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Erschienen in: Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 10/2020

Open Access 22.09.2020 | Originalien und Übersichten

Die Gewährleistung von Krankheitshilfen bei asylsuchenden Menschen: Zweiklassenmedizin in Deutschland?

verfasst von: Prof. Dr. Alfons Hollederer

Erschienen in: Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz | Ausgabe 10/2020

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Zusammenfassung

Hintergrund

Es gibt im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zwei Möglichkeiten der Leistungsgewährung mit praktischer Relevanz für die Gesundheitsversorgung (abhängig von der Voraufenthaltszeit): die Grundleistungen und die Leistungen in besonderen Fällen analog zum Sozialgesetzbuch (SGB) XII.

Methodik

Die Sekundärdatenanalyse untersucht das Leistungsgeschehen im Krankheitsfall bei den Leistungsempfängern nach dem AsylbLG beim Forschungsdatenzentrum der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Dem untersuchten Personenkreis wurde noch keine Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylberechtigung zuerkannt.

Ergebnisse

Zum Stichtag 31.12.2018 bezogen 423.201 Personen in Deutschland Leistungen nach dem AsylbLG. Davon war gut ein Drittel Frauen. Das Durchschnittsalter betrug 24 Jahre. Über die Hälfte stammte aus Asien. Über ein Drittel aller Leistungsempfänger befand sich in ambulanter (33,5 %) oder stationärer Behandlung (1,3 %). Zwischen den Bundesländern variierten die Leistungen zur Hilfe bei Krankheit sowie die gesundheitsbezogenen Pro-Kopf-Bruttoausgaben sehr stark. Die Gewährung von Leistungen bei Krankheit war in Aufnahmeeinrichtungen relativ gering. Mit Gesundheitskarte war die Inanspruchnahme stationärer Behandlung generell höher.
Die gesundheitsbezogene Regelversorgung mit Hilfen in besonderen Fällen (§2 AsylbLG analog SGB XII) erreichte einen größeren Anteil an leistungsberechtigten Menschen mit 42,7 % am Jahresende als die Minimalversorgung nach §3 AsylbLG mit 29,0 %. Sie verursachte trotzdem im Vergleich weniger Bruttoausgaben.

Schlussfolgerung

Es wird empfohlen, §2 AsylbLG schon bei einer Voraufenthaltszeit ab 3 Monaten anzuwenden, um frühzeitiger die Hilfen analog Kap. 5–9 SGB XII gewähren zu können. Eine flächendeckende Einführung der Gesundheitskarte würde den Zugang verbessern.

Einleitung

Menschrechte sind unteilbar! Deutschland hat sich als Vertragsstaat des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verpflichtet, „das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit“ anzuerkennen und die Voraussetzungen zu schaffen, „die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen“ (Art. 12 Abs. 1 und 2). Weitere Konkretisierungen der Zugänglichkeit in die Gesundheitsversorgung finden sich für diskriminierungsgefährdete Gruppen in Art. 25 der UN-Behindertenrechtskonvention (CRPD), in Art. 12 der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) und in Art. 24 der UN-Kinderrechtskonvention (CRC). So ist sicherzustellen, „dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird“ (Art. 24 Absatz 1). In Deutschland ist aber bei Flüchtlingen und ihren Familienangehörigen eine starke Diskrepanz zwischen dem Anspruch der universellen Menschenrechte und der (Nicht‑)Gewährung von Krankenhilfen auf Grundlage der Asylgesetze zu konstatieren [1, 2]. Bei der Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern werden in Deutschland große Versorgungslücken in vielen Analysen übereinstimmend beobachtet [38]. Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen drückt seine Besorgnis aus, dass „asylum-seekers’ access to health care is restricted to acute and painful conditions for the first 15 months of their stay in Germany and that their access to health care is further limited …“ [9].
Die Versorgung von Flüchtlingen ist aufgrund der föderalen Struktur in Deutschland durch verschiedene Zuständigkeiten auf der Bundes‑, Länder- und kommunalen Ebene geprägt. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist der Bund bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Die Verteilung der ankommenden Flüchtlinge auf die Bundesländer orientiert sich an dem Königsteiner Schlüssel und damit nach Steueraufkommen und Bevölkerungszahlen. Die Länder sind nach dem Asylverfahrensgesetz verpflichtet, für die Unterbringung von Asylsuchenden zu sorgen und die Geld- und Sachleistungen zu ihrer Existenzsicherung zu gewährleisten. Nach der Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung folgt die Verteilung innerhalb des Landes in Gemeinschaftsunterkünfte und dezentrale Unterbringungsformen. Es bestehen erhebliche Unterschiede in der Administration zwischen den Bundesländern und in den Kommunen. Asylbewerber und sonstige ausländische Flüchtlinge, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus besitzen, erhalten im Falle der Hilfsbedürftigkeit soziale Leistungen nach Maßgabe des vorrangigen Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Der Kreis der Leistungsberechtigten, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten müssen, ist nach §1 Abs. 1 AsylbLG normiert und mit Voraussetzungen verbunden. Leistungsberechtigt sind Ausländer, die ein Asylgesuch geäußert haben bzw. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen. Zu den leistungsberechtigten Gruppen zählen auch Personen, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise noch nicht gestattet ist. Weiterhin sind Personen leistungsberechtigt, die vollziehbar ausreisepflichtig sind oder einen Folgeantrag auf Asyl stellen. Hinzu kommen die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen Kinder der leistungsberechtigten Personen, ohne dass sie selbst die Voraussetzungen erfüllen.
Das Zugangsverfahren zu medizinischen Leistungen ist in den Bundesländern verschieden reguliert. Für den Arztbesuch benötigen die Leistungsberechtigungen meist einen Berechtigungs- oder Behandlungsschein, dessen Voraussetzungen zur Ausstellung die zuständige Behörde selbst prüft und entscheidet. Darüber hinaus ist nicht nur der Zugang zur Gesundheitsversorgung, sondern auch die freie Arztwahl eingeschränkt. Außerdem dürfen die Allgemeinmediziner im Krankenscheinverfahren in der Regel nicht zu Fachärzten überweisen. Der Übergang von einzelfallbezogenen Krankenscheinausgaben auf ein modernes Gesundheitskartensystem ist allerdings in einem Großteil der Bundesländer in Kooperation mit der gesetzlichen Krankenversicherung gelungen (Landesrahmenvereinbarungen nach §264 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V aktuell in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen). In der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des AsylbLG werden im Verwaltungsvollzug die Ermessensspielräume unterschiedlich genutzt. Razum et al. [10] drücken es pointiert so aus, dass der Zufall über den Zugang zur Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge in Abhängigkeit von den Zuweisungen des Bundeslandes und der Kommune sowie der juristischen Kenntnisse der behandelnden Ärzte entscheidet. Eine Befragung von Gesundheitsämtern in Deutschland ergab, dass die gesundheitliche Versorgung von Asylsuchenden in Deutschland außerordentliches Verbesserungspotenzial aufweist [6]. So fehlten strukturelle Ressourcen für die Koordination der Versorgung in den zuständigen Ämtern. Als verbesserungsbedürftig wurden die Standardisierung in den Abläufen, zügige Durchführung von Impfungen, standardisierte Erhebung und Übermittlung gesundheitsbezogener Informationen sowie Konzentration auf wichtige Infektionskrankheiten erachtet [6]. Es hat sich auch herausgestellt, dass die auslösenden Infektionskrankheiten bei Ausbrüchen in Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende häufig erst in Deutschland erworben wurden [11].
In Deutschland liegen zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden und Flüchtlingen nur wenige repräsentative Daten und systematische Gesundheitsberichte vor [7]. Empirischen Arbeiten zur medizinischen Versorgung von Asylsuchenden kommt daher besondere Wichtigkeit zu [12]. Die Sekundärdatenanalyse zielt deshalb darauf, das Leistungsgeschehen im Krankheitsfall bei den Leistungsempfängern nach dem AsylbLG zu explorieren sowie nach regionalen, sozialen und gesundheitssystemischen Unterschiedshypothesen zu analysieren. Die Gewährung von Krankheitshilfen bei asylsuchenden Menschen ist immanent mit den Asylgesetzen und der Sozialgesetzgebung verbunden, die nicht nur das Leistungsrecht, sondern auch die Begriffe und die Bundesstatistiken determinieren. Die vorliegende Arbeit führt die Daten separater Bundesstatistiken zusammen und hat die Analyse verschiedener Gewährleistungsprinzipien in der Gesundheitsversorgung nach Reichweite, Regionen, Bruttoausgaben und Gesundheitskarte zum Ziel. Es werden erstmalig Prävalenzraten der ambulanten und stationären Hilfen bei Krankheit nach dem AsylbLG für Bundesländer und soziodemografische Gruppen berechnet. Im Abschnitt Methode wird zunächst auf die essenziellen sozialrechtlichen Grundlagen und danach auf die Asylbewerberleistungsstatistiken eingegangen. Es schließen sich im Ergebnisteil die Sekundäranalysen zum Leistungsgeschehen im Krankheitsfall bei den Leistungsempfängern nach dem AsylbLG auf Basis der Forschungsdatensätze an. Die Diskussion der empirischen Ergebnisse und ein Fazit runden die Arbeit ab.

