Erschienen in:
01.03.2009 | Medizin aktuell
Arbeitsrichtlinien
Gute Fachliche Praxis für Hornhautbanken
verfasst von:
J. Schroeter, P. Maier, J. Bednarz, K. Blüthner, M. Quenzel, A. Pruß, Prof. Dr. T. Reinhard
Erschienen in:
Die Ophthalmologie
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Ausgabe 3/2009
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Zusammenfassung
Eine Hornhautbank muss über eine Organisationsstruktur verfügen, in der Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse eindeutig definiert sind. Sie muss ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem nach den Grundsätzen der „Guten Fachlichen Praxis“ verwenden und auf dem neuesten Stand halten. Das Personal der Hornhautbank muss in ausreichender Anzahl vorhanden und qualifiziert sein. Eine Hornhautbank muss über geeignete Einrichtungen verfügen, die dem Hauptzweck der Konservierung von Spenderhornhäuten entsprechen. Sämtliche Ausrüstungen müssen entsprechend ihres Verwendungszwecks gestaltet und gewartet werden. Abweichungen von den vorgeschriebenen Qualitäts- und Sicherheitsstandards müssen zu dokumentierten Untersuchungen führen, die eine Entscheidung über mögliche Korrektur- und Präventivmaßnahmen einschließen. Spendergewinnung und Gewebeentnahme müssen streng kontrolliert und dokumentiert werden. Dasselbe gilt für den Eingang der Spendergewebe in der Hornhautbank. Während der Konservierung muss mindestens einmal eine mikroskopische Untersuchung der Endothelzellschicht durchgeführt werden. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um das Kontaminationsrisiko so gering wie möglich zu halten. Die Spenderhornhäute dürfen erst freigegeben werden, wenn sie festgelegte Anforderungen erfüllen. Der Verdacht auf schwerwiegende unerwünschte Reaktionen und schwerwiegende Zwischenfälle beim Empfänger eines Hornhauttransplantates ist der zuständigen Behörde zu melden. Die Tätigkeiten der Hornhautbank sind zeitnah an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.