Erschienen in:
01.12.2015 | Alles was Recht ist
Schwangere: keine Kündigung ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde
Erschienen in:
Deutsche Dermatologie
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Ausgabe 12/2015
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Auszug
BERLIN — Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG) darstellt. Der Arbeitgeber wurde zur Zahlung einer finanziellen Entschädigung verpflichtet. Im zugrunde liegenden Fall arbeitete die Klägerin unter Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit als Rechtsanwaltsfachangestellte bei einem Rechtsanwalt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin während der Probezeit, obwohl er Kenntnis von deren Schwangerschaft hatte. Diese Kündigung hatte das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzverfahren für unwirksam erklärt. …