Methode

Die Asylbewerberregelleistungen werden entweder als a) sogenannte Grundleistungen oder b) in besonderen Fällen in Form von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt:
Zu a) Die Grundleistungen nach §3 AsylbLG werden zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts gewährt. Sie werden vorrangig als Sachleistung erbracht. Zu den Grundleistungen können in einer speziellen Bedarfssituation besondere Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§4 AsylbLG) und sonstige Leistungen (§6 AsylbLG) genehmigt werden (Stichwort „Minimalversorgung“).
Zu b) In den besonderen Fällen wird nach §2 AsylbLG das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen Leistungsberechtigten angewandt, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (die vorgeschriebene Voraufenthaltszeit lag in 2018 noch bei 15 Monaten). Zu den Analogleistungen gehören Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Sie entsprechen weitgehend der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Stichwort „Regelversorgung“).
Die Leistungsberechtigten nach den §§3–6 AsylbLG haben im Vergleich zum SGB XII einen deutlich eingeschränkten Anspruch auf Gesundheitsversorgung, der sich auf die nicht aufschiebbare Akut- und Notfallversorgung konzentriert. Nach §4 Absatz 1 AsylbLG sind
zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
Für werdende Mütter und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei‑, Verband- und Heilmittel zu gewähren (§4 Abs. 2 AsylbLG). Das entspricht der normalen Grundversorgung. Daneben können nach §6 Abs. 1 AsylbLG sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis und besonderen Bedürfnissen,
wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt (§6 Abs. 2 AsylbLG).
Die leistungsrechtlichen Merkmale Akutheit, Erforderlichkeit und Unaufschiebbarkeit zielen darauf, die Behandlung vor allem von chronischen Erkrankungen und ihre Versorgung mit Heil‑, Hilfs- und Pflegemitteln auf die Zeit nach dem Anerkennungsverfahren oder der Abschiebung hinauszuzögern. Die harten Restriktionen in der Leistungsgewährung werden besonders deutlich bei der (Unter-)Versorgung mit Zahnersatz. Das belegen exemplarisch sozialmedizinische Auftragsgutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz für den Öffentlichen Gesundheitsdienst, die bei 318 vorgelegten Behandlungsplanungen im Rahmen des AsylbLG nur rund ein Viertel für die Leistungsgewährung vollumfänglich empfahlen und über die Hälfte der Anträge komplett ablehnten [13].
Die Asylbewerberleistungsstatistik wird als Sekundärstatistik in Deutschland erhoben, bei der von den zuständigen Behörden vorliegende prozessgenerierte Verwaltungsdaten aufbereitet werden. Sie wird jährlich zum Stichtag 31.12. als Vollerhebung flächendeckend durchgeführt. Die Auskunftspflicht und die Erhebungsmerkmale sind in §12 AsylbLG niedergelegt. Die Bundesstatistik berichtet die Zahl und Struktur der Leistungsberechtigten sowie die finanziellen Auswirkungen des AsylbLG. Die Daten werden in den statistischen Ämtern der Länder in einem gemeinsamen Aufbereitungsprogramm erfasst und nach Plausibilität überprüft. Qualitätsberichte informieren über die Methodik [14].
Für die vorliegende Arbeit wurden an einem Gastwissenschaftsarbeitsplatz im Forschungsdatenzentrum der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder die beiden Scientific Use Files zu den „Empfängern von Asylbewerberregelleistungen“ und den „Empfängern von besonderen Asylbewerberleistungen“ unter Geheimhaltungsvorschriften ausgewertet. Die „Statistik der Ausgaben und Einnahmen für Asylbewerberleistungen“ steht nicht als Datensatz auf der Mikroebene, sondern in Tabellenform zur Verfügung. Die Statistiken weisen nur Personen mit bestehendem Leistungsbezug zum 31.12.2018 aus, während die Ein- und Ausgaben ganzjährig verbucht wurden. Personen, die vom BAMF die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhalten haben oder als Asylberechtigte anerkannt sind, sind nicht mehr nach dem AsylbLG leistungsberechtigt. Die Bundesstatistiken werden alle 2 Jahre in der Fachserie 13 Reihe 7 publiziert [14]. Zu den für diese Auswertung relevanten Items zählen die Leistungsempfänger mit Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, aufenthaltsrechtlichem Status und Wohnort. Es werden die Regelbedarfsstufen, Art und Träger der Unterkünfte sowie die gewährten Hilfearten und -formen erhoben. Bei den Empfängern von Asylbewerberregelleistungen werden darüber hinaus der Erwerbsstatus und der Leistungsbeginn registriert.
Die deskriptive Statistik und Korrelationsanalytik wurden mit der Statistiksoftware IBM SPSS Statistics 26.0 gerechnet.

