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Erschienen in: Rechtsmedizin 5/2020

Open Access 15.09.2020 | Cannabinoide | Originalien

Cannabidiol im Kontext erstmaliger verkehrsmedizinischer Fahreignungsabklärungen in der Schweiz

Retrospektive Studie zu Stellenwert und Einfluss auf das Begutachtungsergebnis

verfasst von: E. Goldberg, Dr. rer. nat. S. Lakämper

Erschienen in: Rechtsmedizin | Ausgabe 5/2020

Zusammenfassung

Einleitung

Cannabidiol (CBD) ist neben Tetrahydrocannabinol (THC) ein bedeutender Bestandteil der Cannabis-Pflanze (C. sativa und C. indica). Dem CBD selbst wird keine bedeutsame psychoaktive Wirkung zugeschrieben und es wird nicht zu den Betäubungsmitteln gezählt; klinisch sind aber sedierende/entspannende Effekte bestätigt. Seit dem Jahr 2014 sind in der Schweiz CBD-haltige Tabakersatzprodukte mit einem THC-Gehalt <1 % frei verkäuflich.

Fragestellung

Es ist unklar, ob und bei welchen Konzentrationen CBD einen Einfluss auf die Fahrfähigkeit (FF) und Fahreignung (FE) hat. Bei Konsum von Tabakersatzprodukten mit einem THC-Gehalt <1 % kann der Blutgrenzwert für THC (in der Schweiz: 1,5 µg/l) überschritten werden, was automatisch zu gesetzlicher Fahrunfähigkeit führt. In der vorliegenden Studie wurde der Stellenwert von CBD bei erstmaligen verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärungen von Cannabiskonsumenten untersucht.

Methode

Retrospektive stichwortbasierte Recherche und Analyse der Datenbank der Abteilung Verkehrsmedizin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich. Deskriptive statistische Analyse. Einschlusskriterien: abgeschlossene verkehrsmedizinische Gutachten im Administrativverfahren aufgrund von erstmaligem Fahren unter Cannabiseinfluss (Fahren unter Drogeneinfluss, FuD). Ausschluss von Konsum sonstiger Betäubungsmittel. Untersuchungszeitpunkt zwischen 01.01.2016 und 31.12.2019. Analyse nach Alter, Geschlecht und Beurteilungsentscheid.

Resultat

Im untersuchten Zeitraum insgesamt 62.997 Fälle, davon 1082 Erst-FuD unter Cannabinoiden. Keine Fälle vor 01.01.2016, jedoch dann stetige Zunahme, bis 15,17 % aller Cannabis-Begutachtungen im Jahr 2019. (Bei‑)Konsum von CBD: 62 Fälle (5,7 %). Die meisten CBD-Konsumenten sind männlich (91,9 %). Unterschiedliche Altersverteilung zwischen CBD und THC-Konsumenten mit auffälliger Häufung bei 30- bis 40-jährigen Exploranden. Kaum Unterschiede in der Beurteilung der Fahreignung.

Schlussfolgerung

Cannabidiol spielt in dieser Untersuchung zwar eine untergeordnete, jedoch zunehmende Rolle bei der Begutachtung erstmaligen Fahrens unter Cannabiseinfluss. Ein Einfluss von CBD auf die FF ist daraus somit nicht ableitbar und ergibt sich auch nicht aus anderen publizierten Untersuchungen. Aus Sicht der Autoren bedarf es klinisch-prospektiver Forschungsprojekte zur Klärung der Wirkung von CBD unter Berücksichtigung von subjektiver Fahrfähigkeitswahrnehmung und Fahrleistungsdefiziten.

