Skip to main content
Die Anästhesiologie
Info
Publiziert am: 15.09.2017

Strafrechtliche Verantwortlichkeit Spezielle Probleme

Verfasst von: Rolf-Werner Bock
Die paradoxe Entwicklung des medizinischen und forensischen Risikos spiegelt sich auch im Bereich des Strafrechts wider. Strafverfahren gegen Ärzte wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung, die früher zu den Seltenheiten gehörten, haben über die Jahre zugenommen. Wenngleich exaktes, umfassendes statistisches Material fehlt, zeigen doch alle verfügbaren Daten eine erhebliche Steigerungstendenz. Rechnet man die Zahlen auf die Bundesrepublik hoch, so scheint es nicht übertrieben, von mindestens 3000 solcher Strafverfahren pro Jahr auszugehen. Absolut gesehen mag diese Größenordnung angesichts der Vielzahl von tagtäglich in deutschen Kliniken und Arztpraxen zu treffenden Behandlungsentscheidungen und zu bewältigenden Behandlungsvorgängen nicht hoch erscheinen, gleichwohl stellt sie eine, die Ärzteschaft insgesamt belastende und einzelne Betroffene außerordentlich verunsichernde, schwere Hypothek dar.

Die Entwicklung des Arztstrafrechts im Behandlungszusammenhang – ein paradoxes Phänomen

Die paradoxe Entwicklung des medizinischen und forensischen Risikos spiegelt sich auch im Bereich des Strafrechts1 wider. Strafverfahren gegen Ärzte wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung, die früher zu den Seltenheiten gehörten, haben über die Jahre zugenommen. Wenngleich exaktes, umfassendes statistisches Material fehlt, zeigen doch alle verfügbaren Daten eine erhebliche Steigerungstendenz. Rechnet man die Zahlen auf die Bundesrepublik hoch, so scheint es nicht übertrieben, von mindestens 3000 solcher Strafverfahren pro Jahr auszugehen.2 Absolut gesehen mag diese Größenordnung angesichts der Vielzahl von tagtäglich in deutschen Kliniken und Arztpraxen zu treffenden Behandlungsentscheidungen und zu bewältigenden Behandlungsvorgängen nicht hoch erscheinen, gleichwohl stellt sie eine, die Ärzteschaft insgesamt belastende und einzelne Betroffene außerordentlich verunsichernde, schwere Hypothek dar.
Eine Folge dieser Entwicklung ist unter anderem die Anwendung sogenannter defensiver Medizin, die aus Scheu vor der Klage zu viel untersucht oder zu wenig an Eingriffen wagt, wie es Laufs bereits 1986 beschrieben hat.3 Denn die Tatsache, dass die meisten Ermittlungsverfahren ohne Anklageerhebung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO oder mit (Geld-)Auflagen gem. § 153a StPO enden, öffentliche Hauptverhandlungen relativ selten sind und die Zahl der rechtskräftigen Verurteilungen unter 5 % liegt, bedeutet keine „Entwarnung“; dergestalt wird die Sorge um das mit der Berufsausübung verbundene forensische Risiko nicht genommen. Wenn es in den letzten Jahren nach Zwischenfällen häufig mit fast beklemmender Selbstverständlichkeit zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren kommt, wenn diese vielfach gleichsam den Vorspann zu Zivilprozessen bilden, zeigt sich eine zutiefst bedauerliche Fehlentwicklung. Denn statt um Geld und Entschädigung, die in aller Regel durch die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes abgedeckt sind und ihn daher regelmäßig nur mittelbar betreffen, geht es im Strafprozess höchst unmittelbar um strafrechtliche Schuld, um eine Vorstrafe und deren höchstpersönlich wirkenden, besonders einschneidenden, oftmals sogar beruflich existenziellen Folgen.

Fehlerquellen

Im Zentrum der strafrechtlichen Ermittlungen steht der Behandlungsfehler, früher meist „Kunstfehler“ genannt, oft verbunden mit bzw. resultierend aus Organisationsdefiziten, 4 also Koordinations-, Kommunikations-, Delegations- sowie Ausstattungsmängeln, gefolgt von den Aufklärungsfehlern,5 die bei Strafverfahren allerdings eine untergeordnete Rolle spielen.

