Erschienen in:
01.08.2014 | Übersicht
Bedeutung des Intelligenzquotienten für die Feststellung des Eingangsmerkmals Schwachsinn im Sinne der §§ 20, 21 StGB
verfasst von:
Dr. Knut Hoffmann
Erschienen in:
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie
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Ausgabe 3/2014
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Zusammenfassung
Störungen der kognitiven Leistungsfähigkeit, wie sie mit dem Eingangsmerkmal Schwachsinn des § 20 StGB bezeichnet werden, sind für einen nicht unerheblichen Anteil der im Maßregelvollzug untergebrachten Population in Deutschland verantwortlich. Übergreifende nationale Daten fehlen. Historisch eines der ersten Exkulpierungsmerkmale bezieht sich dessen Ausformulierung vornehmlich auf die kognitiven Fähigkeiten der betroffenen Personen. In der psychiatrischen Arbeit mit intelligenzgeminderten Menschen sind in den letzten Jahren zunehmend auch andere Aspekte der Entwicklungsverzögerung, v. a. im emotionalen und sozialen Bereich in den Vordergrund getreten. Diese Arbeit verdeutlicht, dass eine stärkere Einbeziehung dieser Aspekte in den Beurteilungsprozess zumindest Anlass zur Diskussion sein sollte, und wirft Fragen bezüglich einer anderen juristischen Einordnung auf.