Einleitung

Cannabidiol (CBD) ist neben Tetrahydrocannabinol (THC) ein bedeutender chemischer Bestandteil der Cannabis-Pflanze (C. sativa und C. indica, [1]). Im Gegensatz zu THC wird CBD keine bedeutsame psychoaktive Wirkung zugeschrieben; auch wird es nicht zu den Betäubungsmitteln gezählt [2]. Im Unterschied zu den meisten europäischen Ländern ist Cannabis mit einem THC-Gehalt bis zu 1 % seit 01.07.2011 in der Schweiz nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt [3, 4]. Seit dem Jahr 2016 sind CBD-haltige Tabakersatzprodukte in der Schweiz freiverkäuflich, wenn sie weniger als 1 % THC beinhalten [4]. Dem CBD werden sedierende/entspannende Effekte zugeschrieben, die z. T. durch klinische Versuche bestätigt wurden [5]. Es bleibt jedoch bisher unklar, ob und bei welchen Konzentrationen CBD Einfluss auf die Fahrfähigkeit (FF) und Fahreignung (FE) hat. Gemäß Art. 34 der Verordnung des Bundesamts für Straßen (ASTRA) zur Straßenverkehrskontrollverordnung gilt ein THC-Konsum als nachgewiesen, wenn die THC-Messwerte im Blut 1,5 µg/l erreichen oder überschreiten [6]. Im Leitfaden des Schweizer Bundesamts für Gesundheit (BAG) zum Umgang mit CBD wird darauf hingewiesen, dass beim Konsum von Tabakersatzprodukten mit einem THC-Gehalt <1 % der erlaubte Blutgrenzwert für THC im Straßenverkehr (in der Schweiz: 1,5 µg/l Vollblut ±30 % Sicherheitsmarge) überschritten werden kann, was rechtlich zu einer Fahrunfähigkeit führt [2]. Frei verkäufliche CBD-Produkte können unterschiedliche Qualitätskriterien aufweisen, die Bedenken hinsichtlich ihrer Reinheit, Wirkung und Sicherheit begründen [7].
Das pharmakologische Wirkprofil von CBD ist sehr komplex und anders als jenes von THC [8]. Es wirkt im Zentralnervensystem an unterschiedlichen Rezeptoren und Systemen (Antagonist und inverser Agonist am Cannabinoidrezeptor CB1/CB2, jedoch mit einer geringeren Affinität als THC; [9]). Zudem beeinflusst es das Endocannabinoidsystem und hat teilweise synergistische Effekte zum THC [10]. Es entfaltet unterschiedliche Effekte auf verschiedene Rezeptoren der 5‑Hydroxytryptamin(5HT)-Familie und wirkt zudem indirekt agonistisch an Adenosinrezeptoren [9, 11, 12].
Die Wirkungen werden in der Literatur als „antiepileptisch, angstlösend, neuroprotektiv, antipsychotisch, entzündungshemmend, antiemetisch und antioxidativ“ beschrieben [13, 14]. Jedoch sind gesundheitliche Langzeiteffekte aktuell weitgehend unklar, wobei eine langfristige Therapie mit CBD zumindest bei Langzeitcannabiskonsumenten zu strukturellen Hirnveränderungen in der hippokampalen Region führen kann [15]. Auch der Einfluss auf die FF und FE unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Wahrnehmung der Wirkung ist nicht ausreichend untersucht. In den USA wurde am 25.06.2018 das erste Medikament mit dem Wirkstoff Cannabidiol (Epidiolex®) für Kinder ab 2 Jahren mit seltenen Epilepsiesyndromen zugelassen (Dravet-Syndrom oder Lennox-Gastaut-Syndrom, [16]). Die US-amerikanische Food and Drug Administration (FDA) hat aktuell keine sonstigen Medikamente zugelassen und warnt vor zahlreichen Nebenwirkungen (u. a. Leberschäden, Veränderungen der Aufmerksamkeit, Reizbarkeit, Schlaflosigkeit und Müdigkeit, [17]).
Gemäß der Studie „Zürcher Projekt zur sozialen Entwicklung von der Kindheit ins Erwachsenenalter“ (Z-Proso) gaben 2018 56 % der 20-jährigen Einwohner Zürichs an, im vorherigen Jahr Cannabis konsumiert zu haben [18]. In der Schweiz berichteten 2018 9,2 % der 15-jährigen Jungen und 4,6 % der 15-jährigen Mädchen, dass sie mindestens einmal in ihrem Leben CBD konsumiert haben, und in den 30 Tagen vor der Befragung konsumierten 3,9 % der 15-jährigen Jungen und weniger als 2 % der Mädchen mindestens einmal CBD [19]. Gemäß Art. 6a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (VZV) können bereits Personen ab 14 Jahren am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen (Kategorien M und G, [20]).