Ergebnisse

Zum Stichtag 31.12.2018 haben 423.201 Personen in Deutschland Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Tab. 1 führt die Leistungsempfänger von Asylbewerberregelleistungen und ausschließlich besonderen Leistungen für einen Überblick zusammen. 64,1 % der Leistungsempfänger sind Männer und 35,9 % Frauen (Tab. 1, Sp. 2). Im Durchschnitt sind die Personen 24,2 Jahre alt (SE = 0,03). Fast ein Drittel ist unter 18 Jahre alt. 53,9 % stammen aus Asien mit den wichtigsten Herkunftsländern Afghanistan, Irak, Syrien, Iran und Pakistan. 23,1 % sind Staatsangehörige von afrikanischen Ländern (Nigeria, Somalia etc.) und 20,0 % von europäischen Ländern (Russische Föderation, Türkei etc.) Die Leistungsbezieher besitzen größtenteils eine Aufenthaltsgestattung (69,7 %) oder eine Duldung (17,3 %).
Tab. 1
Empfänger und Empfängerinnen von Asylbewerberegelleistungen und ausschließlich besonderen Leistungen in Deutschland am Jahresende 2018
 
Insgesamt
Davon mit:
Regelleistungena (EVAS 22221)
Ausschließlich besondere Leistungenb (EVAS 22231)
Anzahl Leistungsempfänger (Spalten 3 + 6)
Anteil in %
Insgesamt
Davon:
Grundleistung (§3 AsylbLG)
Leistungen in besonderen Fällen
(§2 AsylbLG)
(§§2 und 3 AsylbLG)
(Spalte 1)
(Spalte 2)
(Spalte 3)
(Spalte 4)
(Spalte 5)
(Spalte 6)
Deutschland
423.201
100,0
411.211
192.191
219.020
11.990
Demografische Merkmale
Geschlecht
Männlich
271.264
64,1
264.081
125.151
138.930
7183
Weiblich
151.937
35,9
147.130
67.040
80.090
4807
Altersgruppen in Jahren
0–6
68.271
16,1
66.926
27.844
39.082
1345
7–17
63.020
14,9
61.140
24.370
36.770
1880
18–24
83.337
19,7
81.137
39.876
41.261
2200
25–29
60.650
14,3
59.010
29.818
29.192
1640
30–39
87.976
20,8
85.471
42.876
42.595
2505
40–64
55.941
13,2
53.970
25.916
28.054
1971
65 und älter
4006
0,9
3557
1491
2066
449
Staatsangehörigkeit nach Kontinenten
Europa
84.769
20,0
83.397
36.634
46.763
1372
Afrika
97.572
23,1
95.792
55.967
39.825
1780
Amerika
1208
0,3
1185
841
344
23
Asien
228.263
53,9
219.827
93.300
126.527
8436
Australien, staatenlos oder ungeklärt
11.389
2,7
11.010
5449
5561
379
Status und Leistungsbezug
Aufenthaltsrechtlicher Status
Aufenthaltsgestattung
294.794
69,7
286.467
132.406
154.061
8327
Vollziehbar zur Ausreise verpflichtet
18.267
4,3
17.979
11.871
6108
288
Familienangehörige/-r
15.437
3,6
15.307
5400
9907
130
Geduldete/-r Ausländer/-in
73.301
17,3
70.858
33.576
37.282
2443
Einreise über einen Flughafen
369
0,1
320
97
223
49
Aufenthaltserlaubnis
3837
0,9
3340
929
2411
497
Folge- oder Zweitantrag
2385
0,6
2347
1843
504
38
Ohne Angabec
14.811
3,5
14.593
6069
8524
218
Regelbedarfsstufen
Alleinstehende Leistungsberechtigte
187.227
44,2
182.369
95.842
86.527
4858
Zwei erwachsene Leistungsberechtigte in gemeinsamem Haushalt
96.613
22,8
93.326
40.487
52.839
3287
Weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt
8241
1,9
7616
3797
3819
625
Leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche
131.120
31,1
127.900
52.065
75.835
3220
Leistungsbezugsdauerg
Unter 3 Monate
12,8
52.488
41.665
10.823
3–14 Monate
31,4
128.335
79.579
48.756
15–23 Monate
16,1
65.936
19.178
46.758
24–47 Monate
30,5
124.898
34.494
90.404
48 und mehr
9,1
37.304
15.431
21.873
Erwerbsstatusd,g am Jahresende
Vollzeit
2,2
9134
3094
6040
Teilzeit
2,6
10.511
2252
8259
Arbeitsgelegenheit
0,3
1434
1232
202
Nicht erwerbstätig
94,9
390.132
185.613
204.519
Unterbringung und Träger
Art der Unterbringunge
Aufnahmeeinrichtung
44.381
10,5
44.207
33.799
10.408
174
Gemeinschaftsunterkunft
172.388
40,7
170.492
83.637
86.855
1896
Dezentrale Unterbringung
206.432
48,8
196.512
74.755
121.757
9920
Art des Trägersf
Örtlich
320.922
75,8
309.064
123.164
185.900
11.858
Überörtlich
102.279
24,2
102.147
69.027
33.120
132
Bundesland des Trägers
Baden-Württemberg
46.681
11,0
46.497
26.124
20.373
184
Bayern
65.529
15,5
64.514
37.174
27.340
1015
Berlin
25.112
5,9
25.096
8470
16.626
16
Brandenburg
15.320
3,6 
15.250
6407
8843
70
Bremen
3698
0,9
3698
1236
2462
0
Hamburg
20.007
4,7
11.203
4003
7200
8804
Hessen
29.266
6,9
29.200
11.089
18.111
66
Mecklenburg-Vorpommern
5876
1,4
5853
3512
2341
23
Niedersachsen
40.136
9,5
39.806
18.291
21.515
330
Nordrhein-Westfalen
99.770
23,6
98.480
37.261
61.219
1290
Rheinland-Pfalz
16.542
3,9
16.538
8658
7880
4
Saarland
1513
0,4
1513
1043
470
0
Sachsen
21.312
5,0
21.197
10.098
11.099
115
Sachsen-Anhalt
8763
2,1
8745
7180
1565
18
Schleswig-Holstein
15.786
3,7
15.762
7161
8601
24
Thüringen
7890
1,9
7859
4484
3375
31
aDatenquellen: Forschungsdatenzentrum (FDZ) der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder [15], eigene Berechnungen
bDatenquellen: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder [16], eigene Berechnungen
cEinschließlich Personenkreis mit Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA)
dHierzu zählen nur Leistungsberechtigte, die gem. §8a AsylbLG der zuständigen Behörde die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gemeldet haben. Arbeitsgelegenheiten nach §5 AsylbLG zählen in diesem Zusammenhang nicht als Erwerbstätigkeit
eAls Gemeinschaftsunterkunft zählen die Unterkünfte, die von staatlicher Seite den Asylbewerbern nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung zur Verfügung gestellt und betreut werden. Wird eine ganze Wohnung oder der Eingang einer staatlich betriebenen Gemeinschaftsunterkunft von mehr als einem Leistungsempfängerhaushalt mit Küchen- und Sanitätsbereich genutzt, handelt es sich somit um eine Gemeinschaftsunterkunft. Dies gilt auch, wenn 2 verschiedene Haushalte in einer solchen Wohnung oder in einem Raum leben, auch wenn es nur 2 Personen sind. Besteht dagegen die Möglichkeit zur Nutzung eines eigenen Küche- und Sanitärbereichs sowie eines eigenen Wohnungseingangs und leben in dieser Wohnung nur Personen aus einem Haushalt, handelt es sich um eine dezentrale Unterbringung. Gleiches gilt, wenn der Wohnraum nicht von staatlicher Seite zur Verfügung gestellt und betreut wird und mehrere Haushalte eine Wohngemeinschaft bilden
fÖrtliche Träger sind die für die dezentrale Durchführung des AsylbLG zuständigen Stellen auf Gemeinde- und Kreisebene. Überörtliche Träger sind höhere Kommunalbehörden sowie die Länder selbst, sofern diese für die Durchführung des AsylbLG zuständig sind
gWird nicht bei Empfänger von ausschließlich besonderen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhoben
Von den Empfängern von Asylbewerberregelleistungen beziehen 44,2 % die Unterstützung mit einer Dauer bis unter 15 Monaten (Tab. 1, Sp. 2). Die Leistungsbezugsdauer beträgt im Mittel fast 2 Jahre bzw. 23,4 Monate (SE = 0,02).
10,5 % der Leistungsempfänger sind in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht (Tab. 1, Sp. 2). 40,7 % leben in Gemeinschaftsunterkünften und 48,8 % in dezentralen Unterbringungsformen (insbesondere Einzelwohnungen). Bei knapp einem Viertel der Leistungsempfänger sind die Länder als überörtliche Träger, bei dem Rest die Gemeinden und Kreise als örtliche Träger zuständig. Die Hälfte der Leistungsempfänger verteilt sich auf die 3 größten Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg.
An der Regelversorgung nach §2 AsylbLG orientieren sich die analogen Leistungen entsprechend dem SGB XII, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Leistungsberechtigten anstelle der Grundleistungen (nach 15 Monaten Voraufenthaltszeit) gewährt werden. Das betrifft die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Leistungen in besonderen Fällen. Wie in Tab. 2 (Sp. 1) gezeigt, erhielten von den Leistungsempfängern 79.480 ambulante Hilfe bei Krankheit, 3099 stationäre Hilfe bei Krankheit, 324 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, 1585 Hilfe zur Pflege und 3774 sonstige Hilfen als Analogleistungen (§2 AsylbLG) am Jahresende nach Kapitel 5–9 SGB XII.
Tab. 2
Krankheitshilfen bei Empfängern und Empfängerinnen von Asylbewerberegelleistungen und ausschließlich besonderen Leistungen in Deutschland am Jahresende 2018
 
