Erschienen in:
01.08.2005 | Begutachtung
Grenzen der medizinischen Zusammenhangsbegutachtung am Beispiel des distalen Bizepssehnenrisses
verfasst von:
Dr. jur. J. Schürmann
Erschienen in:
Trauma und Berufskrankheit
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Ausgabe 3/2005
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Zusammenfassung
Im Verwaltungsverfahren beim Eingang eines D-Arzt-Berichts mit dem Befund „Bizepssehnenriss“ treten inzwischen gehäuft durch ungenaue Hergangsbeschreibungen und übereilte medizinische Befundfeststellungen erhebliche Bearbeitungsprobleme auf. Dies führt zu einer unnötigen Verschleppung der Entscheidung und u. U. zu einer Vielzahl von medizinischen Gutachten und Stellungnahmen zu ein und demselben Fall und schließlich zu gerichtlichen Entscheidungen. Aus diesem Grund ist dringend eine Aufgaben zuweisende Vorgabe für den qualitätsgesicherten Verfahrensablauf durch die Verwaltung für die als Behandler oder Gutachter beteiligten Ärzte erforderlich: Die medizinische und das Verwaltungsverfahren leitende Erstweichenstellung trifft der erstbehandelnde Arzt. Aus diesen Erstangaben zum Hergang ergeben sich die nächsten Schritte für die BG-Verwaltung zur Abklärung, ob wirklich ein „Unfall“ (§8 Abs. 1 SGB VII) eingetreten ist. Dazu werden die Diagnose/der Befund z. B. histologisch validiert, parallel finden die technische Ermittlung und Bewertung des Ereignisablaufs statt. Die BG-Verwaltung sammelt all diese Informationen und Berichte, die dann als Anknüpfungstatsachen für das weitere Verfahren hinsichtlich des Hergangs und des Befunds verbindlich sind. Die Notwendigkeit der Vorgabe wird anhand eines Beispielfalls illustriert.