Zusammenfassung
Ärztliches und auch psychotherapeutisches Handeln verstoßen nur dann nicht gegen rechtliche und moralische Normen, wenn die Patienten nach Aufklärung in Untersuchung und Behandlung eingewilligt haben. Voraussetzung für rechtswirksame Einwilligung ist die Einwilligungsfähigkeit. Sie erfordert im medizinischen Bereich, dass der Betreffende Wesen, Bedeutung und Tragweite einer Untersuchung und Behandlung erfassen, das Für und Wider dieser Eingriffe abwägen und seinen Willen in Bezug auf diese frei bilden und kommunizieren kann. In dem Beitrag wird ein zweistufiges Vorgehen zur Prüfung dieser Voraussetzungen vorgeschlagen. Es wird die Einwilligungsunfähigkeit angenommen, wenn Minderjährigkeit, psychische Krankheit oder geistige Behinderung dazu führen, dass der Betreffende den Sachverhalt weder verstehen, in Bezug auf seine gegenwärtige Situation verarbeiten, auf seine persönliche Werthaltung einschätzen noch aufgrund dieser Einschätzung seinen Willen bestimmen kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist von Einwilligungsfähigkeit auszugehen.