Insgesamt
Davon mit:
Regelleistungena (EVAS 22221)
Ausschließlich besondere Leistungenb (EVAS 22231)
Anzahl Leistungsempfänger (Spalten 3 + 6)
Inanspruchnahmequote
Insgesamt
Davon:
Grundleistung (§3 AsylbLG)
Leistungen in besonderen Fällen
(§2 AsylbLG)
(§§2 und 3 AsylbLG)
(Spalte 1)
(Spalte 2)
(Spalte 3)
(Spalte 4)
(Spalte 5)
(Spalte 6)
Deutschland
423.201
100,0
411.211
192.191
219.020
11.990
Inanspruchnahme von Hilfen bei Krankheit, Geburt, Pflege und sonstige Hilfen
Regelversorgung nach Leistung in besonderen Fällen (§2 AsylbLG) am Jahresende (5.–9. Kap. SGB XII)
Hilfe bei Krankheit ambulant
79.480
18,8
78.474
78.474
1006
Hilfe bei Krankheit stationär
3099
0,7
3035
3035
64
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
324
0,1
(Wert geheim)
(Wert geheim)
(Wert geheim)
Hilfe zur Pflege
1585
0,4
1562
1562
23
Sonstige Hilfen nach Kapitel 5–9 SGB XII
3774
0,9
3668
3668
106
Minimalversorgung nach anderer Leistung (§§4–6 AsylbLG) am Jahresende
Leistung bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt in Form ambulanter Behandlung
62.151
14,7
61.610
61.610
541
Leistung bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt in Form stationärer Behandlung
2237
0,5
2215
2215
22
Sonstige Leistungen in Form von Sach- und/oder Geldleistungen
12.080
2,9
11.972
11.972
108
Minimalversorgung nach anderer Leistung (§§4–6 AsylbLG) im Laufe des Jahres
Leistung bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt in Form ambulanter Behandlung
130.819
30,9
120.750
99.439
21.311
10.069
Leistung bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt in Form stationärer Behandlung
15.436
3,6
15.018
13.192
1826
418
Sonstige Leistungen in Form von Sach- und/oder Geldleistungen
42.046
9,9
41.454
41.454
592
aDatenquellen: Forschungsdatenzentrum (FDZ) der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder [15], eigene Berechnungen
bDatenquellen: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder [16], eigene Berechnungen
Tab. 2 informiert über die medizinische Minimalversorgung gemäß §3 AsylbLG, nach dem zusätzlich zu den Grundleistungen im Bedarfsfall andere Leistungen nach §§4–6 AsylbLG gewährt werden. Dementsprechend haben 62.151 Leistungsempfänger ambulante und 2237 stationäre Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt am Jahresende (§4 AsylbLG) erhalten (Tab. 2, Sp. 1). Hinzu kommen für 12.080 Leistungsempfänger sonstige Leistungen in Form von Sach- und/oder Geldmitteln (§6 AsylbLG).
Diese Hilfearten werden für die Leistungsbezieher zum 31.12. sowohl stichtagsbezogen als auch für den gesamten Jahresverlauf registriert (Tab. 2). Wie in Spalte 2 ausgewiesen, ist der Anteil der Leistungsempfänger von ambulanten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt dann in der Jahresbetrachtung mehr als doppelt und von stationären Behandlungsformen fast 7‑mal so hoch.
Die Minimalversorgung und die Regelversorgung können anhand der jeweils gewährten Hilfen zur Gesundheit in der Reichweite direkt verglichen werden:
Im Bereich der Minimalversorgung gemäß §3 AsylbLG haben 66.654 Personen am Jahresende 2018 eine Leistung bei Krankheit (§4 AsylbLG) und/oder eine sonstige Leistung (§6 AsylbLG) in Anspruch genommen. Bezogen auf die leistungsberechtigte Grundgesamtheit von 229.818 Personen (Tab. 3, Sp. 10–11) kann eine Inanspruchnahmequote von 29,0 % am Jahresende bestimmt werden. Dem steht die gesundheitsbezogene Regelversorgung (§2 AsylbLG) analog dem SGB XII gegenüber. Hier wurden am Jahresende 82.579 Leistungsempfängern ambulante oder stationäre Hilfe bei Krankheit gewährt. Das entspricht bei einer leistungsberechtigten Grundgesamtheit von 193.383 Personen (Tab. 3, Sp. 8–9) einer wesentlich höheren Inanspruchnahme von 42,7 %. Der direkte Vergleich zeigt im Ergebnis, dass von der wohlfahrtsstaatlich großzügigeren Regelung ein höherer Prozentsatz unter den Leistungsberechtigten profitiert hat (42,7 % vs. 29,0 %).
Tab. 3
Prävalenz der ambulanten und stationären Hilfen bei Krankheit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz am Jahresende 2018
 
Insgesamt (N = 423.201)
Regelversorgung am Jahresende (analog SGB XII; N = 193.383)
Minimalversorgung am Jahresende (N = 229.818)
Keine Krankenbehandlung
Ambulante Behandlunga
(Spalten 8 + 10)
Stationäre Behandlung
(Spalten 9 + 11)
p-Wert
Ambulante Hilfe bei Krankheit in besonderen Fällen (§2 AsylbLG)
Stationäre Hilfe bei Krankheit in besonderen Fällen (§2 AsylbLG)
Ambulante Leistung bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt (§§4 AsylbLG)
Stationäre Leistung bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt (§§4 6 AsylbLG)
Anzahl
Prävalenz
Anzahl
Prävalenz
Anzahl
Prävalenz
 
