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Erschienen in: MMW - Fortschritte der Medizin 14/2014

21.08.2014 | AUS DER PRAXIS

Regressgefahr bei der Aut-idem-Verordnung

verfasst von: Urban & Vogel

Erschienen in: MMW - Fortschritte der Medizin | Ausgabe 14/2014

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Auszug

_ Auf den Rezepten zur vertragsärztlichen Versorgung der Patienten gibt es bekanntlich das sog. Aut-idem-Feld. Der Ausdruck „aut idem“ leitet sich aus dem Lateinischen ab und bedeutet „oder das Gleiche“. Bleibt dieses Aut-idem-Feld leer, ist die Apotheke verpflichtet, wenn möglich statt des verordneten Medikamentes ein wirkstoffgleiches, rabattiertes Präparat abzugeben. Wird hingegen bei der Verordnung eines Medikamentes das Aut-idem-Kreuz gesetzt, muss die Apotheke genau das Medikament des gewählten Herstellers abgeben, das auf dem Rezept verschrieben wurde. Damit kann ein Austausch von Arzneimitteln gegen ein wirkstoffgleiches, rabattiertes Präparat durch die Apotheke ausgeschlossen werden, allerdings nur in medizinisch begründeten Einzelfällen. Ein genereller Ausschluss durch das Kreuz verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. …
Metadaten
Titel
Regressgefahr bei der Aut-idem-Verordnung
verfasst von
Urban & Vogel
Publikationsdatum
21.08.2014
Verlag
Urban & Vogel
Erschienen in
MMW - Fortschritte der Medizin / Ausgabe 14/2014
Print ISSN: 1438-3276
Elektronische ISSN: 1613-3560
DOI
https://doi.org/10.1007/s15006-014-3315-0

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