Ob die Erheblichkeit einer sexuellen Handlung im Sinne v. § 184h Nr. 1 StGB vorliegt, richtet sich danach, ob das tatbestandlich geschützte Rechtsgut in einer sozial nicht mehr hinnehmbaren Weise gefährdet wird. Die Wertung hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
2.
Im Rahmen der kinder- und jugendschützenden Tatbestände sind an das Merkmal der Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei den Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener.
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