Inhalt des Transplantationsgesetzes
Organspende und Organtransplantation sind in Deutschland erstmals seit dem 01.12.1997 im Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz – TPG) rechtlich geregelt. Durch das Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz), welches am 01.08.2007 in Kraft getreten ist, sind neue Regelungen zur Gewebespende aufgenommen worden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 19.10.2012 ist es zu einigen grundlegenden gesetzlichen Änderungen gekommen. Schließlich erfolgte am 21.11.2016 die aktuellste Änderung des Transplantationsgesetzes.
Der Gesetzgeber hat dabei die bundesweiten Rahmenbedingungen vorgegeben, lässt aber Raum für Ausführungsbestimmungen in Länderkompetenz. Die im Rahmen der Gesetzesnovellierung in § 9b Abs. 3 TPG getroffenen Vorgaben verpflichten die Bundesländer die bestehenden Ausführungsgesetze zu überarbeiten. Darüber hinaus wurde vom Bundesministerium für Gesundheit die Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen (TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen – TPG-OrganV) erlassen.
Wichtige medizinische Fragestellungen sind zudem in den
Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) geregelt, welche durch zahlreiche Empfehlungen der BÄK zum Thema
Organentnahme und Transplantation ergänzt werden.
Auf Grundlage des neu eingefügten § 11 Abs. 1a TPG ist die Koordinierungsstelle (Deutsche Stiftung Organtransplantation DSO) ermächtigt worden
Verfahrensanweisungen zu den nachfolgenden Themenschwerpunkten zu erlassen, welche insbesondere für alle Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren verbindlich sind:
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zur Meldung nach § 9a Abs. 2 Nr. 1 TPG,
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zur Überprüfung der Spenderidentität,
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zur Überprüfung der Einzelheiten der
Einwilligung des Spenders nach § 3 TPG oder der Zustimmung anderer Personen nach § 4 TPG,
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zur Überprüfung des Abschlusses der Organ-und Spendercharakterisierung nach § 10a Abs. 1 TPG,
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zur Sicherstellung, dass die Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung das Transplantationszentrum, bei vermittlungspflichtigen Organen die Vermittlungsstelle nach § 12 TPG rechtzeitig erreichen,
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für die Entnahme, Konservierung, Verpackung und Kennzeichnung von Organen,
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für den Transport der Organe, um ihre Unversehrtheit während des Transportes und eine angemessene Transportdauer sicherzustellen,
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zur Sicherstellung der Rückverfolgung nach § 13 Abs 1 TPG,
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zur Sicherstellung der unverzüglichen Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und der in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 TPG.
Zulässigkeit der Organentnahme
Feststellung des Todes
Zustimmungslösung
Im Gegensatz zur
Widerspruchslösung (z. B. Österreich, Spanien) ist in Deutschland eine
Organentnahme nur nach erteilter Zustimmung erlaubt.
Entscheidungslösung
Die Entscheidungslösung sieht vor, dass alle Bundesbürger ihre eigene Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende auf Grundlage fundierter Informationen prüfen und schriftlich festhalten sollen. Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten dazu alle zwei Jahre einen Organspendeausweis und Informationsmaterial zur Verfügung, verbunden mit der Aufforderung ihre persönliche Entscheidung schriftlich festzuhalten. Niemand ist jedoch verpflichtet sich zu entscheiden. Für die Praxis bleibt es also bei den untenstehenden Regelungen der erweiterten Zustimmungslösung.
Organentnahme mit Einwilligung des Organspenders
Eine
Organentnahme ist rechtlich zulässig, wenn zu Lebzeiten eine mündliche oder schriftliche
Zustimmung des Spenders abgegeben wurde (z. B. Organspenderausweis). Die Zustimmung ist an keinerlei besondere Formerfordernisse geknüpft.
Eine
Einwilligung ist ab dem 16. Lebensjahr, ein Widerspruch bereits ab dem 14. Lebensjahr zulässig.
Organentnahme mit Zustimmung anderer Personen
Eine Zustimmung ist durch die Angehörigen im Sinne des Verstorbenen möglich (Abschn.
4,
Dokumentationspflicht). Als Entscheidungsgrundlage dient dabei der mutmaßliche Wille des Verstorbenen. Ist dem Angehörigen weder ein ausdrücklicher noch ein mutmaßlicher Wille
des Verstorbenen bekannt, so ist der nächste Angehörige im Rahmen seines Totensorgerechts nach eigenem ethisch verantwortbarem Ermessen zu einer Entscheidung über die postmortale
Organentnahme berufen. Entscheidungsberechtigt sind deshalb Angehörige, die innerhalb der letzten zwei Jahre persönlichen Kontakt zum Verstorbenen hatten. Dies ist durch Befragung festzustellen, eine weitere Nachforschungspflicht besteht nicht.
Nächste Angehörige
sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung:
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Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner,
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volljährige Kinder,
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Eltern, Vormund, Pfleger,
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volljährige Geschwister,
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Großeltern.
Gesetzliche Verpflichtungen
Dokumentationspflicht
Die Angehörigen haben ein Recht auf Einsicht in die Aufzeichnungen und dürfen eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
Eine schriftliche Einwilligungserklärung der Angehörigen ist nicht erforderlich!
Umsetzung des TPG im klinischen Alltag
Akutphase
Organspende beginnt in jedem Krankenhaus auf der Intensivstation. Der Anästhesist hat hier aufgrund seiner fachlichen Kompetenz eine Schlüsselposition bei der Erkennung von Organspendern und Realisierung einer Organspende. Ihm kommt damit eine mittelbar lebensrettende Funktion zu, da die Organspende unabdingbare Voraussetzung für eine Transplantation ist.
Intervallphase
Damit die – sicher vorhandenen – Möglichkeiten der Organspende in Zukunft besser genutzt werden können, sind neben den gesetzlichen auch krankenhausinterne Rahmenbedingungen erforderlich.
Das Transplantationsgesetz schafft die Rechtsgrundlage für die Organspende und -transplantation. Mit Leben erfüllt wird es aber erst durch persönliches Handeln.