Anzahl
Anzahl
Anzahl
Anzahl
(Spalte 1)
(Spalte 2)
(Spalte 3)
(Spalte 4)
(Spalte 5)
(Spalte 6)
(Spalte 7)
(Spalte 8)
(Spalte 9)
(Spalte 10)
(Spalte 11)
Deutschland
276.235
65,3 %
141.630
33,5 %
5336
1,3 %
79.480
3099
62.151
2237
Demografische Merkmale
Geschlecht
Männlich
179.510
66,2 %
88.635
32,7 %
3119
1,1 %
p < 0,001
49.194
1813
39.442
1306
Weiblich
96.725
63,7 %
52.995
34,9 %
2217
1,5 %
30.286
1286
22.709
931
Altersgruppen in Jahren
0–6
44.517
65,2 %
22.772
33,4 %
982
1,4 %
p < 0,001
13.986
633
8786
349
7–17
40.010
63,5 %
22.285
35,4 %
725
1,2 %
13.995
439
8290
286
18–24
56.630
68,0 %
25.722
30,9 %
985
1,2 %
13.671
517
12.051
468
25–29
40.425
66,7 %
19.493
32,1 %
732
1,2 %
10.124
402
9369
330
30–39
57.138
64,9 %
29.774
33,8 %
1064
1,2 %
15.674
590
14.101
474
40–64
35.164
62,9 %
20.018
35,8 %
759
1,4 %
11.024
456
8994
303
65 und älter
2351
58,7 %
1566
39,1 %
89
2,2 %
1006
62
560
27
Staatsangehörigkeit nach Kontinenten
Europa
52.594
62,0 %
30.937
36,5 %
1238
1,5 %
p < 0,001
18.730
826
12.207
412
Afrika
65.389
67,0 %
31.061
31,8 %
1122
1,1 %
12.643
490
18.418
632
Amerika
767
63,5 %
430
35,6 %
11
0,9 %
163
3
267
8
Asien
149.227
65,4 %
76.151
33,4 %
2885
1,3 %
46.336
1739
29.816
1146
Australien, staatenlos oder ungeklärt
8258
72,5 %
3051
26,8 %
80
0,7 %
1608
41
1443
39
Status und Leistungsbezug
Aufenthaltsrechtlicher Status
Aufenthaltsgestattung
195.272
66,2 %
95.704
32,5 %
3818
1,3 %
p < 0,001
54.606
2228
41.098
1590
Vollziehbar zur Ausreise verpflichtet
10.210
55,9 %
7889
43,2 %
168
0,9 %
2946
44
4943
124
Familienangehörige/-r
10.696
69,3 %
4590
29,7 %
151
1,0 %
2795
122
1795
29
Geduldete/-r Ausländer/-in
46.755
63,8 %
25.519
34,8 %
1027
1,4 %
13.552
609
11.967
418
Aufenthaltserlaubnis
2367
61,7 %
1424
37,1 %
46
1,2 %
993
26
432
20
Folge- oder Zweitantrag
1854
77,7 %
509
21,3 %
22
0,9 %
185
12
324
10
Ohne Angabec oder Einreise über Flughafen
9081
59,8 %
5995
39,5 %
104
0,7 %
4403
58
1592
46
Regelbedarfsstufen
Alleinstehende Leistungsberechtigte
126.058
67,3 %
59.097
31,6 %
2072
1,1 %
p < 0,001
29.565
1080
29.533
992
Zwei erwachsene Leistungsberechtigte in gemeinsamen Haushalt
60.207
62,3 %
35.030
36,3 %
1376
1,4 %
20.583
870
14.447
506
Weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt
5583
67,7 %
2471
30,0 %
187
2,3 %
1350
81
1121
106
Leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche
84.387
64,4 %
45.032
34,3 %
1701
1,3 %
27.982
1068
17.050
633
Unterbringung und Träger
Art der Unterbringunge
Aufnahmeeinrichtung
35.181
79,3 %
8867
20,0 %
333
0,8 %
p < 0,001
3737
98
5130
235
Gemeinschaftsunterkunft
98.331
57,0 %
72.865
42,3 %
1192
0,7 %
35.801
765
37.064
427
Dezentrale Unterbringung
142.723
69,1 %
59.898
29,0 %
3811
1,8 %
39.942
2236
19.957
1575
Art des Trägersf
Örtlich
190.045
59,2 %
126.543
39,4 %
4334
1,4 %
p < 0,001
74.333
2594
52.211
1740
Überörtlich
86.190
84,3 %
15.087
14,8 %
1002
1,0 %
5147
505
9940
497
Bundesland des Trägers
Baden-Württemberg
33.689
72,2 %
12.949
27,7 %
43
0,1 %
p < 0,001
2849
13
10.100
30
Bayerng
51.931
79,2 %
12.987
19,8 %
611
0,9 %
7171
396
5816
215
Berlinb
(25.055)
(99,8 %)
(24)
(0,1 %)
(33)
(0,1 %)
(17)
(23)
(7)
(10)
Brandenburgg
(9098)
(59,4 %)
(6174)
(40,3 %)
(48)
(0,3 %)
(3011)
(10)
(3163)
(38)
Bremeng
1262
34,1 %
2389
64,6 %
47
1,3 %
1353
47
1036
0
Hamburg
17.648
88,2 %
2120
10,6 %
239
1,2 %
2079
234
41
5
Hessen
16.352
55,9 %
12.726
43,5 %
188
0,6 %
7505
175
5221
13
Mecklenburg-Vorpommern
3215
54,7 %
2635
44,8 %
26
0,4 %
990
14
1645
12
Niedersachsen
25.918
64,6 %
13.008
32,4 %
1210
3,0 %
5710
326
7298
884
Nordrhein-Westfalen
53.415
53,5 %
45.435
45,5 %
920
0,9 %
29.737
710
15.699
210
Rheinland-Pfalzg
9136
55,2 %
7245
43,8 %
161
1,0 %
5455
151
1790
10
Saarland
1237
81,8 %
276
18,2 %
0
0 %
255
0
21
0
Sachsen
9642
45,2 %
11.629
54,6 %
41
0,2 %
10.294
31
1335
10
Sachsen-Anhalt
2078
23,7 %
6444
73,5 %
241
2,8 %
282
222
6162
19
Schleswig-Holstein
11.963
75,8 %
2733
17,3 %
1090
6,9 %
1635
485
1098
605
Thüringeng
4596
58,3 %
2856
36,2 %
438
5,6 %
1137
262
1719
176
Quelle: Forschungsdatenzentrum (FDZ) der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder [15, 16], eigene Berechnungen
aBei einer Mehrfachnennung für 1 Leistungsempfänger von ambulanten und stationären Leistungen am Jahresende wird nur die stationäre Leistung ausgewiesen
bÜber das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg wurde mitgeteilt, dass die Asylbewerberleistungsstatistiken bezüglich der Leistungen zu Hilfen bei Krankheit nicht aussagekräftig sind. Die Ursache sind abrechnungstechnische Gründe. Wenn die Leistungsempfänger in Berlin und Brandenburg wegen der Untererfassung der Krankheitshilfen nicht berücksichtigt werden, liegt bei den übrigen 14 Bundesländern der Anteil aller Leistungsempfänger mit ambulanter Behandlung insgesamt bei 35,4 % und mit stationärer Behandlung bei 1,4 % am Jahresende 2018
c–fSiehe Anmerkungen Tab. 1
gNach einer Abfrage des Statistischen Bundesamts bei allen Bundesländern im Februar 2020 (im Zuge dieses Forschungsprojekts) ist nach den Antworten von einer statistischen Untererfassung der ambulanten und stationären Hilfen bei Krankheit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgrund der jeweiligen regionalen Fachverfahren auszugehen
Gleichzeitig demonstriert die Gegenüberstellung in Tab. 4 (Spalten 8 vs. 5), dass die Regelversorgung mit analogen gesundheitsrelevanten Hilfen in besonderen Fällen (§2 AsylbLG analog SGB XII) nicht nur mehr leistungsberechtigte Menschen in Deutschland erreicht, sondern bei den Bruttoausgaben insgesamt weniger Kosten als die bürokratieaufwendige Minimalversorgung nach §3 AsylbLG verursacht hat.
Tab. 4
Bruttoausgaben und Anzahl der ambulanten und stationären Hilfen bei Krankheit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Laufe des Jahres
 
