Erschienen in:
01.07.2008 | Haftung
Definition des ärztlichen Behandlungsfehlers
verfasst von:
Prof. Dr. W. Schaffartzik, J. Neu
Erschienen in:
Trauma und Berufskrankheit
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Sonderheft 2/2008
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Zusammenfassung
Die Unzufriedenheit des Patienten mit dem Ergebnis der ärztlichen Behandlung stellt die wesentliche Ursache von Auseinandersetzungen zwischen Patient und Arzt dar. Nicht immer aber liegt dieser ein Behandlungsfehler zugrunde, andererseits führt nicht jeder Behandlungsfehler zu einem Gesundheitsschaden. Ein schuldhafter Behandlungsfehler liegt vor, wenn gegen anerkannte Regeln der Heilkunde verstoßen und die Sorgfalt, die von einem ordentlichen, pflichtgetreuen Arzt in der konkreten Situation erwartet werden kann, außer Acht gelassen wurden. Diese Einstufung bereitet Schwierigkeiten. Ist ein Gesundheitsschaden vom Patienten beweisbar auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen, sind die Voraussetzungen zur Anerkennung von Schmerzensgeld gegeben. Zu Beweislasterleichterungen zugunsten des Patienten kommt es z. B. bei schweren Behandlungsfehlern, im Zusammenhang mit der Risikoaufklärung, bei Mängeln in der Befunderhebung und Dokumentation, in Fällen des Anscheinsbeweises und bei dem als vollbeherrschbar eingestuften Risiko. Bei Streitigkeiten spielen in Deutschland neben den Gerichten Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen eine wichtige Rolle. Um zukünftig Fehler zu vermeiden, kommt Fehlermeldesystemen eine wichtige Bedeutung zu.