Erschienen in:
15.07.2016 | Kontroverse
Odysseus-Verfügungen mit besonderer Berücksichtigung der Tiefen Hirnstimulation. Contra
verfasst von:
Elsa Romfeld, M.A.
Erschienen in:
Ethik in der Medizin
|
Ausgabe 3/2016
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Auszug
Es ist eine Tatsache, dass dem Prinzip der
Selbstbestimmung nicht nur in der westlichen Medizinethik, sondern generell in unserer Kultur ein hoher Wert beigemessen wird. Um seine Autonomie auch bei Einwilligungs
unfähigkeit weitestgehend zu bewahren, gilt dem mündigen Bürger die Patientenverfügung spätestens seit ihrer gesetzlichen Regelung in Deutschland im Jahre 2009 als probates Mittel.
1 Einen Sonderfall der Patientenverfügung bildet die „Odysseus-Verfügung“, die, neben den Anweisungen zum Durchführen oder Unterlassen medizinischer Maßnahmen, den Zusatz enthält, abweichenden späteren Behandlungspräferenzen ihres Verfassers
nicht zu folgen. Mit dieser Meta-Anweisung will er – wie einst Odysseus – zum Zeitpunkt der Verfügung (T1) sicherstellen, dass sein gegenwärtiger Wille (W1) zu einem zukünftigen Zeitpunkt (T2) wirkmächtig bleibt, sogar wenn er zum Zeitpunkt T2 einen anderen Willen (W2) äußerte. Ein potentieller Konflikt zwischen W1 und W2 wird also durch Selbstbindung vorwegnehmend zugunsten von W1 entschieden.
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