Leistungsempfänger insgesamt (kalkulatorischer Jahresdurchschnitt)
Darunter:
Minimalversorgung im Laufe des Jahres (IL)a
Bruttoausgabenb (EVAS 22211-0014)
Darunter: nach Hilfearten im Laufe des Jahres (IL)
(Bestand an Leistungsempfängern zum 31.12.2018 plus halbe Differenz zum Bestand am 31.12.2017)
Ambulante und stationäre Leistung bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt (§4 AsylbLG)
Sonstige Leistungen (§6 AsylbLG);
Geld- und/oder Sachleistung
Ambulante oder stationäre Leistung oder Sachleistung (§§4 und 6 AsylbLG)
Minimalversorgung
Regelversorgung
Insgesamt (§4, 6 AsylbLG)
Davon: Leistung bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§4 AsylbLG)
Davon: sonstige Leistungen (§6 AsylbLG)
Leistung in besonderen Fällen (§2 AsylbLG: 5.–9. Kap. SGB XII)
Anzahl IL
Anzahl IL
Anzahl IL
Anzahl IL
In Tsd. EUR
In Tsd. EUR
In Tsd. EUR
In Tsd. EUR
(Spalte 1)
(Spalte 2)
(Spalte 3)
(Spalte 4)
(Spalte 5)
(Spalte 6)
(Spalte 7)
(Spalte 8)
Deutschland
446.951
133.115
42.046
144.269
536.724
492.472
44.252
430.919
Bundesland des Trägers
Baden-Württemberg
52.021
21.121
6942
22.682
61.646
56.049
5597
35.165
Bayernc
66.970
14.466
7236
17.149
85.869
78.809
7060
77.307
Berlind
25.366
(47)
(632)
(666)
28.573
26.562
2011
37.085
Brandenburgc
15.331
5919
2460
6410
20.682
18.504
2178
17.432
Bremenc
3820
1452
204
1484
11.820
10.970
850
1215
Hamburg
16.018
14.407
494
14.721
20.135
18.596
1539
17.604
Hessen
31.447
8273
3549
8987
28.968
25.493
3475
27.597
Mecklenburg-Vorpommern
6113
3351
848
3405
8997
8354
643
4753
Niedersachsen
42.428
12.993
5101
14.247
43.808
36.077
7731
46.244
Nordrhein-Westfalen
111.590
20.809
3671
21.643
121.213
115.837
5376
107.436
Rheinland-Pfalzc
17.857
7700
4843
8188
25.661
22.793
2868
7673
Saarland
1535
58
907
954
2953
2662
291
687
Sachsenc
22.198
9623
1259
9759
25.522
23.792
1730
24.692
Sachsen-Anhalt
9475
6996
1104
7105
13.534
12.687
847
4433
Schleswig-Holstein
16.258
3108
1885
3592
35.562
34.204
1358
21.136
Thüringenc, e
8524
2792
911
3277
(1781)
(1083)
(698)
(459)
aDatenquelle: Forschungsdatenzentrum (FDZ) der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder [15, 16], eigene Berechnungen
bDatenquelle: Asylbewerberleistungsstatistik „Statistik der Ausgaben und Einnahmen für Asylbewerberleistungen“ [17]
cSpalten 2–4: Nach einer Abfrage des Statistischen Bundesamts bei allen Bundesländern im Februar 2020 (im Zuge dieses Forschungsprojekts) ist von einer statistischen Untererfassung der ambulanten und stationären Hilfen bei Krankheit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgrund der jeweiligen regionalen Fachverfahren auszugehen
dSpalten 2–4: Über das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg wurde mitgeteilt, dass die Asylbewerberleistungsstatistiken bezüglich der Leistungen zu Hilfen bei Krankheit nicht aussagekräftig sind. Die Ursache sind abrechnungstechnische Gründe
eSpalten 6–9: Das Bundesland Thüringen wird in der Abb. 2 nicht separat ausgewiesen, weil es nach einer Länderabfrage des Statistischen Bundesamts im Februar 2020 (im Zuge dieses Forschungsprojekts) die Gesundheitsausgaben aufgrund des regionalen Fachverfahrens nicht valide statistisch erfasst
Es wird außerdem davon ausgegangen, dass verwaltungsmäßige Schwierigkeiten bei Jahresabgrenzungen in den Rechnungsstellungen in allen Bundesländern bestehen
Tab. 3 kombiniert die beiden Hilfearten bei Krankheit nach §§2 und 3 AsylbLG. Für alle Leistungsempfänger werden gemeinsame Prävalenzraten sowohl der ambulanten als auch der stationären Krankenversorgung berechnet. Zum Stichtag 31.12.2018 befanden sich demnach 33,5 % aller Leistungsempfänger in ambulanter Behandlung und 1,3 % in stationärer Behandlung. Die Prävalenzraten variieren innerhalb der soziodemografischen Gruppen in Tab. 3 in statistisch signifikanter Weise und sind bei den Frauen, Älteren und Angehörigen europäischer Staaten leicht erhöht. Auffällig hoch ist der Anteil mit ambulanter Krankenversorgung in der Personengruppe, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist.
Zum Schutz der Bevölkerung werden nach §62 Asylgesetz (AsylG) alle Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist angehalten, den Impfstatus von Asylsuchenden systematisch zu kontrollieren und mit freiwilligen Angeboten auf die Schließung von Impflücken gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) frühzeitig hinzuwirken [18]. Speziell für die Aufnahmeeinrichtungen, die in der Zuständigkeit der Länder liegen, zeigt sich hier (entgegen den Erwartungen) kein Sondereffekt (siehe Tab. 3). In den Aufnahmeeinrichtungen sowie generell bei überörtlichen Trägern gibt es eine weit unterdurchschnittliche Gewährung von ambulanten oder stationären Leistungen bei Krankheit.
4,8 % der Empfänger von Asylbewerberregelleistungen sind erwerbstätig (davon 89,3 % Männer). Abb. 1 veranschaulicht eine enge Assoziation zwischen Krankheitshilfen und der Arbeitsmarktintegration. Erwartungsgemäß ist der Anteil mit ambulanten oder stationären Leistungen bei Krankheit unter den Empfängern von Asylbewerberregelleistungen in Erwerbstätigkeit signifikant geringer als in Nichterwerbstätigkeit am Jahresende (Chi-Quadrat = 1237,4; df = 4; p < 0,001).
Am Jahresende 2018 ist bei den verschiedenen Bundesländern eine außerordentlich große Bandbreite hinsichtlich der Gewährung von Leistungen bei Krankheit zu beobachten. Sie reicht von 11,8 % der Leistungsempfänger in Hamburg bis in der Spitze zu 76,3 % in Sachsen-Anhalt (Tab. 3, Sp. 4 + 6).
Abb. 2 basiert auf den amtlichen Angaben zu den Bruttoausgaben für den gesamten Jahresverlauf (Tab. 4, Sp. 5–8). Nachdem die Leistungsempfänger nur punktuell zum 31.12. erhoben werden, wird als Bezugsgröße der Jahresdurchschnitt für eine Näherung geschätzt. Der Vorjahresbestand zum 31.12.2017 war nach der Statistik in allen Bundesländern höher und nahm jeweils prozentual verschieden bis zum 31.12.2018 ab. Die Differenz zwischen den Beständen am Beginn und Ende 2018 wird daher mit der Hälfte für einen kalkulatorischen Jahresdurchschnitt auf der Bundesländerebene berücksichtigt (Tab. 4, Sp. 1).
Nach dieser groben Kalkulation liegen die Bruttoausgaben für Leistungen in besonderen Fällen (§2 AsylbLG) oder bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt (§4 AsylbLG) und/oder sonstige Leistungen (§6 AsylbLG) pro Kopf im Jahresdurchschnitt bei insgesamt 2165 € in Deutschland. Abb. 2 illustriert, dass die Länder Schleswig-Holstein und Bremen auf dieser Berechnungsgrundlage mit weitem Abstand die höchsten Pro-Kopf-Bruttoausgaben haben (3487 € und 3413 €), während am anderen Pol in Hessen lediglich etwas über der Hälfte verausgabt wurde.
Die 4 (kleinen) Bundesländer mit den höchsten Pro-Kopf-Bruttoausgaben für Gesundheitsleistungen haben eine Landesrahmenvereinbarung nach § 264 SGB V für die Gesundheitskarte abgeschlossen. Die Bundesländer mit Gesundheitskarte weisen eine signifikant höhere Inanspruchnahmequote von stationären Leistungen am Jahresende als die übrigen Bundesländer mit 1,7 % vs. 0,6 % auf (Chi-Quadrat = 968,2; df = 2; p < 0,001). Bei der ambulanten Versorgung gibt es dagegen kaum Unterschiede.
Eine Heterogenität im Leistungsgeschehen zeigt sich nicht nur zwischen den Bundesländern, sondern auch zwischen den Kreisen, die aber aus Geheimhaltungsgründen nicht dargestellt werden kann. So wurden in 17 Kreisen für die gemeldeten Leistungsempfänger am Jahresende überhaupt keine ambulanten oder stationären Behandlungsfälle angegeben.

