Rechtsgrundlagen
Organspende und Organtransplantation sind in Deutschland erstmals seit dem 01.12.1997 im Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz – TPG) rechtlich geregelt. Seit dem Inkrafttreten gab es zahlreiche Änderungen des Transplantationsgesetzes, zuletzt am 22.03.2024.
Das TPG ist in elf Abschnitte untergliedert:
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
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Abschnitt 2 Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
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Abschnitt 3 Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
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Abschnitt 3a Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register
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Abschnitt 4 Entnahme, Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
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Abschnitt 5 Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung,
Datenschutz, Fristen
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Abschnitt 5a Transplantationsregister
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Abschnitt 5b Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
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Abschnitt 6 Verbotsvorschriften
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Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
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Abschnitt 8 Schlussvorschriften
Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Rolle der Transplantationsbeauftragten und deren Rechte und Pflichten bundesweite Rahmenbedingungen in § 9b TPG vorgegeben, lässt aber Raum für Ausführungsbestimmungen in der Länderkompetenz. Darüber hinaus wurde vom Bundesministerium für Gesundheit die Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen (TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen – TPG-OrganV) erlassen.
Wichtige medizinische Fragestellungen sind zudem in den
Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) geregelt, welche durch zahlreiche Empfehlungen der BÄK zum Thema
Organentnahme und Transplantation ergänzt werden. Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die nachfolgenden Richtlinien der
Bundesärztekammer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG eingehalten wurden.
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Richtlinie der BÄK gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TPG (RL BÄK Spendererkennung)
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Richtlinie der BÄK gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a) und b) TPG (RL BÄK Empfängerschutz)
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Richtlinien der BÄK gemäß § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 TPG zur Wartelistenführung und Organvermittlung
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Richtlinie der BÄK gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TPG (RL BÄK Maßnahmen zur
Qualitätssicherung)
§ 11 Abs. 1a TPG ermächtigt die Koordinierungsstelle (Deutsche Stiftung Organtransplantation – DSO),
Verfahrensanweisungen zu den nachfolgenden Themenschwerpunkten zu erlassen (Rahmel et al.
2022).
1.
Zur Meldung nach § 9a Abs. 2 Nr. 1 TPG
2.
Zur Überprüfung der Spenderidentität
3.
Zur Überprüfung der Einzelheiten der
Einwilligung des Spenders nach § 3 TPG oder der Zustimmung anderer Personen nach § 4 TPG
4.
Zur Überprüfung des Abschlusses der Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a Abs. 1 TPG
5.
Zur Sicherstellung, dass die Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung das Transplantationszentrum, bei vermittlungspflichtigen Organen die Vermittlungsstelle, nach § 12 TPG rechtzeitig erreichen
6.
Für die Entnahme, Konservierung, Verpackung und Kennzeichnung von Organen
für den Transport der Organe, um ihre Unversehrtheit während des Transportes und eine angemessene Transportdauer sicherzustellen
7.
Zur Sicherstellung der Rückverfolgung nach § 13 Abs. 1 TPG
8.
Zur Sicherstellung der unverzüglichen Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und der in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 TPG
Zuständigkeiten
Die Organisation und Koordination der
Organentnahme ist die Aufgabe der Koordinierungsstelle
(
Deutsche Stiftung Organtransplantation – DSO).
Gesetzliche Verpflichtungen der Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren
Die Ermittlung der Anzahl dieser Todesfälle kann mithilfe des Software-Tools „Transplantcheck“ erfolgen, welches über die Webseite
http://transplantcheck.dso.de aufgerufen werden kann.
Ein schwerwiegender Zwischenfall ist jedes unerwünschte und unerwartete Ereignis von der Spende bis zur Transplantation, das zur Übertragung einer Infektionskrankheit, zum Tod oder zu Zuständen führen könnte, die lebensbedrohlich sind, eine Behinderung oder einen Funktionsverlust zur Folge haben oder eine
Krankenhausbehandlung oder Morbidität nach sich ziehen oder verlängern könnte.
Eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion ist jede unbeabsichtigte Reaktion einschließlich einer Infektionskrankheit beim Empfänger, die mit irgendeinem Glied der Kette von der Spende bis zur Transplantation in Zusammenhang stehen könnte oder die lebensbedrohlich ist, eine Behinderung oder einen Funktionsverlust zur Folge hat oder eine
Krankenhausbehandlung oder Morbidität nach sich zieht oder verlängert.
Aufbewahrungspflicht
§ 15 TPG sieht eine 30-jährige Aufbewahrungsfrist vor.