Ziel der Arbeit

Gegenstände der aktuellen Untersuchung sind der Stellenwert und die Häufigkeit von geltend gemachtem CBD-Konsum im Rahmen der erstmaligen verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärungen von Cannabiskonsumenten. Bei der Bewertung des Stellenwerts von CBD wird sich auf die Analyse von verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärungen infolge eines erstmalig aktenkundigen Nachweises einer Fahrunfähigkeit durch Cannabis am Steuer (im Folgenden Erst-FuD genannt) beschränkt.

Material und Methode

Für diese Studie wurde eine retrospektive begriffsbasierte Datenbankrecherche an der Abteilung Verkehrsmedizin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich durchgeführt. Alle Exploranden gaben zum Zeitpunkt der verkehrsmedizinischen Untersuchung eine allgemeine Zustimmung zur anonymisierten retrospektiven Datenanalyse. Die Daten wurden aus der Datenbank IBM Lotus Notes 9 Social Edition in anonymisierter Form in XLSX- und CSV-Kalkulationstabellen extrahiert und anschließend deskriptiv-statistisch in einer R‑Laufzeitumgebung (R-Version 4.0.0., R‑Studio Version 1.2.5042, „libraries“: openxlsx, plyr, dpyr, tableone, plotrix) sowie Excel 2016 mit Power-Pivot-Plugin analysiert.
Als Ausgangsjahr wurde das Jahr 2016 genommen, als CBD auf dem Schweizer Markt effektiv erhältlich wurde. Probeweise wurde eine Voranalyse für den Zeitraum vor 2016 mit einer Freitextsuche nach CBD durchgeführt. Dabei wurden keine Fälle identifiziert.
Anschließend wurde die gesamte Zahl der Datenbankeinträge mit dem effektiven Untersuchungsdatum zwischen 01.01.2016 und 31.12.2019, sortiert nach Jahr (2016, 2017, 2018, 2019), extrahiert. Die Gesamtzahl der abgeschlossenen Administrativmaßnahmen wurde nach Untersuchungsgrund „administrativ“ und Untersuchungsstatus „abgeschlossen“ erhoben. Davon wurden für ausschließlich suchtspezifische Fälle das Datenbankeinschlusskriterium „sub“ eingeschlossen sowie „krk“ (Krankheit), „psy“ (Psyche), „bes“ (Besonderes), „chr“ (Charakter) und „nil“ (nichts) ausgeschlossen.
Für Cannabisfälle, einschließlich CBD, wurden erweiterte Stichwörter „Cannabis/Cannabinoide“, „Erst-FuD“, Sex „m“/„w“ sowie Ausschluss „Amphetamine, Cocain, Heroin, GHB/GBL“ (GHB: γ‑Hydroxybutyrat, GBL: γ‑Butyrolacton) verwendet. Für die CBD-spezifischen Fälle wurde die Freitextsuche nach „CBD“ unter Ausschluss von „Verzicht“ und „haltig“ durchgeführt, um möglicherweise verfügte CBD-Verzichtauflagen (beispielsweise „Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten“) bei „reinen“ Cannabisfällen auszuschließen. Für „reine“ CBD-Fälle wurde unter Einschluss der Freitextsuche nach „CBD“ oder „Cannabidiol“ das Stichwort „Cannabis/Cannabinoide“ ausgeschlossen, was zu keinen Treffern führte.
Außerdem wurden Alter und Geschlecht der Probanden sowie der Entscheid des Gutachtens (positiv ohne Auflagen, positiv mit Auflagen, negativ, freiwilliger Verzicht auf den Führerausweis, keine Beurteilung möglich) erhoben.

