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Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 3/2009

01.08.2009 | Blitzlicht

Blitzlicht

verfasst von: Prof. Dr. Hans-Ludwig Kröber

Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie | Ausgabe 3/2009

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Auszug

Bei der Betrachtung der Zeitabläufe im Straf- und Maßregelvollzug kann man immer wieder frösteln angesichts der Bedenkenlosigkeit, mit der mancherorts die Lebenszeit der Verurteilten und Untergebrachten verwaltet und verschwendet wird. Dies ist nicht überall der Fall, aber es ist dies die größte Gefahr, die diesen Institutionen innewohnt: sie vergessen immer wieder, dass es ihre Aufgabe ist, ihre Insassen so schnell wie möglich dem normalen Leben in Freiheit zurückzugeben. Stattdessen glauben manche Gefängnismitarbeiter und ihre Aufsichtsbehörden, Ziel müsse sein, die Strafe mindestens so lange zu vollstrecken, bis sich der Gefangene einige Jahre lang den Regeln und Verkehrsformen der Institution stabil unterworfen hat. Und alle therapeutischen Einrichtungen stehen in der Versuchung zu glauben, ein Untergebrachter müsse so lange bleiben, bis er den (bisweilen idiosynkratischen) Therapiezielen der jeweiligen Therapeuten entspricht. Der Begriff, dem in der Rechtswirklichkeit die geringste praktische Bedeutung zuzukommen scheint, ist der Begriff der Verhältnismäßigkeit. Fälle, in denen eine Strafvollstreckungskammer nach 15-jähriger Unterbringung (Begleitstrafe zum Beispiel 18 Monate) die Freiheitsentziehung beendet, obwohl der therapeutische Endsieg noch nicht erreicht ist, sind leider eine Rarität. Bisweilen vermisst man auch bei Mitarbeitern des Maßregelvollzugs das Gefühl dafür, dass es nicht das Anliegen allein der Strafvollstreckungskammer sein kann, für eine möglichst zügige Entlassung zu sorgen, sondern dass dieses sogar noch mehr in die Verantwortung der Klinik und ihrer Mitarbeiter gestellt ist. Wer über die Lebenszeit anderer verfügen kann, hat Macht – und eine große Verantwortung. Bisweilen scheint es so, dass Mitarbeiter des Maßregelvollzugs ihre Macht genießen und sich am Untergebrachten für Unbotmäßigkeiten oder Respektmangel rächen, indem sie ihn verdeckt disziplinieren durch Diebstahl von Lebenszeit. Der Untergebrachte hat einen nicht strafbaren Regelverstoß begangen: damit habe er das Vertrauen der Klinik verwirkt, er müsse es erst wieder „erringen“ – durch eine Strafrunde von zwölf Monaten. …
Metadaten
Titel
Blitzlicht
verfasst von
Prof. Dr. Hans-Ludwig Kröber
Publikationsdatum
01.08.2009
Verlag
D. Steinkopff-Verlag
Erschienen in
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie / Ausgabe 3/2009
Print ISSN: 1862-7072
Elektronische ISSN: 1862-7080
DOI
https://doi.org/10.1007/s11757-009-0009-z

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