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Erschienen in: Rechtsmedizin 5/2005

01.10.2005 | Originalien

Sind sog. Schlittenversuche mit der Leiche nach österreichischem Recht zulässig?

Gutachten, erstellt im Auftrag der Ethikkommission der Medizinischen Universität Graz

verfasst von: Prof. Dr. E. Bernat

Erschienen in: Rechtsmedizin | Ausgabe 5/2005

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Zusammenfassung

Schlittenversuche mit der Leiche sind im österreichischen Recht weder ausdrücklich erlaubt noch verboten. Nach Auffassung des Verfassers dürfen sie jedenfalls durchgeführt werden, wenn die Person, die verstorben ist, ihre Einwilligung zu Lebzeiten erteilt hat, oder wenn ihre nächsten Angehörigen einwilligen. Ohne Zustimmung einer dieser Personen ist die Durchführung des Schlittenversuchs rechtswidrig, es sei denn, es gelingt der Beweis, dass dieser Versuch die Potenz hat, einen der Organentnahme, der gebotenen Obduktion oder der anatomischen Sezierung der Leiche annähernd entsprechenden Nutzen zu erzielen.
Fußnoten
1
Die sub A. wiedergegebenen Informationen habe ich zum Großteil dem Projektantrag „PMHS- (Post-mortem-human-surrogate-)Test an der Medizinischen Universität — Institut für Gerichtliche Medizin“ (ohne Datum [2005]; im Folgenden: Projektantrag) entnommen. Dieser Projektantrag wurde mir vom Vorsitzenden der Ethikkommission der Grazer Medizinischen Universität, Hr. Prof. Dr. P. Rehak, übermittelt. Er lag dieser Ethikkommission zur Prüfung vor. Des Weiteren beruht die Schilderung der Leichentests auf Angaben von Univ.-Prof. Dr. H. Steffan, Vorstand des Instituts für Fahrzeugsicherheit (Technische Universität Graz), die in der Öffentlichkeit gemacht worden sind. Vergleiche etwa Kleine Zeitung vom 19.03.2005, S. 14 f.
 
2
Univ.-Prof. Dr. H. Steffan (Institut für Fahrzeugtechnik, Technische Universität Graz) und Univ.-Prof. Dr. E.P. Leinzinger (Institut für Gerichtliche Medizin, Medizinische Universität Graz).
 
3
Projektantrag, S. 2.
 
4
Projektantrag, S. 2.
 
5
Projektantrag, S. 2.
 
6
Projektantrag, S. 2.
 
7
Projektantrag, S. 2.
 
8
Edlbacher, Die Entnahme von Leichenteilen zu medizinischen Zwecken aus zivilrechtlicher Sicht, ÖJZ 1965, 449 (450 f.); R. Zimmermann, Gesellschaft, Tod und medizinische Erkenntnis, NJW 1979, 569 (570); Bieler, Persönlichkeitsrecht, Organtransplantationen und Totenfürsorge, JR 1976, 224 (229); a.A. OGH 27.10.1999 JBl. 2000, 110 (111).
 
9
Tag, Zum Umgang mit der Leiche, MedR 1998, 387 (388); Kopetzki, Organgewinnung zu Zwecken der Transplantation (1988) 107; reiche Nachweise bei H. Schünemann, Die Rechte am menschlichen Körper (1985) 212 ff.
 
10
OGH 27.10.1999 JBl. 2000, 110 (111); Klicka in Schwimann/Verschraegen3 § 285 Rz. 4; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts7 (1989) 284 (Fn. 4).
 
11
Kopetzki, Organgewinnung zu Zwecken der Transplantation (1988) 264.
 
12
Vergleiche nur Roxin, StrafR AT I3 (1997) insbesondere 175 ff.
 
13
OGH 25.11.1986 SSt. 57/89 (S. 302); Foregger in Wiener Kommentar2 § 190 Rz. 1 und Vorbem. zu §§ 188–191 Rz. 5; Foregger/Fabrizy8 § 190 Rz. 1; Nowakowski, Das österreichische Strafrecht in seinen Grundzügen (1955) 159; Triffterer in Triffterer § 190 Rz. 1.
 
