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Erschienen in: NeuroTransmitter 4/2021

16.04.2021 | Rund um den Beruf

Mitarbeiterführung

Elf Fakten zum Thema Urlaubsanspruch

Erschienen in: NeuroTransmitter | Ausgabe 4/2021

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Auszug

Urlaubsansprüche während eines laufenden Arbeitsverhältnisses, Resturlaub bei Kündigung oder der Verbrauch alter Urlaubstage aus dem Vorjahr sind häufiger Anlass von Diskussionen, zumal wenn die Situation durch Teilzeitbeschäftigung oder kürzer als ein Jahr dauerndes Beschäftigungsverhältnis kompliziert ist. Hierzu gibt es aber einige vergleichsweise klare Regelungen im Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Wenn sich die Praxis daran grundsätzlich hält und dies auch den Mitarbeiterinnen transparent darstellt, lassen sich größere Konflikte vermeiden. Auch ein qualifizierter Steuerberater, der die Lohnabrechnung durchführt, kann hier viel zur Klarheit beitragen. Diese elf wichtigen Fakten sollten Sie kennen:
  • Wird eine Mitarbeiterin neu in die Praxis eingestellt gilt eine Wartezeit von einem halben Jahr, in dem man dem neuen Mitarbeiter keinen Erholungsurlaub gewähren muss.
  • Der Mindesturlaubsanspruch beträgt laut BUrlG 24 Werktage. Dies sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, inklusive der Samstage.
  • Sonderurlaub erhalten Medizinische Fachangestellte (MFA) nach § 17 des Manteltarifvertrages für MFA beispielsweise bei Heirat. Dies muss die Mitarbeiterin beantragen. Ist die Mitarbeiterin im Besitz eines Schwerbehindertenausweises, hat sie Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr.
  • Dauert das Arbeitsverhältnis kürzer als das gesamte Kalenderjahr berechnet sich der anteilige Urlaubsanspruch pro Monat nach folgender Formel: Jahresurlaubsanspruch in Arbeitstagen (z. B. 30) / 12 Monate = 2,5 Arbeitstage pro vollen Monat. Angebrochene Arbeitsmonate müssen nur einbezogen werden, wenn die Mitarbeiterin mindestens bis zum 15. des Kalendermonats gearbeitet hat. Bruchteile eines Urlaubstages müssen ab 0,5 aufgerundet werden. Ein kleinerer Bruchteil als ein halber Tag ist in Geld oder Freizeit auszugleichen.
  • Hat die Arbeitnehmerin in einem Kalenderjahr zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Praxis bereits zu viel Urlaub genommen, kann man das bereits fortgezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückfordern.
  • Bei Teilzeitkräften kann die Berechnung der Urlaubstage kompliziert werden. Ist die Mitarbeiterin täglich von montags bis freitags in der Praxis beschäftigt und nur die Tagesarbeitszeit ist reduziert, dann stehen ihr gleich viele Urlaubstage zu wie bei Vollzeitkräften. Arbeitet eine Teilzeitkraft nicht an allen Tagen, in denen die Praxis geöffnet ist, gibt es zwei Möglichkeiten zur Berechnung der Urlaubstage: Die Methode nach § 14 (5) des Manteltarifvertrages für MFA sieht vor, die Urlaubsansprüche einer Vollzeit-MFA durch die Anzahl der Wochentage zu dividieren, in denen die Praxis geöffnet ist. Das Ergebnis wird mit der Anzahl der Tage, an denen die Mitarbeiterin in der Praxis pro Woche arbeitet multipliziert. Beispiel: 30 Tage Urlaub einer Vollzeitkraft / 5 Tage Praxiseröffnung pro Woche × 2 Arbeitstage pro Woche der Teilzeitkraft = 12 Tage Urlaub pro Jahr. Dabei werden der MFA pro Woche zwei Urlaubstage angerechnet. Sie können aber auch folgende Berechnungsmethode verwenden: Man gewährt der Teilzeitkraft genauso viele Urlaubstage wie einer Vollzeitkraft. Pro Woche muss sich dann die Teilzeit-MFA jedoch sämtliche Arbeitstage der Woche auf den Urlaubsanspruch anrechnen lassen. Bei zwei Arbeitstagen pro Woche beispielsweise Dienstag und Donnerstag werden dann bei einer Woche Urlaub fünf Urlaubstage abgezogen.
  • Den Urlaubszeitraum darf sich der Arbeitnehmer grundsätzlich nach eigenen Bedürfnissen wählen und er soll zusammenhängend gewährt werden. Allerdings sieht § 16 (1) Manteltarifvertrag für MFA vor, dass der Urlaub die Belange der Praxis berücksichtigen muss. Das heißt also, dass Urlaub beispielsweise angeordnet werden kann, wenn sich der Praxisinhaber selbst im Urlaub befindet und die Praxis geschlossen ist.
  • Auch im Urlaub wird das Gehalt weiterbezahlt. Die Höhe dieses Gehaltes richtet sich nach dem Betrag, den die MFA in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn verdient hat. Zur Zahlung eines sogenannten darüber hinausgehenden Urlaubsgeldes ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung.
  • Nicht genommener Urlaub lässt sich nicht durch eine Geldzahlung abgelten. Urlaub muss als Freizeit gewährt werden. Endet das Arbeitsverhältnis bevor der Urlaubsanspruch realisiert werden konnte, muss der nicht genommene Urlaub in Geld ausbezahlt werden, ebenfalls nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. Das gleiche gilt, falls der Arbeitnehmer verstirbt. Nichtgenommener Jahresurlaub muss den Erben in Geld ausbezahlt werden.
  • Wird der Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr aufgebraucht, verfällt er. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter allerdings über den möglichen Verlust des Urlaubsanspruchs informieren und ihn auffordern einen Urlaubsantrag zu stellen. Der Arbeitgeber muss auch die betriebliche Gelegenheit bieten, dass der Urlaub genommen werden kann. Liegen Übertragungsgründe vor, muss er bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.
  • Urlaubsanspruch entsteht auch während Arbeitsunfähigkeit. Er verfällt dann auch nicht bis zum 31. März des Folgejahres, gilt allerdings höchstens bis zu 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres fort. Bei einer Erkrankung während des Urlaubs muss die MFA dies unverzüglich dem Arbeitgeber samt ärztlicher Bescheinigung nachweisen. Damit wird der Urlaub für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen.
Metadaten
Titel
Mitarbeiterführung
Elf Fakten zum Thema Urlaubsanspruch
Publikationsdatum
16.04.2021
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
NeuroTransmitter / Ausgabe 4/2021
Print ISSN: 1436-123X
Elektronische ISSN: 2196-6397
DOI
https://doi.org/10.1007/s15016-021-9125-6

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