. Zwischen den Wahnthemen und der Tat bestand, soweit retrospektiv beurteilbar, ein enger Zusammenhang. Hierzu formulierte Kröber (2020a, S. 222), dass beim Täter Schuldunfähigkeit vorlag, denn krankheitsbedingt habe er die Tat mit zwingender Notwendigkeit durchführen müssen; der schizophrene Wahn habe ihm keine andere Wahl gelassen; auch sei die Willenssteuerung aufgehoben gewesen und die Konzepte, zu denen das schizophrene Denken sich durchgearbeitet habe, seien im strikten Sinne alternativlos, die Unrechtseinsicht in Wahnwelten sei verloren gegangen.
Einleuchtend ist bei dieser Einschätzung das Ergebnis der Schuldunfähigkeit, doch diskussionsbedürftig erscheint die Frage, wie in diesem Fall Einsichts- und Steuerungsvermögen zu differenzieren sind. Kröber zielt mit der Aussage, die Unrechtseinsicht in Wahnwelten sei verloren gegangen, auf ein Fehlen von Einsichtsfähigkeit, allerdings spricht er von einer Unrechtseinsicht in Wahnwelten. Dem ließe sich entgegenhalten, dass es forensisch bei strikter Betrachtung nicht darum geht, wie der Täter sich zu seiner Wahnwelt einstellen kann, sondern um die Frage, ob er zur Tatzeit erkennen konnte bzw. erkannt hat, dass er mit den Tötungen an den Migranten und der Mutter gegen bestehendes Recht verstößt. Es muss also auch bei einem schizophren Kranken, sofern es nicht zur Tatzeit zur völligen Desintegration der psychischen Funktionen gekommen ist wie etwa in ersten Fallbeispiel, geprüft werden, ob trotz der wahnbedingt verzerrten Weltsicht die Einsicht möglich war, dass er mit seinem Handeln rechtliche Normen verletzt. Nicht entscheidend ist für die forensische Beurteilung, ob er die staatlichen Gesetze anerkennt.
Zu diesem Problemkreis gelten die Hinweise von Janzarik (1991) und jüngst noch einmal von Lammel (2020), dass Normenkenntnis, also Unrechtsbewusstsein und Einsicht im juristischen Sinne in der Regel weit vor dem Erreichen der Strafmündigkeit erworben sind. Darüber hinaus konstatiert Lammel (2020, S. 402) nachvollziehbar, die schon vor dem Entstehen des Wahns erworbene Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der strafrechtlich relevanten Normen gehe durch den Wahn ebenso wenig verloren wie die in dieser Hinsicht gewonnenen Einsichten. Zu folgen ist auch seiner Auffassung, vor diesem Hintergrund sei schwer begründbar, dass der Wahn Auswirkungen auf Einsichtsfähigkeit und Einsicht hat. Lammel weist auf den Umstand hin, dass Wahnsyndrome beim geordneten Wahnkranken über lange Zeit gleichermaßen chronifiziert und systematisiert vorliegen, ohne jemals handlungsbestimmend zu werden, was den Blick auf die Handlungssteuerung lenke. Insofern sieht er bei solchen Wahnsyndromen eher die motivationale Steuerungsfähigkeit betroffen.
Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall. Wenn der Täter noch einige Monate vor dem Attentat in Strafanzeigen die Aufdeckung und Verfolgung der von ihm gewähnten Machenschaften gefordert hat, so deutet dies darauf hin, dass auch in diesem Kontext eine basale Vorstellung von Recht und Unrecht in dieser Gesellschaftsordnung bestand. Das offenbar taktisch motivierte Weglassen der grob ausländerfeindlichen und auf Vernichtungspläne deutenden Passagen in den Strafanzeigen indiziert, dass ein Wissen um das rechtlich Verbotene solcher Aussagen und Handlungen in diesem Staat bestand, weshalb sie gezielt verborgen wurden. Daher war zwar nach der eigenen Einschätzung durch die Wahnkrankheit des Attentäters seine Fähigkeit massiv eingeschränkt, sich reflektierend mit der eigenen, krankhaft verformten Weltsicht auseinanderzusetzen, die subjektive Interpretation kritisch gegen die allgemeinen Vorstellungen von Recht und Unrecht abzuwägen sowie dies schließlich für eine vernunftgetragene Willensbildung zu nutzen (Saß 2022, S. 113). Dennoch dürfte die grundsätzliche Unrechtseinsicht im Hinblick auf derartige Tötungshandlungen vorhanden gewesen sein, nur hat der Täter offenbar die eigenen Motive und Handlungsziele höher gewichtet hat als die ihm bekannten Rechtsnormen. Es dürfte krankheitsbedingt, nämlich auf dem Boden seines durch die Psychose verformten Wertgefüges, an der Desaktualisierungsfähigkeit gegenüber den allmählich sich verfestigenden Attentatsabsichten gefehlt haben. Insofern geht es hier um das motivationale Steuerungsvermögen, das aus psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung von Umfang und Intensität der Wahnerkrankung zumindest erheblich beeinträchtigt und nicht ausschließbar auch aufgehoben war.
Diese Einschätzung gilt unbeschadet der Tatsache, dass bei der Vorbereitung und Durchführung der Tat bemerkenswert gute Fähigkeiten zur exekutiven Handlungssteuerung vorlagen. Hierzu gilt für den schizophrenen Wahnkranken dasselbe, was der BGH im Beschluss vom 20.02.2009 – 5 StR 555/08 – zum obigen Fall 3 festgestellt hat: „Dass der Angeklagte in nicht von der wahnhaften Störung betroffenen Lebensbereichen sein Verhalten zu steuern vermag, entkräftet die Möglichkeit gänzlich fehlender Widerstandsfähigkeit gegen wahnbedingte Handlungsanreize nicht.“ Im Übrigen zeigt die Formulierung vom Widerstand gegen Handlungsanreize erneut, dass es auch beim Wahn, wenn Unrechtswissen vorausgesetzt werden kann, um die Steuerungsfähigkeit geht.

