Erschienen in:
01.02.2010 | Originalarbeit
Das Leugnen der Tat bei der Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe
verfasst von:
RiLG Dr. Heike Schneider
Erschienen in:
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie
|
Ausgabe 1/2010
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Zusammenfassung
Kann ein Verurteilter, der seine Tat weiterhin leugnet, vorzeitig aus der Haft entlassen werden? Diese Frage haben sich Strafvollstreckungskammern immer wieder zu stellen, denn die Möglichkeit der Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung ist für jeden Strafgefangenen zu prüfen, aber nicht jeder gibt zu, die im Urteil festgestellte Tat begangen zu haben. Im nachfolgenden Beitrag soll am Beispiel einer Entscheidung über die Aussetzung der zeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB dargestellt werden, welche Bedeutung dem Leugnen bei der richterlichen Entscheidungsfindung beizumessen ist. Dabei geht es nicht allein um bestimmte Schlüsse, die sich aus der Tatsache des Leugnens für die Prognose ziehen oder auch nicht ziehen lassen. Hiermit haben sich die Vollstreckungsgerichte – häufig unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – zwar eingehend auseinanderzusetzen. Ihre rechtliche Prüfung geht allerdings darüber hinaus. Bevor mit der eigentlichen Würdigung des Leugnens begonnen werden kann, muss der juristische Rahmen feststehen, in dem dieser Arbeitsschritt zu erfolgen hat. Deshalb wird auch darauf eingegangen, ob das Gesetz Vorgaben für den Umgang mit dem Leugnen enthält und welche Bedeutung dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit bei der vollstreckungsrechtlichen Prüfung zukommt.