Ergebnisse

Von insgesamt 62.997 Datenbankeinträgen für den Zeitraum zwischen 01.01.2016 und 31.12.2019 wurden insgesamt 12.064 und davon ausschließlich suchtspezifisch 6860 Administrativbegutachtungen durchgeführt. Dabei erfolgte in 1082 Fällen eine Begutachtung im Administrativverfahren aufgrund eines erstmaligen Fahrens unter Einfluss von Cannabis. Eine Aufschlüsselung der Fälle zwischen 01.01.2016 und 31.12.2019 nach CBD, Geschlecht und Entscheid des verkehrsmedizinischen Fahreignungsgutachtens ist in den Tab. 1 und 2 dargestellt. Mit der Suchanfrage nach CBD, unter Ausschluss der CBD-Auflagen und Ausschluss des Keyword „Cannabis/Cannabinoide“, wurden keine „reinen“ CBD-Fälle festgestellt. Unter Einschluss des Keyword „Cannabis/Cannabinoide“ wurde in 62 Fällen ein CBD-Konsum angegeben. Bei einer qualitativen Übersicht der relevanten Fälle ergab sich, dass in keinem Fall auf einen reinen CBD-Konsum geschlossen werden konnte.
Tab. 1
Aufschlüsselung der Administrativmaßnahmen (AM) nach Auftrag im Zeitraum zwischen 01.01.2016 und 31.12.2019 und Anteil der Cannabidiol(CBD)-Fälle
 
Alle AM*
Alle AM Sucht**
Erst-FuD Cannabis
Erst-FuD Cannabis mit CBD
2016
4742
2658
361
1 (28.11.2016)
0,02 %*/0,04 %**/0,28 %***
2017
2975
1572
266
7
0,24 %*/0,45 %**/2,63 %***
2018
2203
1324
244
22
1,0 %*/1,66 %**/9,02 %***
2019
2144
1306
211
32
1,49 %*/2,45 %**/15,17 %***
Summe
12.064
6860
1082
62
0,51 %*/0,90 %**/5,73 %***
FuD Fahren unter Drogeneinfluss
*alle, **suchtspezifische, *** erstmalig cannabisspezifische Administrativmaßnahmen
Tab. 2
Erst-FuD-Cannabis-Fälle zwischen 01.01.2016 und 31.12.2019, davon Fälle mit geltend gemachtem Cannabidiol(CBD)-Konsuma
 
Alle Erst-FuD-Cannabisfälle
CBD-Konsum
Geltend gemacht
Davon männlich
Davon weiblich
Gesamtzahl, n (Anteil, %)
1082
62 (5,7 % von 1082)
57 (91,9 % von 62)
5 (8,1 % von 62)
Alter (Jahre; M [±SD])
30,1 (±9,0)
31,6 (±8,6)
31,3 (±8,6)
35,2 (±9,3)
Entscheid des Gutachtens (Anzahl, n [Anteil, %])
FE negativ
274 (25,3 %)
13 (21,0 %)
12 (21,1 %)
1 (20,0 %)
FE positiv mit Auflage
761 (70,3 %)
47 (75,8 %)
44 (77,2 %)
3 (60,0 %)
FE positiv ohne Auflage
23 (2,1 %)
1 (1,6 %)
1 (20,0 %)
Verzicht
1 (0,1 %)
Beurteilbar
1065 (98,4 %)
61 (98,4 %)
56 (98,2 %)
5 (100,0 %)
Keine Beurteilung möglich
17 (1,6 %)
1 (1,6 %)
1 (1,8 %)
Fehlende Daten
6 (0,6 %)
FE Fahreignung, M Mittelwert, SD Standardabweichung, FuD Fahren unter Drogeneinfluss
aAufgeteilt nach Geschlecht und aufgeschlüsselt nach Alter und Entscheid des verkehrsmedizinischen FE-Gutachtens
Die Gesamtfallzahl der Administrativbegutachtungen nahm im Beobachtungszeitraum stetig ab, wobei der starke Abfall zwischen 2016 und 2017 durch Eröffnung konkurrierender Begutachtungsinstitutionen mitbedingt wurde, sodass ein Teil der Fälle ab 2017 nicht mehr in der Statistik abgebildet wurde. Der CBD-Konsum spielt prozentual nur eine geringe Rolle an den Gesamt- und den suchtspezifischen Beurteilungen (insgesamt 0,51 % aller Beurteilungen und 0,90 % aller suchtspezifischen Beurteilungen). Jedoch ist ein prozentualer Anstieg jener Fälle zu verzeichnen, die im Rahmen der Begutachtung bei einem Cannabis-FuD einen CBD-Konsum geltend machen; im Jahr 2019 waren dies 15,17 % (Tab. 1).
Die 62 Exploranden, die sich wegen Cannabiskonsums einer verkehrsmedizinischen FE-Abklärung unterziehen lassen mussten und dabei angegeben haben, CBD zu konsumieren, waren überwiegend männlich (n = 57 ≙ 91,9 %). Der Entscheid des Gutachtens fiel überwiegend mit der Erteilung einer Auflage aus (n = 44, ≙ 77,2 % bei Männern und n = 3, ≙ 60 % bei Frauen). Sowohl das gesamte Kollektiv der THC-Konsumenten sowie auch jene, die einen CBD-Konsum geltend gemacht haben, erhielten in etwa 20–25 % einen negativen Fahreignungsentscheid (Tab. 2).
Die Altersverteilung in allen untersuchten Cannabisfällen (einschließlich der CBD-Konsumenten) ist in Abb. 1 grafisch dargestellt. Dabei zeigt sich eine rechtsschiefe Verteilung mit einem Gipfel um das 20. bis 25. Lebensjahr. Mit höherem Alter nimmt die Anzahl der Fälle stetig ab.
Die Altersverteilung in den Fällen mit explizit angegebenem CBD-Konsum ist in Abb. 2 grafisch dargestellt. Es findet sich ein zweigipfliges Plateau zwischen 20. und 40. Lebensjahr. Auffällig ist der CBD-Gebrauch der Exploranden im mittleren Alter.

