Erschienen in:
24.05.2018 | Telemedizin | CME
Telematik und telemedizinische Leistungen unter rechtsophthalmologischen Aspekten
verfasst von:
Prof. Dr. F. Tost, G. Freißler
Erschienen in:
Die Ophthalmologie
|
Ausgabe 7/2018
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Zusammenfassung
Telemedizinische Angebote nehmen an Vielfalt, Häufigkeit und Umfang zu. Die Telemedizin ist kein eigenständiges Fachgebiet der Medizin oder gar eine Subspezialisierung. Unter dem Begriff Telemedizin werden vielmehr verschiedenste ärztliche Versorgungskonzepte zusammengefasst, welche über räumliche Entfernungen (oder zeitliche Synchronisationsdifferenz) hinweg erbracht werden. Telematische Angebote als neues Tätigkeitfeld in Augenarztpraxis oder Klinik müssen rechtsophthalmologische Anforderungen berücksichtigen. Der „juristische Beurteilungsstandard“ ist immer der direkte Vergleich zwischen telemedizinischer Maßnahme und dem individuellen Patientenauskommen bei einer medizinischen Behandlung von Angesicht zu Angesicht in der Augenarztpraxis als dem „medizinischen Goldstandard“. Das Gericht prüft zielgerichtet, ob der individuelle Gesundheitsschaden eines telemedizinisch betreuten Patienten bei einer medizinischen Betreuung im Rahmen der Regelversorgung durch einen Facharzt in Praxis oder Klinik normalerweise auch eingetreten wäre. Hat das Gericht daran begründete Zweifel, muss der
telemedizinische Leistungen anbietende Augenarzt sein Vorgehen medizinisch schlüssig überzeugend begründen (Beweislastumkehr). Gerade aus diesem Grund ist es für Anwender relevant, dass zunächst Fachgesellschaften Standards für telemedizinische Leistungen im Fachgebiet definieren oder Resultate aus Projekten der Versorgungsforschung vorliegen.