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Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 4/2012

01.11.2012 | Originalarbeit

Qualitätssicherung in der Glaubhaftigkeitsbeurteilung

Ein Urteil, methodenkritische Stellungnahmen und andere Versuche

verfasst von: Prof. Dr. Renate Volbert

Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie | Ausgabe 4/2012

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Zusammenfassung

Es werden verschiedene Ebenen der für die Glaubhaftigkeitsbegutachtung relevanten Qualitätsdiskussion erörtert. Auf einer übergeordneten Ebene ist das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zu den wissenschaftlichen Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen im Jahr 1999 ausgesprochen einflussreich. Die besondere Wirkung des Urteils resultiert daraus, dass es nicht nur allgemeine Anforderungen oder notwendigerweise zu behandelnde Themen nennt. Vielmehr wurden auch fragestellungsspezifische inhaltlich-methodische Mindestanforderungen festgelegt und auf diese Weise einem bis dahin häufig anzutreffenden Fehler entgegengewirkt, nämlich der Behandlung von probabilistischen Indikatoren, als handele es sich um nomologische Gesetze. Auf der konkreten Ebene wird im Bereich der Glaubhaftigkeitsbegutachtung häufig von dem Instrument der methodenkritischen Stellungnahme Gebrauch gemacht, um auf Qualitätsmängel in einem bereits vorliegenden Gutachten hinzuweisen. Es wird dargelegt, dass es sich bei methodenkritischen Stellungnahmen ebenfalls um wissenschaftliche Arbeiten handelt, die Qualitätsmindestanforderungen genügen müssen, was in der Praxis nicht immer der Fall ist. Die Festschreibung von Qualitätsanforderungen kann allerdings maximal dazu führen, dass ein in einem Fachgebiet erreichter Wissensstand in die Praxis umgesetzt wird. Angesichts der weiterhin schlechten universitären Einbindung der Rechtspsychologie ist zu betonen, dass für die Qualitätsdiskussion von zentraler Bedeutung ist, dass ausreichende Forschungsressourcen zur Verfügung stehen, um einzelfalldiagnostische Strategien zu evaluieren und weiterzuentwickeln, da Gutachtenqualität immer von den wissenschaftlichen Grundlagen, die zur Verfügung stehen, abhängig ist.
Fußnoten
1
Im Jahr 2001 erschien unter demselben Titel ebenfalls im Deutschen Psychologen Verlag ein Buch von Kühne und Zuschlag [19]. Aufgrund des Titels erweckt das Buch den Eindruck, eine Neuformulierung der von der Föderation formulierten Qualitätsstandards darzustellen. In der Einleitung des Buchs wird mit einer etwas unklaren Formulierung auf beide psychologische Fachverbände Bezug genommen. Im Jahr 2006 ist das Buch in einer zweiten überarbeiteten Auflage von Zuschlag publiziert worden [40]. Dort erfolgt kein Bezug mehr auf die Fachverbände. Wenn in Gutachten auf die Richtlinien verwiesen wird, ist dabei offenbar teilweise die Broschüre von 1994, teilweise das Buch von Zuschlag gemeint.
 
2
Wörtlich heißt es im Urteil: „Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt.“
 
3
In der klassischen Prüfstatistik kennzeichnet die Nullhypothese die Basis, von der aus darüber entschieden wird, ob eine Alternativhypothese akzeptiert werden kann oder nicht. Will man beispielsweise prüfen, ob eine neue Unterrichtsmethode gegenüber herkömmlichem Unterricht erfolgreicher ist, lautet die Nullhypothese, dass zwischen beiden Methoden kein Unterschied besteht. Erst wenn nachgewiesen wird, dass die Nullhypothese nicht haltbar ist, gilt im Umkehrschluss die Richtigkeit der Alternativhypothese. „Nur wenn die Realität ‚praktisch‘ nicht mit der Nullhypothese zu erklären ist, darf sie zugunsten der neuen Alternativhypothese verworfen werden“ [2].
 
4
Die im Folgenden genannten Beispiele stammen aus realen Fällen und resultieren aus eigener Tätigkeit als Gutachterin sowie als Supervisorin und Prüferin in der Weiterbildung zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie.
 
Literatur
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Metadaten
Titel
Qualitätssicherung in der Glaubhaftigkeitsbeurteilung
Ein Urteil, methodenkritische Stellungnahmen und andere Versuche
verfasst von
Prof. Dr. Renate Volbert
Publikationsdatum
01.11.2012
Verlag
Springer-Verlag
Erschienen in
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie / Ausgabe 4/2012
Print ISSN: 1862-7072
Elektronische ISSN: 1862-7080
DOI
https://doi.org/10.1007/s11757-012-0183-2

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