Der „Kunstfehler“

Obwohl der Begriff des „Kunstfehlers von Medizinern und Juristen nach wie vor verwandt wird, besteht hinsichtlich seines Inhalts eine geradezu verwirrende Vielfalt höchst unterschiedlicher Auffassungen. Die einen bezeichnen damit jedes Verhalten des Arztes unter Einschluss bloßen Versehens oder bloßen Missgeschicks, das – rein objektiv gesehen – den Regeln der ärztlichen Kunst nicht entspricht. Andere gebrauchen das Wort im Sinne eines juristischen Werturteils, gleichbedeutend mit „Verschulden“, wieder andere im Sinne einer gewissen Fehlerschwere als „grobe Fahrlässigkeit“ oder „Verstoß gegen elementare Regeln“ des Fachs.
Die inzwischen wohl herrschende Ansicht vermeidet den irreführenden Begriff des Kunstfehlers ganz und setzt ihn mit dem des „Behandlungsfehlers gleich. Damit soll klargestellt sein, dass der „Kunstfehler“ keineswegs subjektive Vorwerfbarkeit im Sinne von „Schuld“ beinhaltet, sondern wie der Behandlungsfehler rein objektiv zu verstehen ist, nämlich dass der Arzt eine (irgendwie) unsachgemäße, gegen den jeweiligen Standard seines Fachgebiets verstoßende ärztliche Maßnahme vorgenommen hat.

Keine Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf grobe Fehler

Entgegen einem verbreiteten Missverständnis kann jegliches Fehlverhalten bei der Behandlung, der Organisation von Behandlung oder der Aufklärung des Patienten, jedes noch so geringfügige Versagen, wie es jedem verantwortungsbewussten Anästhesisten jederzeit einmal unterlaufen kann, zur strafrechtlichen Sanktion führen. Der Grad der Fahrlässigkeit, die Schwere des Fehlers oder die Größe des Schuldvorwurfs spielen für die Frage, ob jemand strafbar ist, keine Rolle, sondern wirken sich im Falle einer Verurteilung allenfalls im Rahmen der Strafzumessung auf die Höhe der Strafe, teilweise aber auch auf die Art der Verfahrenserledigung aus: Geringe Pflichtwidrigkeiten können, zumal wenn die Folgen nicht allzu schwer sind, leichter zu einer Einstellung der Ermittlungen durch Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO führen. Ohnehin sind öffentliche Hauptverhandlungen eher selten, weil in Fällen eines eindeutigen Fehlverhaltens des Anästhesisten oft ein Strafbefehl beantragt und erlassen wird (evtl. auch in „Abstimmung“ mit dem Verteidiger des Beschuldigten aufgrund eingehender interner Erörterung mit diesem).

Behandlungsfehlschläge oder Zwischenfälle kein Indiz für sorgfaltswidriges Verhalten

Entgegen einer – vor allem bei Laien – weit verbreiteten Auffassung darf aus einem Behandlungsfehlschlag oder -zwischenfall nicht unmittelbar auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers geschlossen werden.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass „gerade wegen der Eigengesetzlichkeit und weitgehenden Undurchschaubarkeit des lebenden Organismus ein Fehlschlag oder Zwischenfall (bei der Patientenbehandlung) nicht allgemein ein Fehlverhalten oder Verschulden des Arztes indizieren“ können.6 Dies resultiert nicht zuletzt aus der „Eigengesetzlichkeit und weitgehenden Undurchschaubarkeit des lebenden Organismus“, wie der BGH anschaulich formuliert hat.7 Diese ließen „sich nicht so sicher beherrschen, dass ein Misserfolg der Behandlung bereits den Schluss auf ein Verschulden zuließe“.8 Schon das Reichsgereicht hat hervorgehoben, auch der geschickteste Arzt arbeite
nicht mit der Sicherheit einer Maschine. Trotz aller Fähigkeit und Sorgfalt des Operateurs kann ein Griff, ein Schnitt, ein Stich misslingen, der regelmäßig auch dem betreffenden Arzt selbst gelingt.9

Objektiver und subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab, Übernahmeverschulden