14
F. Glaser, Die Religionsdelikte nach dem Vorentwurfe und nach dem Gegenentwurfe zu einem deutschen Strafgesetzbuch, ZStW 33 (1912) 825 (843).
 
15
Sehr plausibel etwa Hassemer, Theorie und Soziologie des Verbrechens (1977) 177 ff. (185), der durch das Delikt der Störung der Totenruhe die Lebenden in ihrer „Projektion auf den Tod bzw. die Toten“ geschützt sieht.
 
16
Vergleiche Rüping, Der Schutz der Pietät, GA 1977, 299.
 
17
Vergleiche etwa §§ 16–19 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes v. 23.06.1992, LGBl. Nr. 45 i.d.g.F., sowie die systematische Erfassung von § 306 StG, der Vorläuferbestimmung von § 190 StGB. § 306 StG war im 5. Hauptstück des StG eingestellt, das die Überschrift „Von den Vergehen und Übertretungen gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung“ trug.
 
18
Vergleiche etwa § 19 Abs. 1 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz: „Die Einsargung der Leiche hat so zu erfolgen, dass die Pietät und [die] Würde des Toten gewahrt wird.“
 
19
So insbesondere Rüping, GA 1977, 299 (302). — Zur Frage, ob es — rechtsethisch betrachtet — einer Norm wie des § 190 StGB überhaupt bedarf, sehr aufschlussreich Feinberg, The mistreatment of dead bodies, Hastings Center Report 15/1 (1985) 31–37. Feinberg hält eine Bestimmung, die die Störung der Totenruhe bei Strafe verbietet, nur insoweit für gerechtfertigt, als sie dazu beitragen kann, dem Integritätsschutz lebender Kreaturen zu dienen.
 
20
Bertel/Schwaighofer, Österreichisches StrafR BT II5 (2002) 35; Foregger/Fabrizy8 § 190 Rz. 2; Leukauf/Steininger3 § 190 Rz. 12; Platzgummer, Sind „Operationen an der Leiche“ eine „Misshandlung“ iSd § 190 StGB? JAP 2 (1991/92) 137 (138); Triffterer in Triffterer § 190 Rz. 20.
 
21
OGH 16.12.1948 SSt. 19/190 (S. 304 f.).
 
22
OGH 16.12.1948 SSt. 19/190 (S. 304).
 
23
OGH 16.12.1948 SSt. 19/190 (S. 304).
 
24
Diese Erkenntnis trifft nicht nur auf § 306 StG, sondern auch auf § 190 StGB zu; vgl. nur Foregger in Wiener Kommentar2 § 190 Rz. 20; Leukauf/Steininger3 § 190 Rz. 22; Triffterer in Triffterer § 190 Rz. 30.
 
25
Kienapfel, Grundriss BT I4 (1997) 361; Foregger in Wiener Kommentar2 § 115 Rz. 17.
 
26
Kienapfel, Grundriss BT I4 (1997) 359; Platzgummer, JAP 2 (1991/92) 137 (138).
 
27
Foregger in Wiener Kommentar2 § 115 Rz. 14 mit Zitaten entsprechender Judikatur.
 
28
Kienapfel, Grundriss BT I4 (1997) 359.
 
29
Kienapfel, Grundriss BT I4 (1997) 309.
 
30
Richtig daher Foregger in Wiener Kommentar2 Vorbemerkungen zu §§ 111–117 Rz. 12, der bestreitet, dass die Leiche selbst taugliches Objekt einer Ehrenbeleidigung sein kann. Die Strafbarkeit nach § 117 Abs. 5 StGB ist richtiger Auffassung zufolge als Schutz der nächsten Angehörigen des Toten zu begreifen; wie oben im Text auch Partridge, Posthumous interests and posthumous respect, Ethics 91 (1981) 243 ff., der den Schutz der Totenruhe auf vertragsrechtliche Überlegungen stützt; a.A. — mit sehr bedenkenswerter Begründung — Feinberg, The Moral Limits of the Criminal Law. Vol. 1: Harm to Others (1984) 79 ff.
 