Diskussion

In der vorliegenden Untersuchung spielt CBD in Bezug auf alle Begutachtungen im Administrativverfahren zwar insgesamt eine untergeordnete, jedoch im Kontext der FE-Begutachtung beim erstmaligen Fahren unter Cannabiseinfluss eine zunehmende Rolle. Die absolute Zahl der Exploranden, die einen CBD-Konsum geltend machten, stieg stetig im Beobachtungszeitraum, und 2019 machten über 15 % aller Exploranden mit erstmaligem Cannabis-FuD den CBD-Konsum geltend. Gleichzeitig konnten keine Fälle identifiziert werden, in denen sich die Beschuldigten allein aufgrund des CBD-Konsums einer verkehrsmedizinischen FE-Abklärung unterziehen lassen mussten, was angesichts des legalen Status von CBD erwartet wurde. Möglicherweise kann die Angabe, legale CBD-Cannabis-Produkte zu konsumieren, als Schutzbehauptung gewertet werden.
Der Cannabiskonsum ohne Berücksichtigung des CBD-Konsums nimmt mit steigendem Alter ab, was mit den Prävalenzdaten des BAG vergleichbar ist [21]. Gleichzeitig wird gemäß dem Monitoring-System Sucht und nichtübertragbare Krankheiten (NCD) des BAG (MonAM) eine Zunahme des Cannabiskonsums bei den 35- bis 64-Jährigen beobachtet, was mit dem häufigeren Konsum von CBD-Produkten erklärt wird [22]. Es bleibt offen, ob der Konsum von CBD in der Altersgruppe zwischen dem 20. und dem 40. Lebensjahr beispielsweise durch den Vorwand einer Selbstmedikation oder eines Umstiegs weg vom illegalen Cannabis erklärt werden kann. Gemäß der Z‑Proso-Studie (persönl. Kommunikation mit Prof. Dr. rer. nat. Boris Quednow) betrugen die Konsumlebenszeitprävalenzen 2018 bei 20-Jährigen für Cannabis 68,4 %, für CBD 29,4 % und für synthetische Cannabinoide 5,4 % [18].
Seit 2017 liegen aufgrund der veränderten Begutachtungsinfrastruktur nicht mehr die vollständigen Fälle zur verkehrsmedizinischen FE-Begutachtung vor, was sich einschränkend auf die Aussagen über die Entwicklung der Fallzahlen auswirkt. Eine weitere Limitation der vorliegenden Studie ist, dass keine Fälle einbezogen wurden, in denen ausschließlich legale CBD-Produkte konsumiert wurden.
Bei den Publikationen mit direktem Bezug zum Straßenverkehr wurde in einer aktuellen Studie von Arkell et al. in einer Fahrsimulationsuntersuchung mit THC und CBD auf eine gezielte Untersuchung mit reinem CBD verzichtet, unter der Annahme, dass CBD zu keinen Intoxikations- oder Beeinträchtigungseffekten führen würde [23]. Jedoch hat Epidiolex® mit dem Wirkstoff Cannabidiol gemäß Fachinformation großen Einfluss auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen, da es Somnolenz und Sedierung verursachen kann [24]. Ein Einfluss von CBD auf die Fahrfähigkeit ergibt sich aktuell nicht aus anderen publizierten Untersuchungen, und es kann noch keine Aussage getroffen werden, weshalb und wie viele CBD-Konsumenten einer FE-Untersuchung zugeführt werden. Die verkehrsmedizinische Erfassung von CBD-Konsumenten im Kontext von FE-Abklärungen ist Gegenstand einer weiterführenden Untersuchung.