Ebenso wie im Zivilrecht wird auch im Strafrecht vom Anästhesisten nicht jede erdenkliche Sorgfalt verlangt, vielmehr nur die Einhaltung des jeweiligen Behandlungsstandards, der aus der Sicht ex ante danach bemessen wird, wie sich ein erfahrener und gewissenhafter Arzt für Anästhesie in derselben Lage wie der Beschuldigte verhalten hätte. Auch im Strafrecht ist somit nicht von einem individuellen, sondern von einem objektiv-typisierenden Sorgfaltsmaßstab auszugehen (Kap. „Haftungsvoraussetzungen“). Während es sich aber infolge der Objektivierung des Fahrlässigkeitsbegriffs im Zivilrecht im Allgemeinen nicht auswirkt, ob steuerbare räumliche oder personelle Engpässe die vom Standard her gebotene Behandlung erschwert haben,10 setzt die Zurechnung eines objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens zur strafrechtlichen Schuld voraus, dass der Anästhesist auch subjektiv, d. h. nach seinen persönlichen Fähigkeiten und individuellen Kenntnissen, imstande war, den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft einzuhalten.
Dies darf jedoch nicht zu der falschen Schlussfolgerung verleiten, dass derjenige letztlich straflos bleibt, der infolge unterdurchschnittlicher Qualifikation die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht erfüllt und dadurch den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen verursacht hat. Denn:
Objektiv pflichtwidrig und subjektiv schuldhaft handelt auch derjenige Anästhesist, der freiwillig – ohne dass ein Notfall oder eine Ausnahmesituation vorliegt – eine Tätigkeit übernimmt, der er mangels eigener persönlicher Fähigkeiten oder Sachkunde, z. B. Wissens- oder Erfahrungslücken, Übermüdung, Erkrankung, Trunkenheit o. Ä., erkennbar nicht gewachsen ist (sog. Übernahmeverschulden).
Wer an die Grenzen seines Fachgebiets, seiner Qualifizierung oder seiner persönlichen Einsatzfähigkeit gelangt, hat sich sachkundiger Hilfe zu vergewissern oder seine weitere Aktivität einzustellen bzw. einzuschränken (z. B. Hinzuziehung des Hintergrunddiensts, Überweisung des Patienten an einen qualifizierten Kollegen oder in ein Krankenhaus mit besonderer Ausstattung bzw. Hinzuziehung eines Konsiliarius).
In der Überschätzung der eigenen Möglichkeiten und Qualifikation, dem Mangel an Selbstkritik und eigenem Beurteilungsvermögen liegt eindeutig ein ärztliches Fehlverhalten, wie die Judikatur immer wieder zu Recht betont hat.11

Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverstoß und Schadensfolge

Der bloße Behandlungsfehler ist jedoch nicht per se strafbar, vielmehr setzt die Tatbestandserfüllung eines Fahrlässigkeitsdelikts voraus, dass der Anästhesist gerade durch einen Verstoß gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten den Tod oder die Körperverletzung des Patienten verursacht hat, diese Folgen also bei sorgfaltsgemäßem Verhalten vermeidbar waren. Die Feststellung der Kausalität erfolgt im Strafrecht anders als im Zivilrecht (Kap. „Haftungsvoraussetzungen“), wo auf den gewöhnlichen Schadensverlauf im Rahmen eines Adäquanzurteils abgestellt wird und im Rahmen typischer Geschehensabläufe zur Beweiserleichterung für den Patienten der Prima-facie -Beweis Anwendung findet. Außerdem greift bei der zivilrechtlichen Kausalitätsprüfung insbesondere im Falle von groben Behandlungsfehlern und Befunderhebungsfehlern eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Arztes ein (vgl. § 630h BGB).
Im Strafprozess gilt dagegen uneingeschränkt der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“. Dies bedeutet praktisch, dass die Kausalitätsfrage nur bejaht werden darf, wenn im Falle eines Pflichtverstoßes der Tod oder die Körperverletzung bei sorgfaltsgemäßem Verhalten des Arztes „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ vermieden worden wäre. Dieser dem Mediziner fremde Begriff hat immer wieder zu erheblicher Verwirrung geführt und wird insbesondere von medizinischen Sachverständigen oftmals falsch angewandt. Die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ bedeutet nämlich keine mathematisch-statistische Prozentzahl, z. B. 99 % oder etwas weniger bzw. mehr. Vielmehr besagt diese Formel: Die Ursächlichkeit des Pflichtverstoßes darf immer schon, aber auch nur dann, bejaht werden, wenn keine aus konkreten Anhaltspunkten begründeten „vernünftigen Zweifel“ daran bestehen, dass der Patient ohne den Behandlungsfehler des Arztes am Leben geblieben bzw. nicht geschädigt worden wäre.12
Ob eine „geringe“, „überwiegende“, „hohe“ oder „sehr große“ Wahrscheinlichkeit13 für die Lebensrettung oder Vermeidung des Schadens vorliegt, ist gänzlich gleichgültig. Denn eine solche Wahrscheinlichkeit genügt nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ den strafprozessualen Anforderungen an den Kausalitätsnachweis nicht.
Zu beachten ist allerdings, dass laut höchstrichterlicher Rechtsprechung der Kausalitätsnachweis als erbracht gilt, wenn „der Tod mehrere Stunden früher eintrat, als er ohne das pflichtwidrige Verhalten des Arztes eingetreten wäre“.14 Daher lautet z. B. im Falle einer nicht rechtzeitigen Einweisung des Patienten in das Krankenhaus oder verspäteten Reanimation die dem Gutachter gestellte Frage nicht mehr, ob bei sofortiger Vornahme dieser Maßnahmen das Leben des Patienten gerettet, sondern ob dadurch das Leben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit „um mehrere Stunden“ oder „eine nicht unbedeutende Zeitspanne“ verlängert worden wäre.
Diese Rechtsprechung des BGH kann zu einer Ausweitung der Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung führen. Allerdings ist medizinischen Sachverständigen eine Aussage zur Wahrscheinlichkeit und Dauer eines Überlebens für eine nicht unbedeutende Zeitspanne „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ vielfach unmöglich.