31
OGH 16.12.1948 SSt. 19/190 (S. 304).
 
32
Platzgummer, JAP 2 (1991/92) 137 (140).
 
33
OGH 16.12.1948 SSt. 19/190 (S. 304).
 
34
Kienapfel/Schmoller, Grundriss BT III (1999) 125; Foregger in Wiener Kommentar2 § 190 Rz. 12.
 
35
So im Ergebnis auch Ellinger, Zur Frage der Rechts- und Sittenwidrigkeit von medizinischer Forschung an Leichnamen und Teilen von Leichnamen, Beiträge zur Gerichtlichen Medizin 1990, 629 (630).
 
36
So auch Stellpflug, Der strafrechtliche Schutz des menschlichen Leichnams (1996) 116.
 
37
C.M. Schmidt, Postmortale Objekte, Der Standard vom 19.03.2005.
 
38
Projektantrag, S. 2.
 
39
A.A. — allerdings wohl nur für sog. Crash-Tests — Pluisch/Heifer, Die rechtliche Zulässigkeit von Leichenversuchen, NJW 1994, 2377 (Fn. 16); Stellpflug, Der strafrechtliche Schutz des menschlichen Leichnams (1996) 142 f.; in diesem Sinne auch Durl, Tests mit Leichen und das Recht, Salzburger Nachrichten vom 26.04.2005, S. 6; unentschieden Ellinger, Beiträge zur Gerichtlichen Medizin 1990, 629 ff.
 
40
Vergleiche Kienapfel/Schmoller, Grundriss BT III (1999) 110, die die „Integrität des Leichnams“ als nur eine von mehreren Komponenten der Totenruhe begreifen.
 
41
In diese Richtung tendiert wohl auch Platzgummer, JAP 2 (1991/92) 137 (140), der freilich mit seiner Auffassung, dass lege artis vorgenommene Operationen an der Leiche stets tatbestandslos sind, sofern sie der Forschung dienen, über das Ziel hinausschießt.
 
42
Zur Lehre von der Sozialadäquanz sehr erhellend Welzel, Das deutsche Strafrecht11 (1969) 55 ff.
 
43
Triffterer in Triffterer § 190 Rz. 21.
 
44
Triffterer in Triffterer § 190 Rz. 21.
 
45
Triffterer in Triffterer § 190 Rz. 22.
 
46
Im Ergebnis ebenso Durl, Salzburger Nachrichten vom 26.04.2005, S. 6.
 
47
Vergleiche nochmals Pluisch/Heifer, NJW 1994, 2377 (Fn. 16); Stellpflug, Der strafrechtliche Schutz des menschlichen Leichnams (1996) 142 f.; Durl, Salzburger Nachrichten vom 26.04.2005, S. 6.
 
48
Vergleiche bloß — stellvertretend — Roxin, StrafR AT I3 (1997) 514.
 
49
Zum logischen Verhältnis der drei normativen Operatoren (Gebotensein, Verbotensein, Erlaubtsein) vgl. nur P. Koller, Theorie des Rechts. Eine Einführung2 (1997) 67–69.
 
50
So auch OGH 25.05.1999 SZ 72/91 = JBl. 1999, 593 (597); tlw. a.A. mit Bezug auf die Wirkung der Rechtfertigungsgründe H.-L. Günther, Strafrechtswidrigkeit und Strafunrechtsausschluss (1983) 280 ff., insbesondere 383.
 
51
Vergleiche nochmals Kienapfel/Schmoller, Grundriss BT III (1999) 125; Foregger in Wiener Kommentar2 § 190 Rz. 12 (zu § 25 KAKuG); Leukauf/Steininger3 § 190 Rz. 10 (zu § 62a KAKuG).
 
52
Näheres ist in den Leichenbestattungsgesetzen der Länder geregelt. Nach § 8 Abs. 2 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes hat der Arzt, der die Totenbeschau durchführt, Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, wenn er die Todesursache nicht einwandfrei feststellen kann oder der Todesfall auf eine anzeigepflichtige übertragbare Krankheit zurückgeht.
 
