Erschienen in:
08.06.2018 | Die Verbände informieren
EINFÜHRUNG DER TELEMATIKINFRASTRUKTUR
Auf TI verzichten und damit 1 % Honorarverlust in Kauf nehmen?
verfasst von:
gc
Erschienen in:
NeuroTransmitter
|
Ausgabe 6/2018
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Auszug
Etliche Kollegen aus verschiedenen Fachgruppen erwägen aus unterschiedlichen oder einer Summe von Gründen, auf den Telematikinfrastruktur (TI)-Anschluss zu verzichten und infolgedessen — wie vom SGB V vorgesehen — auf 1 % des Honorar-umsatzes zu verzichten. Die angegebenen Gründe sind beispielsweise Datenschutz für Patienten und Ärzte, Sicherheitsbedrohungen für das eigene Praxisnetz, Vermeidung von Bürokratie, Installations- und TI-Pflegekosten, ungeklärte Rechtslage, wer für die Kosten eines TI-bedingten Systemausfalls aufkommt, fehlender Nutzen für die eigene Praxis, fehlende Zukunftssicherheit der verwendeten Technik, negative Einschätzung des gesamten Projektes, bevorstehender Ruhestand etc. Der Gesetzgeber schrieb — wie bereits seit über zehn Jahren üblich — direkt in das Gesetz SGB V, wie mit unbotmäßigem Verhalten umzugehen ist: § 291, Abs. 2b, Sätze 1 bis 4, 14 und 15 lauten: „1: Die Krankenkassen sind verpflichtet, Dienste anzubieten, mit denen die Leistungserbringer die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach Absatz 1 und 2 bei den Krankenkassen online überprüfen und auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren können. 2: Diese Dienste müssen auch ohne Netzanbindung an die Praxisverwaltungssysteme der Leistungserbringer online genutzt werden können. 3: Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und Zahnärzte prüfen bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versicherten im Quartal die Leistungspflicht der Krankenkasse durch Nutzung der Dienste nach Satz 1. 4: Dazu ermöglichen sie den Online-Abgleich und die Aktualisierung der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach Absatz 1 und 2 mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten. ... 14: Den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Einrichtungen und Zahnärzten, die die Prüfung nach Satz 3 ab dem 1. Juli 2018 nicht durchführen, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 % so lange zu kürzen, bis sie die Prüfung nach Satz 3 durchführen. 15: Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Frist nach Satz 14 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängern.“ Diese Frist wurde bereits mehrfach verlängert und gilt bekanntermaßen momentan bis zum 31. Dezember 2018. …