Rechtfertigungsgründe

Ebenso wie im Zivilrecht kann natürlich auch im Strafrecht die Herbeiführung eines tatbestandsmäßigen Erfolgs (Tod oder Körperverletzung des Patienten) durch besondere Umstände gerechtfertigt sein. Praktische Bedeutung haben unter den Rechtfertigungsgründen vor allem die Einwilligung und die mutmaßliche Einwilligung. Bei Letzterer geht es im Arztstrafrecht um ein Handeln im Interesse des Patienten, sodass dessen erkennbar entgegenstehender Wille stets zu beachten ist. Gerechtfertigt ist der Arzt aber nicht nur, wenn er objektiv die Interessen des Patienten berücksichtigt hat, sondern auch dann, wenn er dessen Willen falsch interpretierte, der Patient sich also anders als nach Lage der Dinge zu vermuten entschieden hätte, dies jedoch trotz pflichtgemäßer Prüfung für den Arzt nicht erkennbar war.15
Neben der Einwilligung und der mutmaßlichen Einwilligung spielen vor allem noch der rechtfertigende Notstand des § 34 StGB, die rechtfertigende Pflichtenkollision, § 32 StGB in Form der Nothilfe und das erlaubte Risiko eine praktisch bedeutsame Rolle. Der Nothilfe- und Notstandsaspekt kommt z. B. zum Tragen, wenn die Eltern eines Kleinkinds aus Glaubens- und Gewissensgründen bei diesem die zur Lebensrettung dringend notwendige Bluttransfusion verweigern. Hier ist der Arzt nach allgemeiner Auffassung gerechtfertigt (und verpflichtet), wenn er „in dringenden Fällen“ ohne Zustimmung eines Ergänzungspflegers die Behandlung gegen den Willen der Sorgeberechtigten durchführt.16
Auch der Gesichtspunkt des erlaubten Risikos bzw. der Pflichtenkollision vermag in Einzelfällen den Anästhesisten zu rechtfertigen, so z. B. in dem Fall, in dem sich der Anästhesist während einer mehrstündigen Operation entschloss, zum Ausgleich des enormen Blutverlusts des Patienten ein Eigenbluttransfusionsgerät, die sog. Bentley-Pumpe, einzusetzen, ohne sie durch eine eigens dafür abgestellte Person kontrollieren zu lassen, wie es die Bedienungsanleitung vorschreibt. Der Anästhesist nahm dies in Kauf, weil infolge Personalknappheit und schwerkranker Patienten auf der Intensivstation kein zweiter Arzt zur Verfügung stand. In dieser Situation übersah er, dass der Regulierhebel der Bentley-Pumpe falsch eingestellt und dadurch der Sicherheitsmechanismus ausgeschaltet war, sodass statt Blut Luft in die Gefäße gepumpt wurde und der Patient eine tödliche Luftembolie erlitt. Die Staatsanwaltschaft nahm ihre zunächst gegen den Anästhesisten erhobene Anklage wegen dieses Überwachungsfehlers später mit Recht wieder zurück. Denn der Einsatz der Bentley-Pumpe war die einzige Rettungschance für den Patienten, die der Anästhesist bei Abwägung aller Umstände aus dem Gesichtspunkt des erlaubten Risikos heraus vernünftigerweise wahrnehmen durfte.