Ausblick

Aus Sicht der Autoren bedarf es systematischer, kontrollierter und realitätsnaher klinischer prospektiver Forschungsprojekte. Aktuell liegen keine eindeutigen Studien zur Objektivierung der Wirkung von CBD unter Berücksichtigung von subjektiver Fahrfähigkeitswahrnehmung und Fahrleistungsdefiziten vor. Die pädiatrische Zielpatientengruppe von Epidiolex® und die subjektiven Erfahrungen der erwachsenen Konsumenten bieten keine ausreichende Basis für Risikoeinschätzung von CBD-Konsum im Straßenverkehr. Es sind weitere placebokontrollierte Studien mit reinem CBD unter kontrollierten Bedingungen notwendig, vorzugsweise in einem Fahrsimulator. Dabei sollte neben Dosis-Wirkung-Beziehungen spezifisch auf Differenzen zwischen subjektiver Fahrfähigkeitswahrnehmung und Fahrleistungsdefiziten geachtet werden.

Fazit für die Praxis

  • Es ist unklar, ob und wie viel Cannabidiol(CBD)-Konsum im Straßenverkehr unbedenklich ist, wobei der Hersteller des aktuell einzigen CBD-Medikaments Epidiolex® von der Teilnahme am Straßenverkehr abrät.
  • Ob, weshalb und wie viele CBD-Konsumenten im Straßenverkehr auffallen, ist nicht bekannt. Jedoch wird im Rahmen von Begutachtungen aufgrund von Cannabis der CBD-Konsum zunehmend häufiger geltend gemacht.
  • Der CBD-Konsum als Selbstmedikation oder Alternative zum Konsum von illegalem Cannabis könnte mit steigendem Alter der Verkehrsteilnehmer eine zusätzliche Rolle spielen.
  • Weitere praxisorientierte Forschung zum Einfluss von CBD auf das Lenken von Fahrzeugen ist notwendig.

Einhaltung ethischer Richtlinien

Interessenkonflikt

E. Goldberg und S. Lakämper geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Dieses Forschungsprojekt fällt nicht in den Geltungsbereich des Humanforschungsgesetzes.
Open Access. Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
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Metadaten
Titel
Cannabidiol im Kontext erstmaliger verkehrsmedizinischer Fahreignungsabklärungen in der Schweiz
Retrospektive Studie zu Stellenwert und Einfluss auf das Begutachtungsergebnis
verfasst von
E. Goldberg
Dr. rer. nat. S. Lakämper
Publikationsdatum
15.09.2020
Verlag
Springer Medizin
Schlagwort
Cannabinoide
Erschienen in
Rechtsmedizin / Ausgabe 5/2020
Print ISSN: 0937-9819
Elektronische ISSN: 1434-5196
DOI
https://doi.org/10.1007/s00194-020-00419-8

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