Diskussion und Fazit

Die Asylbewerberstatistik ist als jährliche Vollerhebung am Jahresende angelegt und das AsylbLG verpflichtet, über die Erhebungsmerkmale Auskunft zu geben. Dabei sind methodische Limitationen zu beachten. Da der objektive medizinische Versorgungsbedarf (z. B. durch Screenings) bei asylsuchenden Menschen nicht statistisch erhoben wird, bestehen Limitationen bei der Interpretation der unterschiedlichen Inanspruchnahmen von Krankheitshilfen zwischen den Gruppen oder Regionen. Ein Bias entsteht, wenn die Berichtsstellen einzelne Fälle bzw. Hilfen nicht oder nachträglich erfassen. Nach der berichteten Abfrage des Statistischen Bundesamts im Februar 2020 ist von einer statistischen Untererfassung der ambulanten und stationären Hilfen bei Krankheit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in verschiedenen Bundesländern auszugehen (vgl. Anmerkungen bei Tab. 34 und Abb. 12). Der Vergleich zwischen den Bundesländern offenbart eine große Heterogenität im ambulanten und stationären Leistungsgeschehen bei Krankheit und muss daher besonders vorsichtig interpretiert werden. In den bevölkerungsstarken Bundesländern wie in Nordrhein-Westfalen oder Baden-Württemberg scheint die Erfassung nach den Rückmeldungen wesentlich besser zu funktionieren, was auch weniger statistische Unsicherheiten für die Bundesdurchschnittswerte bedeutet. Eine zeitliche Jahresabgrenzung ist in der offiziellen Statistik und in der Software jedoch für die Ausgabenrechnung generell nicht vorgesehen.
Die Leistungsempfänger werden nur im Sinne einer Bestandsstatistik zum 31.12. erfasst. Für weitergehende Analysen fehlen Zugangs- und Abgangsstatistiken im Jahreszeitraum. Die Ein- und Ausgabenrechnung bezieht sich dagegen auf alle Verbuchungen im Jahresverlauf. Methodisch lassen sich daher bei den Verknüpfungen zwischen den Bruttoausgaben und den Leistungsempfängern nach Hilfearten nur Näherungswerte eruieren. Wünschenswert wäre in der Zukunft die Zuordnung der Bruttoausgaben auf der Personenebene und bei den Krankheitshilfen mindestens die Registrierung der Hauptdiagnosegruppe. Hier besteht weiterer Forschungsbedarf.
In der wissenschaftlichen Perspektive liegen auf der einen Seite die Probleme bei den Asylbewerberleistungsstatistiken als Datenquelle für die Gesundheitsversorgung in der Erhebungskonzeption und in der Untererfassung in einigen Bundesländern. Die offiziellen Fachserien und Qualitätsberichte negieren bis dato die Einflüsse auf die Qualität der Gesundheitsdaten (vgl. [14]). Der Zweck dieser Erhebungen als Bundesstatistik ist nach §12 AsylbLG, die „Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung zu beurteilen“. Für den Gesundheitsbereich müsste dafür die Datenbasis weiterentwickelt werden. Eine große Chance läge im Aufbau einer analogen Gesundheitsberichterstattung über die Routinen in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Bundesländer, die die Gesundheitskarte für Asylsuchende bereits eingeführt haben.
Auf der anderen Seite haben das Erhebungsinstrument und die Forschungsdatensätze große methodische Vorzüge. Alleinstellungsmerkmale sind die flächendeckende Vollerhebung der Leistungsempfänger nach dem AsylbLG mit gesetzlicher Auskunftspflicht und die jährliche Wiederholung identischer Items. Mit der vorliegenden Studie werden erstmals die Forschungsdatensätze mit den gewährten ambulanten und stationären Leistungen bei Krankheit nach dem AsylbLG umfassend wissenschaftlich analysiert. Bisher werden ambulante und stationäre Krankheitshilfen in den Bundesstatistiken nicht separat ausgewiesen. Die Auswertungen geben nicht nur Einblick in die unterschiedlichen Inanspruchnahmen von Krankheitshilfen bei den Leistungsberechtigten nach soziodemografischen Gruppen, sondern auch nach Status, Leistungsbezug und Unterbringungsart. So werden in den Aufnahmeeinrichtungen und im Zuständigkeitsbereich von überörtlichen Trägern relativ wenig Krankheitshilfen bei den Leistungsempfängern am Jahresende 2018 registriert. Das ist bemerkenswert, weil mit anderen Datenquellen festgestellt wurde, dass Flüchtlinge in derartigen Einrichtungen häufiger unter psychischen Erkrankungen als in dezentralen Wohnformen leiden [8]. Die großen Fallzahlen lassen auch Analysen zu kleinen Statusgruppen wie die vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Leistungsempfänger (mit hoher Inanspruchnahme von Krankheitshilfen) zu. Die Auswertung zeigt eine höhere Inanspruchnahme von Krankheitshilfen bei den nichterwerbstätigen Asylsuchenden im Vergleich zu Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten. Das bestätigt eine frühere Befragung bei Flüchtlingen, die höhere psychische Disstresswerte in Erwerbslosigkeit ergab [19]. Am größten ist die Heterogenität bei der Gewährung von Leistungen bei Krankheiten allerdings zwischen den Bundesländern. Das deckt sich mit den von Razum et al. [10] sowie von Wächter-Raquet [5] beschriebenen bundesweit uneinheitlichen Gesundheitsversorgungsstrukturen bei Asylsuchenden.
Die Prävalenzraten speziell in der stationären Krankenversorgung variieren sowohl zwischen der Minimal- und Regelversorgung nach §§2 und 3 AsylbLG als auch zwischen den Bundesländern mit und ohne Gesundheitskarte beträchtlich (Tab. 3). Nachdem die Einweisung in ein Krankenhaus durch den behandelnden Arzt oder die Krankenhausambulanz erfolgt, sind diese regionalen Befunde ein Indiz für eine medizinisch nicht bedarfsgerechte Versorgung von asylsuchenden Menschen. Die Indizien legen nahe, dass die Gesundheitskarte den Zugang in die Krankenhausversorgung erleichtert, was auch die höheren Pro-Kopf-Ausgaben in Bremen und Schleswig-Holstein erklären dürfte (Abb. 2) und konform zu Länderberichten von Wächter-Raquet [5] ist. Die frühere Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen könnte den Heilungsverlauf in der Prognose positiv beeinflussen und das Risiko für spätere Folgekosten aufgrund von Verchronifizierung etc. absenken. Eine offene Forschungsfrage ist, welche Einflussnahme Zuzahlungen (z. B. Krankenhaustagegeld) in Bezug auf die Inanspruchnahmen in dieser Zielgruppe ausüben.
Aus diesen Diskussionssträngen lassen sich zwei Hauptempfehlungen ableiten:
1.
Die Anwendung des §2 AsylbLG schon bei einer Voraufenthaltszeit ab 3 Monaten, um frühzeitiger und bei mehr Leistungsberechtigten die Leistungen analog zu Kap. 5–9 SGB XII gewähren zu können. Die obigen Ergebnisse deuten an, dass diese Variante nicht nur bedarfsgerechter, sondern insgesamt kosteneffizienter für Deutschland ist. Das steht auch in Übereinstimmung mit Bozorgmehr und Razum [3].
 
