Erschienen in:
14.09.2017 | Zytostatische Therapie | Die Verbände informieren
„AMBULANT VOR STATIONÄr“ BESTÄTIGT
Gericht stellt stationäre Fehlbelegung bei Chemotherapie fest
verfasst von:
gc
Erschienen in:
NeuroTransmitter
|
Ausgabe 9/2017
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Auszug
Die Krankenkasse hatte bei stationär durchgeführten Chemotherapie-Behandlungen im Krankenhaus Chemnitz die Bezahlung mit der Begründung abgelehnt, dass diese Therapie auch ambulant hätte erfolgen können. Das sächsische Landessozialgericht (LSG) hat nun in mehreren Urteilen in zweiter Instanz gegen das Krankenhaus entschieden. Das Landessozialgericht argumentierte, dass die ambulante vertragsärztliche Versorgung vorrangig zu nutzen sei. Bei den stationär behandelten Chemotherapie-Patienten handele sich um eine Fehlbelegung, denn diese bräuchten keine vollstationäre Behandlung im Krankenhaus. …