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Erschienen in:

23.05.2023 | Praxis konkret

Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung

Rezepte immer selbst unterschreiben!

Erschienen in: gynäkologie + geburtshilfe | Ausgabe 3/2023

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Auszug

Eine Ärztin war in einer urologischen Praxis zunächst als Weiterbildungsassistentin tätig. Anschließend war sie weiter in der Praxis angestellt, was den Zulassungsgremien jedoch nicht angezeigt wurde. Sie unterschrieb mehrfach Verordnungen, die zwar mit einem Stempel des Praxisinhabers versehen, aber eben nicht von diesem selbst unterschrieben worden waren. Daraufhin beantragte die AOK Hessen die Festsetzung eines sonstigen Schadens in der respektablen Höhe von 475.018,09 €. Gegen diese Forderung ging der Praxisinhaber gerichtlich vor.
Metadaten
Titel
Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung
Rezepte immer selbst unterschreiben!
Publikationsdatum
23.05.2023
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
gynäkologie + geburtshilfe / Ausgabe 3/2023
Print ISSN: 1439-3557
Elektronische ISSN: 2196-6435
DOI
https://doi.org/10.1007/s15013-023-5214-x

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