Erschienen in:
26.07.2021 | Praxis konkret
Sitzungen von Zulassungs- und Berufungsausschuss nicht als Videokonferenz durchführbar
verfasst von:
M. A. Arno Zurstraßen
Erschienen in:
Schmerzmedizin
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Ausgabe 4/2021
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Auszug
Der komplette Ersatz der mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss durch eine Videokonferenz ohne die Möglichkeit des persönlichen Erscheinens ist unzulässig. Ein Antragsteller in einem Nachbesetzungsverfahren nach § 103 IV SGB V hat einen Anspruch darauf, seine Interessen in einer mündlichen Verhandlung vertreten zu können. "Sitzung" im Sinne des § 36 Ärzte-ZV meint eine Präsenzveranstaltung seiner Mitglieder. Andere Verfahrensformen (z. B. Umlaufverfahren, Telefon- oder Videokonferenz) sind nicht zulässig. Für die Stimmabgabe gilt dies ebenfalls. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen können den Handlungsspielraum der Zulassungsgremien nicht erweitern, auch nicht unter den Bedingungen der Pandemie (Sozialgericht Schwerin, Beschluss vom 1.12.2020 - S 3 KA 36/20 ER). …