Erschienen in:
01.08.2008 | Übersichten
Zu den Voraussetzungen des § 3 JGG aus jugendpsychiatrischer Sicht
verfasst von:
Prof. Dr. med. Klosinski Gunther
Erschienen in:
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie
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Ausgabe 3/2008
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Zusammenfassung
Unrechtserkenntnis und damit strafrechtliche Verantwortlichkeit ist abhängig von entwicklungsbiologischen und –psychologischen Reifungsschritten und laut Gesetzestext durch die Begriffe der „sittlichen“ und „geistigen“ Reife, der Einsichts- und der Handlungsfähigkeit definiert. Unrechtsbewusstsein muss stets bezogen werden auf den jeweiligen Tatvorwurf und ist auch an hirnphysiologische Reifungsprozesse gebunden. Was im Sinne des Gesetzes unter sittlicher und geistiger Reife gemeint ist, wird unter entwicklungs- und lernpsychologischen Aspekten erläutert. Die Überschneidung von Strafreife und Schuldfähigkeit wird herausgearbeitet und diskutiert.