Erschienen in:
30.01.2018 | Leitthema
Medizinprodukterechtliche Rahmenbedingungen für E‑Health-Produkte im europäischen Wirtschaftsraum
verfasst von:
Dr. jur. Volker Lücker
Erschienen in:
Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz
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Ausgabe 3/2018
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Zusammenfassung
Software im Gesundheitsbereich rechtlich zu kategorisieren, ist komplex. Nach dem Europäischen Medizinprodukterecht kann Software als Medizinprodukt gelten. Entscheidend ist dabei, ob die Software entweder direkt zur Steuerung eines therapeutischen oder diagnostischen Medizinproduktes eingesetzt wird oder als Stand-alone-Software selbst die spezifischen medizinischen Zweckbestimmungen, wie sie sich in der gesetzlichen Definition des Medizinproduktes finden, erreicht. Ausreichend für die Kategorisierung kann bereits ein Beitrag der Software zu Diagnose oder Therapie sein; sie muss nicht die vollständige Diagnose oder die vollständige Therapie für sich erbringen. Dieser Grundsatz bleibt auch in Zukunft mit der neuen Verordnung über Medizinprodukte (EU) 2017/745 erhalten, auch wenn die Klassifizierungsregeln für die Risikoklasse geändert und spezieller auf Software zugeschnitten wurden. Hieraus folgt sodann auch, dass sich der Inverkehrbringer diese Software in Zukunft unter der Verordnung 2017/745 detaillierteren Anforderungen zu stellen hat, die sich neben den Klassifizierungsregelungen auch aus den zu erfüllenden grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen des Anhang I der Verordnung 2017/745 ergeben.