14.03.2012 | MMW-HOTLINE
Wie steht’s da mit der Kassengebühr?
Urlaubs- oder Krankheitsvertretung
Erschienen in: MMW - Fortschritte der Medizin | Ausgabe 4/2012
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Antwort: Grundsätzlich muss ein Patient auch in der Vertretung Kassengebühr zahlen. Nur in zwei Fällen ist er davon ausgenommen:- a)
Ist er von allen Zuzahlungen befreit, dann gilt das auch für die Kassengebühr. Dies muss der Patient aber durch einen entsprechenden Nachweis belegen. Kann er das nicht, dann muss er erst einmal zahlen. Wenn er den Nachweis bis zur Quartalsabrechnung bringt, bekommt er die Kassengebühr zurück. Nach Quartalsende gibt es kein Geld mehr zurück, dann muss er die Rückerstattung mit seiner Kasse regeln.
- b)
Der Patient hat schon in der Praxis des zu vertretenden Kollegen bezahlt. Auch hier muss die Quittung vorgelegt werden. Ansonsten muss auch in diesem Fall erst einmal gezahlt werden. Es empfiehlt sich deshalb bei telefonischer Terminabsprache, den Patienten zu bitten, die Quittung mitzubringen.