Voraussetzungen strafrechtlicher Schuld: persönliche Vorwerfbarkeit, Voraussehbarkeit und Zumutbarkeit

Strafrechtliches Verschulden bedeutet persönliche Vorwerfbarkeit. Daher gibt es im Strafrecht – im Gegensatz zum Zivilrecht – keine Haftung für fremde Fehler, sondern immer nur ein „Einstehenmüssen“ für eigenes Fehlverhalten. Deshalb müssen z. B. organisatorisch die jeweiligen Zuständigkeiten exakt abgegrenzt, die Aufgabenstellungen genau beschrieben und unter Anwendung des Vertrauensgrundsatzes muss geklärt werden, ob bzw. inwieweit sich der eine auf den anderen an der Behandlung des Patienten Beteiligten verlassen durfte.
Der Schuldvorwurf wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung selbst setzt voraus, dass der Anästhesist subjektiv, d. h. nach seinen persönlichen Fähigkeiten und individuellen Kenntnissen, imstande war, die von ihm verlangte Sorgfalt aufzubringen. Der Schuldvorwurf kann z. B. entfallen, wenn ein Arzt überraschend eine außerordentlich schwierige Narkose übernehmen muss, bei der sich unvorhersehbare Komplikationen zeigen, und ihm dadurch ein Fehler unterläuft, oder wenn er in einer Affektsituation, bei extremem körperlichen Stress, falsch reagiert.
Weitere Voraussetzung der strafrechtlichen Fahrlässigkeitsverantwortlichkeit ist die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolges, d. h. der Tod oder die Körperverletzung des Patienten müssen als Ereignisse einzustufen sein, mit denen der Arzt nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge objektiv und nach seinem persönlichen Erfahrungswissen, seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Situation auch subjektiv rechnen musste.
Schließlich entfällt der Schuldvorwurf, wenn die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt unzumutbar war. So kann z. B. die Schuld infolge physischer Überlastung nach 19-stündiger ununterbrochener Diensttätigkeit im Falle einer fehlerhaften Maßnahme mit schwerwiegenden Folgen entfallen, da
auch der Arzt über sein gesamtes Konzentrationsvermögen, seine gesamten sachbezogenen Fähigkeiten und seine gesamte innere Einsatzbereitschaft voll verfügen können muss, um Fehler zu vermeiden.17

Unterlassene Hilfeleistung

Steht der Fehler des Anästhesisten fest, ist die Kausalität für den Tod oder die Körperverletzung aber nicht nachzuweisen, wird in der Strafrechtspraxis immer mal wieder auf den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB)18 zurückgegriffen, der das bloße Untätigbleiben bei Unglücksfällen trotz möglicher, notwendiger und zumutbarer Hilfeleistung unter Strafe stellt. Dabei wird jedoch dreierlei verkannt:
  • Zum einen ergeben sich aus § 323c StGB keine Sonder- und erweiterten Berufspflichten für Ärzte.
  • Zum anderen ist zu beachten, dass die Frage des Sorgfaltspflichtverstoßes für den Tatbestand des § 323c StGB keine Bedeutung hat, vielmehr der Arzt (nur) verpflichtet ist, im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren die gebotene Hilfe zu leisten, die den Eintritt weiteren Schadens verhindert.
  • Hinzu kommt schließlich – als wichtigster Gesichtspunkt –, dass die unterlassene Hilfeleistung nur bei entsprechendem Vorsatz strafbar ist, also nicht als Auffangtatbestand für fahrlässig versäumte ärztliche Maßnahmen in Betracht kommen kann.
Dies bedeutet konkret:
Strafbar ist nur derjenige Anästhesist, der sich der Notsituation und ebenso der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Hilfeleistung bewusst ist. Verkennt er dies aufgrund fachlicher Mängel oder aus mangelnder Sorgfalt, so mag seine Untätigkeit zwar pflichtwidrig sein, doch scheidet eine Straftat nach § 323c StGB wegen des fehlenden Vorsatzes aus.

„Unglücksfall“

Der Tatbestand des § 323c StGB erfordert im Ausgangspunkt, dass ein „Unglücksfall“ – bzw. „gemeine Gefahr oder Not“ z. B. als Häufung von Unglücksfällen – gegeben ist. Dabei stellt sich ein Unglücksfall als plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen mit sich bringt, dar. Bei „Krankheit“ als solcher – auch schwererer Art – handelt es sich nicht notwendigerweise um einen Unglücksfall. Wenn jedoch eine Krankheit sich akut verschlimmert, heftige Schmerzen auftreten, eine überraschende Wendung zum Besorgniserregenden, eine krisenhafte Zuspitzung der Situation eintritt, ist ein Unglücksfall anzunehmen (beispielsweise bei schwerer, andauernder Atemnot, sich steigernden und nahezu unerträglich gewordenen Schmerzen in der Bauchhöhle, plötzlich auftretenden Symptomen eines sich anbahnenden oder bereits entwickelten Myokardinfarkts, akute Gastroenterokolitis etc.).19

