12.02.2013 | Praxis konkret
„Kostenerstattung“ auch durch GKV-Patienten erlaubt § 13 SGB V
Erschienen in: DNP – Die Neurologie & Psychiatrie | Ausgabe 2/2013
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„Kostenerstattung“ bedeutet, dass der behandelnde Arzt dem Patienten die erbrachten Leistungen direkt in Rechnung stellt. So ist das in der privaten Krankenversicherung (PKV) bei der Abrechnung gemäß GOÄ. Im Gegensatz dazu herrscht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) das „Sachleistungsprinzip“ vor. Der Patient überreicht seine Krankenversicherungskarte und erhält die medizinisch notwendigen Leistungen, ohne über den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag hinaus etwas bezahlen zu müssen. Die Honorierung des Arztes dafür erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung mit der gesetzlichen Krankenkasse. Der Patient wird üblicherweise nicht über die Höhe informiert, was im Laufe der Zeit zu einer Vollkasko- oder all-inclusive-Mentalität geführt hat, die die Kosten in der GKV unnötig hochtreibt.