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Erschienen in: DGNeurologie 1/2021

14.12.2020 | Arthroskopie | Eine Frage des Rechts

Die hypothetische Einwilligung des Patienten in die ärztliche Behandlung

„Wenn ich das gewusst hätte, …“

verfasst von: A. Wienke, K.-V. Friese, G. Gahn

Erschienen in: DGNeurologie | Ausgabe 1/2021

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Auszug

In Arzthaftungsprozessen wird von Patienten immer häufiger der Einwand erhoben, dass die ärztliche Aufklärung über die vorgesehene Untersuchung oder Behandlung gar nicht erfolgte oder jedenfalls nicht ausreichend war. Diese Entwicklung verwundert nicht, schließlich nehmen die Bedeutung des Aufklärungsgesprächs und damit das Bewusstsein für die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Patienten immer weiter zu, was auch vom Gesetzgeber gewollt und gefördert wird. Das Patientenrechtegesetz trug im Jahr 2013 dazu bei, die bis dahin in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Patientenaufklärung noch einmal zu betonen. Danach liegt die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung immer beim behandelnden Arzt, er muss also das Gericht unter Hinweis auf die Behandlungsdokumentation davon überzeugen, dass er den Patienten korrekt und umfänglich informiert hat. § 630e des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hält hierzu fest, dass der Arzt den Patienten über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie deren Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten sowie Alternativen informieren muss. …
Metadaten
Titel
Die hypothetische Einwilligung des Patienten in die ärztliche Behandlung
„Wenn ich das gewusst hätte, …“
verfasst von
A. Wienke
K.-V. Friese
G. Gahn
Publikationsdatum
14.12.2020
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
DGNeurologie / Ausgabe 1/2021
Print ISSN: 2524-3446
Elektronische ISSN: 2524-3454
DOI
https://doi.org/10.1007/s42451-020-00286-3

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