Erforderlichkeit der Hilfeleistung

Die Erforderlichkeit der Hilfeleistung ist aus der Sicht ex ante zu bestimmen, d. h. es kommt darauf an, ob der Anästhesist nach dem Urteil eines objektiven Beobachters im Zeitpunkt der möglichen Hilfeleistung eine Chance zur Schadens- oder Leidensminderung versäumt hat.20 Der Anästhesist muss insoweit stets die wirksamste, also möglichst sofortige Hilfe leisten.21 Keine Hilfeleistung ist erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Hilfeleistungspflicht objektiv das Geschehen nicht mehr beeinflusst werden konnte, z. B. wegen des Tods des Unfallopfers, oder weil ein Dritter die notwendige Hilfe bereits erbracht hat. Abgesehen davon besteht aber auch in aussichtslosen Fällen die Pflicht zur Schmerz- oder Leidensminderung, selbst wenn der Anästhesist erkennt, dass der Patient mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu retten ist.

Zumutbarkeit der Hilfeleistung

Der Tatbestand des § 323c StGB begrenzt die Hilfeleistungspflicht durch das Merkmal der Zumutbarkeit. Dies bedeutet, dass der Anästhesist die bestmögliche Hilfe leisten muss, wobei die betroffenen Rechtsgüter des Patienten und der Grad seiner Gefährdung, die Schwere seiner Verletzung oder Erkrankung, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands oder weiterer Schäden, die Größe der Rettungschancen, die eigenen Fähigkeiten des Anästhesisten und die ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel Berücksichtigung finden. Notwendig ist im Ergebnis also eine objektive Gesamtabwägung der konkreten Umstände des Einzelfalles, bei der auch eigene und/oder fremde schutzwürdige Interessen (Selbstgefährdung, Verletzung wichtiger anderer Pflichten) Beachtung finden.22

Hilfspflichten gegenüber dem Suizidenten

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Selbstmord ein „Unglücksfall“ im Sinne des § 323c StGB, so dass jedermann die erforderliche und zumutbare Hilfe leisten muss.23
Hat der Arzt die Behandlung des nach einem Suizidversuch ins Krankenhaus eingelieferten Patienten übernommen und ist dieser bewusstlos, so rückt der Arzt in eine Garantenposition, aufgrund derer er verpflichtet ist, alles in seiner Macht Stehende zur Lebensrettung zu tun. Unterlässt er die erforderliche und ihm zumutbare Hilfe, macht er sich nach allgemeinen Grundsätzen wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar, auch wenn er durch sein Verhalten nur einen früher geäußerten Wunsch des Patienten erfüllen will.24
Jedenfalls dann, wenn der ohne ärztlichen Eingriff dem sicheren Tod preisgegebene Suizident schon bewusstlos ist, darf sich der behandelnde Arzt nicht allein nach dessen vor Eintritt der Bewusstlosigkeit erklärten Willen richten, sondern hat in eigener Verantwortung eine Entscheidung über die Vornahme oder Nichtvornahme auch des nur möglicherweise erfolgreichen Eingriffs zu treffen.25
Eine Grenzsituation liegt vor, wenn die allein in Betracht kommenden Hilfsmaßnahmen der Intensivmedizin zu irreparablen schweren Schäden führen können und der Patient deshalb nach Kenntnis des Arztes diese Maßnahmen z. B. in einer Patientenverfügung abgelehnt hat. Wenn der Arzt unter diesen Umständen „den Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Lebensschutz und der Achtung des Selbstbestimmungsrechts“ dadurch zu lösen sucht, „dass er nicht den bequemeren Weg der Einweisung in eine Intensivstation“ wählt, „sondern in Respekt vor der Persönlichkeit“ des Patienten bis zum endgültigen Eintritt des Todes bei ihm bleibt, „so kann seine ärztliche Gewissensentscheidung nicht von Rechts wegen als unvertretbar angesehen werden“.26
Von diesem Ausnahmefall abgesehen geht der BGH bei bewusstlosen Suizidpatienten davon aus, dass ihr Wille unbeachtlich ist. Ob dies auch bei bewusstseinsklaren, aber schwer verletzten Suizidenten gilt, ließ der BGH offen,27 doch wendet sich das OLG München28 mit Nachdruck gegen eine derartige Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts und hält die Differenzierung zwischen einem lebensmüden „Normalpatienten“ und einem frei verantwortlich handelnden Suizidpatienten nicht für tragfähig. Der Bundesgerichtshof hat sich in einer neueren Entscheidung dieser Auffassung – Vorrang des Selbstbestimmungsrechts – tendenziell angenähert,29 sie findet in der Neuregelung der Patientenverfügung (§§ 1901a und 1901b BGB) eine deutliche Unterstützung.
Zu beachten ist jedoch, dass selbst dann, wenn man eine Nothilfepflicht gegenüber dem Selbstmörder verneint, durchaus ein Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 MBO-Ä) vorliegen kann. Denn die Bereiche Strafrecht und Arztethik haben unterschiedliche Zielsetzungen, sodass sich strafrechtliche und berufsrechtliche Pflichten nicht jedenfalls decken.30

Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Bei leichter Pflichtwidrigkeit oder nachweisbarer Fehlbehandlung, aber nicht beweisbarer Kausalität, erfolgt rechtspraktisch häufig eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO.
Gemäß § 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts und mit Einverständnis des Beschuldigten gegen Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Organisation von der Anklageerhebung absehen, wenn die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
So segensreich diese Vorschrift natürlich in den Fällen ist, in denen der Patient durch eine kleine Nachlässigkeit oder ein geringfügiges Versehen des Arztes geschädigt wurde, so bedenklich ist die Anwendung dieser Vorschrift jedoch dann, wenn der Schuldnachweis gegen den Anästhesisten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geführt werden kann. Der Einwand, der Arzt brauche in derartigen Fällen seine Zustimmung zur Einstellung nicht zu geben, ist nicht stichhaltig. Denn angesichts der aufgezeigten negativen Auswirkungen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens, erst recht natürlich einer – eventuell medienwirksamen – Anklageschrift oder gar einer öffentlichen Hauptverhandlung mit ihrer Prangerwirkung hat der Arzt, auch wenn er sich unschuldig fühlt und nach dem Stand der Dinge seine Schuld nicht bewiesen werden kann, praktisch gar keine andere Wahl, als auf das „Angebot“ des Staatsanwalts einzugehen. Die Zahlung beendet dann zwar das bedrückende, mit Ungewissheit und vielfältigen Anschuldigungen behaftete Strafverfahren, doch lassen der Nötigungsdruck, die Zwangslage, das Gefühl, gegen die innere Überzeugung gehandelt zu haben, einen schalen Nachgeschmack und oft Bitterkeit zurück.
Trotzdem sollte man dabei die Vorteile der Verfahrenserledigung nach § 153a StPO nicht aus dem Blick verlieren: Beendigung des Strafverfahrens mit ungewissem Ausgang, keine Vorverurteilung in der Öffentlichkeit, endgültige Erledigung des Verfahrens mit Zahlung der Geldauflage, keine Verurteilung, keine Vorstrafe, keine ausdrückliche Schuldfeststellung, Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung mit all ihren psychischen, physischen und kostenmäßigen Belastungen.

Rechtsfolgen strafbarer Handlungen: Geld- und Freiheitsstrafen

Angesichts der Verschiedenartigkeit der Fallkonstellationen variiert das im Falle einer Verurteilung verhängte Strafmaß erheblich. Für die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Schuldsprüche wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung lassen sich folgende allgemeine Aussagen zur Strafzumessung formulieren:
In den Fällen fahrlässiger Körperverletzung wird im Regelfall auf eine Geldstrafe erkannt, wobei die Tagessatzanzahl erfahrungsgemäß zwischen 30 und 90 schwankt, ausnahmsweise aber auch einmal darüber liegen kann, wenn es um besonders schwerwiegende Verletzungen, Dauerfolgen und eine erhebliche Pflichtverletzung geht. Die Tagessatzhöhe errechnet sich aus dem jeweiligen Nettoeinkommen des Arztes: Bei 3000 € netto monatlich verfügbarem Einkommen ist der Tagessatz z. B. 100 €. Maßstab für die Tagessatzanzahl sind stets die Schwere des Verschuldens – leichter oder grober Fehler – und die Folgen der Pflichtverletzung, daneben natürlich auch die übrigen Strafzumessungserwägungen wie z. B. die Unrechtseinsicht, das Vorleben des Arztes, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Frage der Schadenswiedergutmachung oder zumindest Bemühungen in diese Richtung, die Dauer des Verfahrens, die Strafempfindlichkeit, das Verhalten im Prozess u. a. m.
In Fällen fahrlässiger Tötung wird bei leichten Fehlern, wie sie jedem Arzt einmal unterlaufen können, regelmäßig eine Geldstrafe verhängt, wobei die Zahl der Tagessätze meist zwischen 60 und 120 liegt. Bei groben Fehlern oder gar leichtsinnigem Verhalten des Arztes schwankt die Zahl der Tagessätze zwischen 120 und 270, wobei in einzelnen Fällen sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren meist auf Bewährung – ganz ausnahmsweise auch darüber und ohne Bewährung, z. B. bei einer Mehrzahl von Todesfällen durch Behandlungsfehler – in Betracht kommen kann.
Bei vorsätzlich unterlassener Hilfeleistung sind Bewährungsstrafen bis zu einem Jahr keine Seltenheit.
Häufig folgt im Anschluss an das Strafverfahren noch ein berufsgerichtliches Verfahren, in dem ein Verweis, eine Geldbuße und die zeitweilige Berufsunwürdigkeit als Sanktionen ausgesprochen werden können. Eine zusätzliche berufsrechtliche Maßnahme ist neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine eng begrenzte Ausnahme.31 Außerdem sind behördliche Maßnahmen in Gestalt des Approbationsentzugs bzw. der Anordnung des Ruhens der Approbation möglich, wenngleich bei bloß einmaligem fahrlässigen Versagen durchwegs unbegründet.
Fußnoten
1
Vgl. dazu grundlegend Ulsenheimer, K.; Arztstrafrecht in der Praxis, Heidelberg, 5. Auflage 2015.
 
