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Erschienen in: Die Nephrologie 2/2023

05.01.2023 | Patientenverfügung | Leitthema

Wenn der Sterbeprozess nicht zum Tod führt

Legitimität ärztlichen Handelns am Ende des Lebens

verfasst von: Prof. Dr. med. Ulrich Kunzendorf, Dr. jur. Friederike Kunzendorf

Erschienen in: Die Nephrologie | Ausgabe 2/2023

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Zusammenfassung

Bei einigen Patienten tritt der Tod nicht mehr als ein Ereignis ein, sondern steht am Ende eines längeren Sterbeprozesses. Insbesondere bei Patienten mit einer primären oder sekundären Hirnschädigung können die Körperfunktionen über Wochen und Monate dank moderner Medizintechnik aufrechterhalten werden, ohne dass diese Patienten jemals wieder die Chance haben, das Bewusstsein zu erlangen. Wie lange dieser Sterbeprozess dauert, liegt dann an der Intensität und Dauer der medizinisch-technischen Maßnahmen. Dabei ist die Haltung der Bevölkerung in Deutschland hinsichtlich der Frage nach lebenserhaltenden intensivmedizinischen Maßnahmen gespalten. Während 57 % der Befragten laut Umfrage des Sozialwissenschaftlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) Angst davor haben, nur durch „Maschinen“ am Leben gehalten zu werden, sorgen sich 30 % der Befragten, dass die medizinischen Maßnahmen nicht ausgeschöpft werden und der Tod vorzeitig eintritt [1]. Soweit eine Patientenverfügung vorliegt bzw. ein klar geäußerter Wille erkennbar ist, sind die rechtliche und die medizinische Situation eindeutig. Der Arzt hat den selbstbestimmt geäußerten Willen des Patienten zu achten und zu befolgen. Eine deutlich schwierigere Problematik ergibt sich jedoch, wenn dieser Wille gerade nicht erkennbar oder klar geäußert ist. Dabei stellen sich in diesem Problemfeld hochkomplexe ethische, rechtliche und soziale Grenzfragen: Sollte die Limitierung medizinisch-technischer Maßnahmen unter bestimmten Umständen erlaubt sein? Welche Kriterien sollten einer solchen Entscheidung zugrunde gelegt werden? Wer ist befugt, diese Entscheidung zu treffen? Brauchen wir ein konsentiertes Prozedere, das zur Entscheidung führt? Der vorliegende Artikel betrachtet diese Fragen und will damit die Diskussion zu einer Problematik intensivieren, die durch den rasanten medizinischen Fortschritt in Zukunft noch deutlich an Bedeutung zunehmen wird.
Literatur
1.
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Zurück zum Zitat Text des Siegels der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität, übersetzt von Thorsten Burkhard (2022), Institut für Klassische Philologie, Christian-Albrechts-Universität Kiel Text des Siegels der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität, übersetzt von Thorsten Burkhard (2022), Institut für Klassische Philologie, Christian-Albrechts-Universität Kiel
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Zurück zum Zitat Bundesärztekammer, wissenschaftlicher Beirat (1998) Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes. Dtsch Arztebl 95:A1861–A1868 Bundesärztekammer, wissenschaftlicher Beirat (1998) Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes. Dtsch Arztebl 95:A1861–A1868
11.
12.
Zurück zum Zitat Kirchhof P (2009) Ein Recht auf Gesundheit? Volkskrankheiten, Bd. 2009, S 33–64. ISBN 978-3-451-30285‑5. Kirchhof P (2009) Ein Recht auf Gesundheit? Volkskrankheiten, Bd. 2009, S 33–64. ISBN 978-3-451-30285‑5.
Metadaten
Titel
Wenn der Sterbeprozess nicht zum Tod führt
Legitimität ärztlichen Handelns am Ende des Lebens
verfasst von
Prof. Dr. med. Ulrich Kunzendorf
Dr. jur. Friederike Kunzendorf
Publikationsdatum
05.01.2023
Verlag
Springer Medizin
Schlagwort
Patientenverfügung
Erschienen in
Die Nephrologie / Ausgabe 2/2023
Print ISSN: 2731-7463
Elektronische ISSN: 2731-7471
DOI
https://doi.org/10.1007/s11560-022-00629-z

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