23.05.2023 | Berufsdermatosen | Leitthema
Handekzem und Unfallversicherung – was man für die Praxis wissen sollte
verfasst von:
Prof. Dr. med. Swen Malte John, Dr. rer. nat. Cara Symanzik, Prof. Dr. med. Christoph Skudlik
Erschienen in:
Die Dermatologie
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Ausgabe 6/2023
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Zusammenfassung
Seit dem 01.01.2021 ist die Anerkennung eines beruflichen Handekzems als Berufskrankheit(BK)-Nr. 5101 durch den Wegfall des Unterlassungszwangs wesentlich erleichtert worden. Durch diese Änderung des BK-Rechts kann eine Berufskrankheit nun auch anerkannt werden, wenn der Patient weiter beruflich (hautbelastend) tätig ist. Es ergibt sich damit eine deutlich höhere Verbindlichkeit für Unfallversicherungsträger, eine qualitativ hochwertige Versorgung für betroffene Patienten durch den Dermatologen zu ermöglichen – und dies ggf. langfristig bis zur Berentung. Die Zahl der anerkannten BK-Nr. 5101-Fälle ist bereits um das 10fache angewachsen (rund 4000 Fälle pro Jahr). Berufsbedingte Handekzeme müssen möglichst schnell versorgt werden, um langwierige Krankheitsverläufe und einen Arbeitsplatzverlust zu vermeiden. Entsprechend sollten Betroffene rasch der Unfallversicherung gemeldet werden (Hautarztbericht und/oder BK-Anzeige). Nach der Meldung steht neben der Gewährung eines ambulanten Heilverfahrens für den meldenden Dermatologen ein umfangreiches Instrumentarium an Präventionsangeboten zur Verfügung (u. a. ambulante Hautschutzseminare, stationäre Heilverfahren). Ferner fallen keine Rezeptgebühren an, und auch blande Pflege ist rezeptierbar („Basistherapie“). Die extrabudgetäre Versorgung eines Handekzems als anerkannte Berufskrankheit geht für die Hautarztpraxis und den Patienten mit vielen Vorteilen einher.