BERLIN - Die Vergütung für das Ausstellen der Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), die dauerhaft im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind, ist geregelt. Rückwirkend zum 1. Januar 2021 erhalten Ärzte zwei Euro für die Verordnung einer DiGA. Abgerechnet wird die GOP 01470 (18 Punkte). Werden dem Patienten unterschiedliche DiGA verordnet, ist die GOP mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig. Jedoch muss in diesem Fall die verordnete DiGA als Begründung benannt werden. Vergütet wird die Verordnung extrabudgetär und befristet für zwei Jahre bis 31. Dezember 2022. Ab dann wird die DiGA-Erstverordnung Bestandteil der Versichertenpauschale und der fachärztlichen Grundpauschale. Die Regelung gilt für Ärzte, die Patienten ab 18 Jahren behandeln. Erst ab diesem Alter dürfen Apps verordnet werden.
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