Fazit

Häufig sind die Funktionen von Einsicht und Steuerung beim deliktischen Handeln aus einer vertieften psychopathologischen Sicht nicht klar zu trennen. Hierfür steht der Begriff der Einsichtssteuerung. Dennoch erfordert die Logik der §§ 20,21 StGB eine strikte Unterscheidung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Erst, wenn von unbeeinträchtigter Einsichtsfähigkeit auszugehen ist, erfolgt die Prüfung von Steuerungsfähigkeit. Ist die Einsichtsfähigkeit vermindert, geht es um die Steuerungsfähigkeit nur dann, wenn dennoch Unrechtsbewusstsein vorlag.
Gerade bei Wahnphänomen fällt die gebotene Differenzierung der Einsichts- von der Steuerungsfähigkeit schwer. Wenig tragfähig erweisen sich herkömmliche Lösungsvorschläge, wonach generell die psychotische Realitätsverkennung ein Fehlen von Einsichtsfähigkeit bewirke. Wichtiger erscheint, dass die mit dem Wahn verbundenen Verformungen der seelischen Struktur zu Veränderungen in den Wertorientierungen und in der Willensbildung führen, was auch veränderte Einstellungen gegenüber sozialen Regeln und Normen beinhaltet. Solche Gesichtspunkte hatten in der Literatur bislang oft eine weitere Konzeption von Einsichtsfähigkeit zur Folge. Allerdings gelten auch hier die engeren rechtlichen Vorgaben für die Definition der Einsichtsfähigkeit, die wesentlich auf die Normenkenntnis abzielt. Will man die Spannung zwischen juristischen und psychiatrischen Positionen auflösen, so erweist es sich als hilfreich, bei der Analyse der Entscheidungs- und Handlungsschritte die Unterscheidung in einen motivationalen und einen exekutiven Aspekt der Steuerungsfähigkeit zu beachten.
Wie anhand der Fallvignetten dargestellt, liegt bei der Schuldfähigkeitsprüfung von Wahnkranken das Schwergewicht auf der Einsichtsfähigkeit, wenn es vor und während der Tat zu massiver psychotischer Desintegration der psychischen Funktionen und zur Fragmentierung des psychischen Feldes gekommen ist, wodurch eine Unrechtseinsicht verhindert wird. War die Einsichtsfähigkeit vermindert, gelten die oben genannten Regeln. Ebenfalls bei der Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen sind, wie diskutiert, solche Wahninhalte, die direkt auf die Geltung einer Norm für den Täter gerichtet sind, ferner die seltenen, juristisch komplexen Konstellationen eines (Erlaubnis‑)Tatbestandsirrtums.
Dagegen liegt das Schwergewicht auf der Steuerungsfähigkeit, wenn es im Gefolge von psychotischem Wahn, wahnhaften Störungen und schweren fanatisch-querulatorischen Fehlentwicklungen zu einer tiefgreifenden Strukturverformung und Desaktualisierungsschwäche gekommen ist. Gemeint ist damit die Umgestaltung des gesamten Persönlichkeitsgefüges durch den anhaltenden Einfluss der wahnhaft verzerrten Weltsicht, mit der Folge einer zunehmenden Minderung der Fähigkeit, aufkommende deviante Handlungsantriebe zu hemmen. Hemmungsfähigkeit aber gehört zu den Steuerungsleistungen. Insofern erlaubt es die schärfere Konturierung des Begriffs der motivationalen Steuerungsfähigkeit, die früher häufigere, etwas diffuse Zuordnung von Wahnphänomenen zum Konstrukt der Einsichtsfähigkeit zu begrenzen.
Keine forensisch relevanten Einflüsse auf Einsichts- wie auch Steuerungsfähigkeit bestehen nach dieser Konzeption bei deviantem Wertgefüge mit bewusster oder auch gewohnheitsmäßig eingeschliffener Entscheidung zu Normverletzung im Rahmen von dissozialen, fanatischen, querulatorischen, querdenkerischen oder verschwörungsgeneigten Fehlhaltungen (Saß 1991, 2010, 2023). Dies gilt auch für Gesinnungs- oder Überzeugungsdelikte bei Personen, die ansonsten in ihrer Persönlichkeit nicht in vergleichbarer Weise gestört sind, wie wir es bei psychischer Krankheit mit forensisch relevantem Schweregrad finden.

Interessenkonflikt

H. Saß und R. Werner geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
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Literatur
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Metadaten
Titel
Die Differenzierung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Schuldfähigkeitsprüfung aus juristischer und psychiatrischer Sicht
verfasst von
Prof. Dr. med. Henning Saß
Prof. Dr. jur. Raik Werner
Publikationsdatum
01.11.2024
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie / Ausgabe 4/2024
Print ISSN: 1862-7072
Elektronische ISSN: 1862-7080
DOI
https://doi.org/10.1007/s11757-024-00845-4

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