Erschienen in:
16.11.2016 | Kurz gemeldet
Beurteilungsspielraum bei Sonderbedarfsprüfungen
verfasst von:
Springer Medizin
Erschienen in:
Schmerzmedizin
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Ausgabe 6/2016
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Auszug
Liegen dem Berufungsausschuss die von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Rahmen einer Sonderbedarfsprüfung eingeholten Auskünfte nicht vor, so kann er seinen Beurteilungsspielraum nicht richtig ausüben. Denn er muss stets in der Lage sein, die von der KV vorgenommene Auswertung und Zusammenfassung durch eigene Anschauungen zu überprüfen. Auch die am Verfahren Beteiligten müssen die Möglichkeit haben, Einsicht in die Unterlagen zu erhalten. Nur so sind sie in der Lage, gegebenenfalls argumentativ Stellung zu nehmen. Somit kann sich der Berufungsausschuss nicht darauf berufen, die Unterlagen seien nicht Bestandteil seiner Verfahrensakte. Schließlich wird durch die Nichtoffenlegung der Unterlagen die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt, wozu nur der Gesetzgeber berechtigt ist. Anonymisierte Fragebögen können in einem rechtsstaatlichen Zulassungsverfahren nicht verwandt werden. …