53
Vergleiche §§ 127 ff. StPO. — Auf Auftrag des Gerichts kommt es zur Leichenöffnung, wenn bei einem Todesfall zweifelhaft ist, ob der Tod durch ein Verbrechen oder Vergehen verursacht worden sei (§ 127 Abs. 1 StPO). Zu den Anzeigepflichten des Totenbeschauers bei entsprechendem Verdacht vgl. § 8 Abs. 1 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz.
 
54
Schwamberger, Obduktion in Krankenanstalten, RdM 1998, 77.
 
55
Arg.: „... insbesondere ...“ in § 25 Abs. 1 KAKuG.
 
56
So Schwamberger, RdM 1998, 77.
 
57
Ebenso OGH 27.10.1999 JBl. 2000, 110 (111).
 
58
Ähnlich § 4 Abs. 2 des deutschen Transplantationsgesetzes v. 11.11.1997, BGBl. I, S. 2631.
 
59
Vergleiche nur Kopetzki, Organgewinnung zu Zwecken der Transplantation (1988) 264 ff.; in diesem Sinne auch OGH 25.11.1986 SSt. 57/89.
 
60
Tag, MedR 1998, 387 (389 f.); dies., „Hier dient der Tod dem Leben“, Dtsch. Ärztebl. 99 (2002) A-1001; Edlbacher, ÖJZ 1965, 449 (453).
 
61
Vergleiche nochmals Edlbacher, ÖJZ 1965, 449 (453).
 
62
Roxin, Zur Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Entfernung von Leichenteilen (§ 168 StGB), insbesondere zum rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) — OLG Frankfurt, NJW 1975, 271, JuS 1976, 505 (510).
 
63
Roxin, Kriminalpolitik und Strafrechtssystem2 (1973) 24, zit. nach Roxin, JuS 1976, 505 (510).
 
64
§ 62a KAKuG wurde durch Bundesgesetz vom 01.06.1982, BGBl. Nr. 273, in das KAKuG eingefügt.
 
65
Kienapfel/Schmoller, Grundriss BT III (1999) 114.
 
66
Vergleiche die bahnbrechende Entscheidung des Reichsgerichts v. 11.03.1927 RGSt. 61, 242 ff.
 
67
Die Versuche, die Notstandstötung des Kindes in der Geburt speziell zu regeln, sind bislang vergeblich geblieben; vgl. zuletzt etwa § 219a dStGB i.d.F. des Regierungsentwurfs eines 5. Strafrechtsreformgesetzes vom 15.05.1972, BT-Drucks. 6/3434.
 
68
F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 (1991) 473.
 
69
Vergleiche Feinberg, Hastings Center Report 15/1 (1985) 31, der über entsprechende Versuche aus dem Jahre 1978 berichtet. Nach Angaben der Tagespresse wurden derartige Versuche allerdings schon im Jahre 1961 an der Wayne State University in Detroit (USA) durchgeführt (Die Presse vom 19.03.2005, S. 33).
 
70
Nach Angaben der Tagespresse soll das Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Graz zwischen 1993 und 2003 insgesamt 21 Leichen für Testzwecke zur Verfügung gestellt haben (Kleine Zeitung vom 19.03.2005, S. 14).
 
71
OGH 25.11.1986 SSt. 57/89 (S. 303).
 
72
Foregger in Wiener Kommentar1 § 190 Rz. 13.
 
73
Foregger in Wiener Kommentar1 § 190 Rz. 13.
 
74
Kopetzki, Organgewinnung zu Zwecken der Transplantation (1988) 143 ff. m.w.Nw.
 
75
Kritisch Bertel/Schwaighofer, Österreichisches StrafR BT II5 (2002) 35.
 
76
OGH 25.11.1986 SSt. 57/89 (S. 303 f.).
 
77
Vergleiche nochmals Pluisch/Heifer, NJW 1994, 2377 (Fn. 16); Stellpflug, Der strafrechtliche Schutz des menschlichen Leichnams (1996) 142 f.; sowie Durl, Salzburger Nachrichten vom 26.04.2005, S. 6
 
78
Vergleiche indes Mattern, Experimente mit Leichen in der Unfallforschung, in: Wellmer/Bockenheimer-Lucius (Hrsg.), Zum Umgang mit der Leiche in der Medizin (2000) 153 ff.
 
