Erschienen in:
01.04.2013 | Übersichten
Abrechnung radiologischer Leistungen durch Unfallchirurgen
Möglichkeiten und Grenzen vertraglicher Gestaltung
verfasst von:
Dr. T. Weimer, M.A.
Erschienen in:
Trauma und Berufskrankheit
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Sonderheft 1/2013
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Zusammenfassung
Mit den heutigen technischen Möglichkeiten können Röntgenuntersuchung, Bildausgabe und Befundung örtlich voneinander getrennt stattfinden oder auch delegiert werden. Insbesondere bei einer Delegierung der Untersuchung (z. B. durch den Radiologen an nichtmedizinisches Personal) oder der Befundung (z. B. durch den Radiologen an den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie) stellt sich die Frage bezüglich der Abrechnung bzw. der Aufteilung der abgerechneten Leistung. Laut derzeitiger Gesetzeslage kann der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie die von ihm durchgeführte Befundung einer Röntgenaufnahme nicht regelhaft abrechnen. Um bei einer Abrechnung über Zuweisung kein berufs- oder gar strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu riskieren, bedarf es der Beratung in jedem Einzelfall.