2
Ulsenheimer, Arztstrafrecht, a. a. O., Rdnr. 1 ff.
 
3
Laufs, A.; Arzt und Recht im Wandel der Zeit, MedR 1986, 163 (164).
 
4
Siehe dazu eingehend Bock, R.-W.; in: Ulsenheimer, Arztstrafrecht, a. a. O., Rdnr. 177 ff.
 
5
Siehe dazu eingehend Biermann, E.; in: Ulsenheimer, Arztstrafrecht, a. a. O., Rdnr. 338 ff.
 
6
BGH NJW 1977, 1102 (1103).
 
7
BGH a. a. O.
 
8
BGH VersR 1991, 467 (468); ebenso OLG Jena VersR 2007.
 
9
RGZ 78, 432 (435).
 
10
BGH NJW 2000, 2740; VersR 2003, 1128 (1130).
 
11
BGH NJW 1984, 655; BGH JR 1986, 248: BGHSt 10, 135; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, a. a. O., Rdnr. 111 ff.
 
12
BGHSt 11, 1 ff; BGH MedR 1988, 149.
 
13
MDR 1988, 100.
 
14
BGH NStZ 1981, 218 m. Anm. Ulsenheimer, in: Arzt & Krankenhaus 1982, 66.
 
15
Vgl. dazu eingehend Ulsenheimer, Arztstrafrecht a. a. O., Rdnr. 528 ff.
 
16
OLG Hamm, NJW 1968, 212 ff.; vgl. dazu eingehend Biermann, E.; in: Ulsenheimer, Arztstrafrecht, a.a.O., Rdnr. 385 ff., insbesondere Rdnr. 396.
 
17
OLG München, Beschluss vom 20.12.1978, Az. 1 Ws 376/77.
 
18
Siehe dazu eingehend Ulsenheimer, K.; Arztstrafrecht, a. a. O., Rdnr. 620 ff.
 
19
Vgl. Ulsenheimer, K.; Arztstrafrecht, a. a. O., Rdnr. 626 f mit umfänglichen Rechtsprechungsnachweisen.
 
20
OLG Karlsruhe, NJW 1979, 2360.
 
21
BGHSt 14, 213 (216).
 
22
Siehe im Einzelnen Ulsenheimer, K.; Arztstrafrecht, a. a. O., Rdnr. 642 ff.
 
23
BGHSt 6, 147; vorsichtig distanzierend: BGH NStZ 1988, 127 ff.; zum Ganzen vgl. Ulsenheimer, K.; Arztstrafrecht, a. a. O., Rdnr. 628.
 
24
BGHSt 32, 373 (374).
 
25
BGHSt 32, 367 (378).
 
26
BGHSt 32, 367 (380 f).
 
27
BGHSt 32, 367 (378).
 
28
OLG München JA 1987, 584; ebenso Eser, MedR 1985, 15.
 
29
BGH NJW 1998, 1532, siehe dazu Kutzer in: Wolfslast/Schmidt (Hrsg.); Suizid und Suizidversuch 2005, 181 ff.
 
30
Vgl. Eser, JZ 1986, 789.
 
31
BVerwG NJW 1983, 1440; Bayer, Landesberufsrecht für die Heilberufe, Urteil vom 28.06.2004, LBG-Ä-001/04 – Arztrecht 2005, 124 ff.