Eine Ärztin war in einer urologischen Praxis zunächst als Weiterbildungsassistentin tätig. Anschließend war sie weiter in der Praxis angestellt, was den Zulassungsgremien jedoch nicht angezeigt wurde. Sie unterschrieb mehrfach Verordnungen, die zwar mit einem Stempel des Praxisinhabers versehen, aber eben nicht von diesem selbst unterschrieben worden waren. Daraufhin beantragte die AOK Hessen die Festsetzung eines sonstigen Schadens in der respektablen Höhe von 475.018,09 €. Gegen diese Forderung ging der Praxisinhaber gerichtlich vor.
Ärztinnen und Ärzte müssen Arzneiverordnungen persönlich unterschreiben.