2.
Die flächendeckende Einführung der Gesundheitskarte in Deutschland nach einheitlichen Standards.
 
Die beiden Maßnahmen würden nicht nur dem Anspruch der Universalität der Menschenrechte und dem ungedeckten medizinischen Bedarf der Asylsuchenden gerecht werden, sondern auch dazu beitragen, die Gesundheitsversorgung für Asylsuchende zu vereinheitlichen und die im AsylbLG schon angelegte Zweiklassenmedizin in Deutschland zu überwinden. Darüber hinaus würden sie zur Entbürokratisierung im Gesundheitswesen und Entlastung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes beitragen. Auf den durch die Gesundheitskarte generierten GKV-Routinedaten könnten dann auch die Gesundheitsforschung und die Bundesstatistik für das AsylbLG einheitlich und flächendeckend aufbauen. Die aktuelle Gesundheitskrise durch die SARS-CoV-2-19-Pandemie verschärft die Situation von Flüchtlingen gerade in den Aufnahme- und Gemeinschaftsunterkünften und erfordert ein schnelles Handeln [20].

Einhaltung ethischer Richtlinien

Interessenkonflikt

A. Hollederer erklärt, dass kein wirtschaftlicher oder persönlicher Interessenkonflikt vorliegt. A. Hollederer erklärt, dass er keine finanzielle Förderung erhalten hat.
Für die vorliegende Arbeit wurden Sekundärdaten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder verarbeitet und die ethischen, rechtlichen und behördlichen Normen und Standards eingehalten.
Open Access. Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
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Literatur
2.
Zurück zum Zitat Bundesärztekammer (2013) Stellungnahme der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) bei der Bundesärztekammer „Versorgung von nicht regulär krankenversicherten Patienten mit Migrationshintergrund“. Dtsch Arztebl 110(18):899–902 Bundesärztekammer (2013) Stellungnahme der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) bei der Bundesärztekammer „Versorgung von nicht regulär krankenversicherten Patienten mit Migrationshintergrund“. Dtsch Arztebl 110(18):899–902
4.
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Zurück zum Zitat Bozorgmehr K, Mohsenpour A, Saure D et al (2016) Systematische Übersicht und „Mapping“ empirischer Studien des Gesundheitszustands und der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Deutschland (1990–2014). Bundesgesundheitsblatt 59(5):599–620. https://doi.org/10.1007/s00103-016-2336-5CrossRef Bozorgmehr K, Mohsenpour A, Saure D et al (2016) Systematische Übersicht und „Mapping“ empirischer Studien des Gesundheitszustands und der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Deutschland (1990–2014). Bundesgesundheitsblatt 59(5):599–620. https://​doi.​org/​10.​1007/​s00103-016-2336-5CrossRef
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Zurück zum Zitat Buff L, Röhrig B (2019) Zahnmedizinischer Behandlungsbedarf bei Asylbewerbern in Rheinland-Pfalz. Gesundheitswesen 81(08/09):749 Buff L, Röhrig B (2019) Zahnmedizinischer Behandlungsbedarf bei Asylbewerbern in Rheinland-Pfalz. Gesundheitswesen 81(08/09):749
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Zurück zum Zitat Forschungsdatenzentrum (FDZ) der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder (2018) Empfänger von Asylbewerberregelleistungen (EVAS 22221) Forschungsdatenzentrum (FDZ) der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder (2018) Empfänger von Asylbewerberregelleistungen (EVAS 22221)
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Zurück zum Zitat Forschungsdatenzentrum (FDZ) der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder (2018) Empfänger von besonderen Asylbewerberleistungen (EVAS 22231) Forschungsdatenzentrum (FDZ) der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder (2018) Empfänger von besonderen Asylbewerberleistungen (EVAS 22231)
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Zurück zum Zitat GENESIS-Onlinedatenbank des Statistischen Bundesamtes (2020) Asylbewerberleistungsstatistik „Statistik der Ausgaben und Einnahmen für Asylbewerberleistungen“. https://www-genesis.destatis.de. Zugegriffen: 13. Jan. 2020 GENESIS-Onlinedatenbank des Statistischen Bundesamtes (2020) Asylbewerberleistungsstatistik „Statistik der Ausgaben und Einnahmen für Asylbewerberleistungen“. https://​www-genesis.​destatis.​de. Zugegriffen: 13. Jan. 2020
Metadaten
Titel
Die Gewährleistung von Krankheitshilfen bei asylsuchenden Menschen: Zweiklassenmedizin in Deutschland?
verfasst von
Prof. Dr. Alfons Hollederer
Publikationsdatum
22.09.2020
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz / Ausgabe 10/2020
Print ISSN: 1436-9990
Elektronische ISSN: 1437-1588
DOI
https://doi.org/10.1007/s00103-020-03215-7

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