79
Die Metapher vom „Begriffskern“ und vom „Begriffshof“ geht auf Philipp Heck zurück; vgl. Heck, Gesetzesauslegung und Interessenjurisprudenz, AcP 112 (1914) 1 (206).
 
80
In der Tendenz übereinstimmend eine Rechtsauskunft des BMJ vom 30.06.1989 an den Vorstand der Innsbrucker Universitätsklinik für Augenheilkunde, GZ 155.000/7-II 1/89, in der es a.a.O. S. 4 heißt: „Es soll ... nicht unerwähnt bleiben, dass der Heilzweck bzw. wissenschaftliche Wert eines Experiments die mit der Sektion der Leiche und den späteren Manipulationen der Organe zwangsläufig verbundene Verletzung der Pietät jedenfalls aufwiegen muss, um einen Rechtfertigungsgrund bilden zu können. Es kann also nicht jede Berufung auf ‚wissenschaftliche Zwecke‘ jedes Experiment rechtfertigen, insbesondere dann nicht, wenn die erhofften wissenschaftlichen Erkenntnisse im selben oder ähnlichen Ausmaß auch auf andere Weise gewonnen werden können ...“ (Hervorhebung im Original).
 
81
Dabei klammere ich die heikle Frage aus, ob sich die Täter angesichts der unklaren Rechtslage möglicherweise auf entschuldbaren Rechtsirrtum (§ 9 StGB) berufen könnten.
 
82
Vergleiche im jetzigen Zusammenhang bloß Pluisch/Heifer, NJW 1994, 2377 (2379).
 
83
Edlbacher, ÖJZ 1965, 449 (453); tendenziell a.A. OGH 27.10.1999 JBl. 2000, 110 (111), wo das Totensorgerecht auf ein über den Tod fortwirkendes Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen selbst zurückgeführt wird.
 
84
Die nicht notwendigerweise die Rechtsnachfolger des Verstorbenen im Sinne des §§ 531 ff. ABGB sein müssen.
 
85
Schünemann, Die Rechte am menschlichen Körper (1985) 241.
 
86
Tag, MedR 1998, 387 (392); dies., Dtsch. Ärztebl. 99 (2002) A-1001 (1002).
 
87
In diesem Sinne auch Pluisch/Heifer, NJW 1994, 2377 (2380).
 
88
Vergleiche nochmals OGH 27.10.1999 JBl. 2000, 110 (111).
 
89
Wer in die Verletzung seiner Rechte einwilligt, dem geschieht kein Unrecht.
 
90
Richtig im Ansatz daher die Stellungnahme der Ethikkommission der Medizinischen Universität Graz „Manipulationen an der Leiche — Institut für Gerichtliche Medizin“ vom 07.03.2005 (sub 2): „Die Manipulationen dürfen das Ziel der sanitätsbehördlichen Leichenöffnung nicht behindern oder unmöglich machen. Soweit möglich, soll die Manipulation nach der sanitätsbehördlichen Leichenöffnung durchgeführt werden.“
 
91
Wegweisend: OGH 16.05.2001 ZVR 2001/73 (Karner); vgl. auch BGH 09.11.1993 FamRZ 1994, 154 (Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens, wenn Sperma, das der Spender hat einfrieren lassen, um sich für eine unvorhersehbare Unfruchtbarkeit die Möglichkeit zu erhalten, eigene Nachkommenschaft zu haben, durch das Verschulden eines anderen vernichtet wird) sowie LG Bonn 24.02.1970 JZ 1971, 56 (zur Frage der Ersatzfähigkeit des ideellen Schadens der Angehörigen des Toten nach rechtswidrig durchgeführter Organentnahme).
 
Metadaten
Titel
Sind sog. Schlittenversuche mit der Leiche nach österreichischem Recht zulässig?
Gutachten, erstellt im Auftrag der Ethikkommission der Medizinischen Universität Graz
verfasst von
Prof. Dr. E. Bernat
Publikationsdatum
01.10.2005
Verlag
Springer-Verlag
Erschienen in
Rechtsmedizin / Ausgabe 5/2005
Print ISSN: 0937-9819
Elektronische ISSN: 1434-5196
DOI
https://doi.org/10.1007/s00194-005-0341-3

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