Erschienen in:
21.08.2014 | AUS DER PRAXIS
Regressgefahr bei der Aut-idem-Verordnung
verfasst von:
Urban & Vogel
Erschienen in:
MMW - Fortschritte der Medizin
|
Ausgabe 14/2014
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Auszug
_ Auf den Rezepten zur vertragsärztlichen Versorgung der Patienten gibt es bekanntlich das sog. Aut-idem-Feld. Der Ausdruck „aut idem“ leitet sich aus dem Lateinischen ab und bedeutet „oder das Gleiche“. Bleibt dieses Aut-idem-Feld leer, ist die Apotheke verpflichtet, wenn möglich statt des verordneten Medikamentes ein wirkstoffgleiches, rabattiertes Präparat abzugeben. Wird hingegen bei der Verordnung eines Medikamentes das Aut-idem-Kreuz gesetzt, muss die Apotheke genau das Medikament des gewählten Herstellers abgeben, das auf dem Rezept verschrieben wurde. Damit kann ein Austausch von Arzneimitteln gegen ein wirkstoffgleiches, rabattiertes Präparat durch die Apotheke ausgeschlossen werden, allerdings nur in medizinisch begründeten Einzelfällen. Ein genereller Ausschluss durch das Kreuz verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. …